Urteil des BGH vom 11.02.2014

BGH: rückabwicklung, anleger, übertragung, immobilienfonds, ersatzleistung, einkünfte, austritt, herausgabe, steuerpflicht, minderung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 69/13
Verkündet am:
11. Februar 2014
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den
Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den
Richter Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 2013 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 806,75 €
nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 32. Zivilkammer des
Landgerichts München I vom 1. Februar 2012 über die vom Beru-
fungsgericht vorgenommene Abänderung hinaus dahingehend
abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt
werden, weitere 806,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2011 bezüg-
lich der Beklagten zu 1 und dem 23. Februar 2011 bezüglich der
Beklagten zu 2 an den Kläger zu zahlen, Zug um Zug gegen Über-
tragung seiner Rechte aus der Beteiligung an der D.
GmbH & Co. M. und Be. ,
R. straße KG.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten in Bezug auf die Annahme
der vorgenannten Rechte aus der Beteiligung im Verzug sind.
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Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger. Die
übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufge-
hoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren
Sinne. Er beteiligte sich im Jahr 1997 mit 100.000 DM nebst 5 % Agio über ei-
nen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Immobilienfonds D.
GmbH & Co. M. und Be. , R. straße
KG (im Folgenden: Fonds). Unter Berufung auf verschiedene Prospekt-
mängel begehrt er von der Beklagten zu 1) als Gründungskomplementärin und
der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin des Fonds im Wege des
Schadensersatzes die Rückabwicklung der Beteiligung.
Mit seiner Klage hat der Kläg
er Zahlung von 57.681,21 € nebst Zinsen
verlangt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte an dem Fonds.
Weiter hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagten im Annahmeverzug
seien und dass sie verpflichtet seien, den Kläger von sämtlichen Pflichten aus
der Beteiligung freizustellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
der Zahlungsklage in Höhe von 21.701,22 € und der übrigen Klage in vollem
Umfang stattgegeben. Dabei hat es Steuervorteile in Höhe von insgesamt
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1.818,23 € schadensmindernd angerechnet. Weiter hat es die Revision in Be-
zug auf die Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
Steuervorteile anzurechnen sind.
Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu-
rückgewiesen hat, verfolgt der Kläger mit der Revision nur noch sein Begehren,
den Schadensersatzbetrag nicht um Steuervorteile in Höhe von 1.818,23 € zu
kürzen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur teilweise Erfolg.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Anrechnung er-
langter Zinsvorteile gemäß § 233a AO in Höhe von 1.011,48 € richtet. Insoweit
fehlt es an einer Revisionsbegründung im Sinne des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,
Satz 2 ZPO.
Im Übrigen ist die Revision zulässig und führt auch in der Sache zum Er-
folg. Die Zahlungsklage ist in Höhe weiterer 806,75 € begründet.
Infolge der Beschränkung der Revision steht fest, dass die Beklagten
verpflichtet sind, den Schaden, den der Kläger durch den Beitritt zu dem Fonds
erlitten hat, zu ersetzen. Auf diesen Schaden sind die von den Beklagten gel-
tend gemachten Steuervorteile, die dem Kläger aufgrund der Sonderabschrei-
bungen nach dem Fördergebietsgesetz gewährt worden sind, nicht anzurech-
nen.
I. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Entscheidung im Wesent-
lichen wie folgt begründet:
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Die Steuervorteile seien anzurechnen, weil die Finanzverwaltung weder
die Sonderabschreibungen nach § 4 FördG gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO rückgängig machen noch die Schadensersatzleistung insoweit als Zufluss
negativer Werbungskosten berücksichtigen könne. Das folge schon aus dem
Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG, der insoweit eine Sperrwirkung entfalte.
Das gelte jedoch nicht für die übrigen Werbungskosten. Der Ersatz der-
artiger Aufwendungen im Rahmen der Rückabwicklung des Beitritts sei eine
Einnahme, die der Kläger nach § 21 EStG versteuern müsse und die deshalb
seinen Schaden nicht mindere.
Der danach als Steuervorteil anrechenbare Betrag sei auf 806,75 € zu
schätzen.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht in vollem Umfang stand. Auch die Steuervorteile aus den Sonderabschrei-
bungen nach dem Fördergebiets
gesetz in Höhe von jedenfalls 806,75 € sind
nicht auf den Schadensersatzanspruch des Klägers anzurechnen.
1. Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die
mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen,
zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Scha-
densersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet
noch den Schädiger unbillig entlastet. Der Geschädigte darf nicht besser ge-
stellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind
nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadens-
ersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem
jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGH, Urteil vom
14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 815; Urteil vom 17. November
2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rn. 7). Dazu können auch steuerliche Vor-
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teile gehören, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds
erlangt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet
aber im Rahmen der Schätzung des Schadens (§ 287 ZPO) eine Vorteilsan-
rechnung bezogen auf Steuervorteile grundsätzlich dann aus, wenn die ent-
sprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist.
Soweit die Schadensersatzleistung - als Rückfluss der zuvor angefallenen Be-
triebsausgaben oder Werbungskosten - vom Anleger zu versteuern ist, ohne
dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt,
ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert, sind die er-
zielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass
es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (siehe nur BGH, Urteil vom 18. Dezem-
ber 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 311 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012
- II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43 f.; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09,
ZIP 2011, 868 Rn. 8 f., 13; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186,
205 Rn. 36 ff.; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25).
Danach sind die Steuervorteile des Klägers, die er infolge des Abzugs
der Werbungskosten erlangt hat, nicht schadensmindernd zu berücksichtigen,
weil er in diesem Umfang die ihm zufließende Schadensersatzleistung versteu-
ern muss. Darüber besteht im Ergebnis kein Streit, weil die Beklagten gegen
das Berufungsurteil, das insoweit zutreffend entschieden hat, kein Rechtsmittel
eingelegt haben.
2. Für die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz gilt
nichts anderes, wie der Senat ebenfalls bereits in seinem - nach der Entschei-
dung des Berufungsgerichts - verkündeten Urteil vom 18. Dezember 2012
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(II ZR 259/11, ZIP 2013, 311 Rn. 21) ausgesprochen und in dem heute verkün-
deten Urteil in der Parallelsache II ZR 276/12 bestätigt hat.
Dem steht eine Sperrwirkung des § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG nicht entge-
gen. Vielmehr ist eine Schadensersatzleistung auch im Umfang der auf den
betreffenden Gesellschafter entfallenden Sonderabschreibungen steuerbar.
Damit entfällt auch insoweit eine Anrechnung zuvor erhaltener Steuervorteile.
a) Mit der Möglichkeit von Sonderabschreibungen nach dem Förderge-
bietsgesetz verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die steuerlichen Bedingun-
gen im Beitrittsgebiet zu verbessern und eine auf die Erleichterung und Be-
schleunigung des dort notwendigen Anpassungsprozesses zielende Regelung
zu schaffen (BFHE 197, 503, juris Rn. 12; BFHE 206, 444, juris Rn. 18). Dabei
hat er, um ein einheitliches Ausüben des Wahlrechts über die Inanspruchnah-
me der Sonderabschreibung für alle beteiligten Steuerpflichtigen auf der Ebene
der Gesellschaft sicherzustellen, in § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG bestimmt, dass bei
Personengesellschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt
(Töben, Fördergebietsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 89). Insoweit entfaltet diese Be-
stimmung eine Sperrwirkung (BFH, BFHE 197, 503, juris Rn. 9; NV 2007, 2097,
juris Rn. 13 f.). Die Sonderabschreibung kann danach dem Grunde und der Hö-
he nach nur einheitlich in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung
verdrängt den § 7a Abs. 7 Satz 1 EStG, wonach erhöhte Absetzungen und
Sonderabschreibungen bei mehreren Beteiligten anteilig vorzunehmen sind,
wenn die Voraussetzungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt sind (Stuhrmann
in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Loseblattkommentar, Stand: März 2010,
FördG § 1 Rn. 6; zweifelnd Töben, Fördergebietsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 93).
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Das bedeutet aber nicht, dass auch bei einer Rückabwicklung des Ge-
sellschaftsbeitritts in Form eines großen Schadensersatzanspruchs dem be-
troffenen Gesellschafter die ihm wirtschaftlich zugeflossenen Sonderabschrei-
bungen verblieben, dass also die Ersatzleistung im Umfang der Sonderab-
schreibungen nicht steuerbar wäre. Auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2
FördG bleibt es entgegen der Auffassung der Revision dabei, dass steuerpflich-
tig allein die Gesellschafter sind. Auf der Ebene der Gesellschaft werden nur im
Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung die Einkünfte der
Gesamtheit aller Gesellschafter ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern
zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2, §§ 179 ff. AO). Bei der Rückabwicklung der
Gesellschaftsbeteiligung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs kann
damit durchaus der Teil der Schadensersatzleistung, der dem zugerechneten
Teil der Sonderabschreibungen entspricht, besteuert werden.
Das steht nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Bundesfinanz-
hofs, die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz seien von ei-
nem Gesellschafterwechsel und einem Ein- oder Austritt eines Gesellschafters
unabhängig (BFH, NV 2007, 2097, juris Rn. 14). Damit wird nur gesagt, dass es
nicht darauf ankommt, ob der einzelne Gesellschafter die Voraussetzungen für
eine Sonderabschreibung erfüllt. Vielmehr sind insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 2
FördG allein die Verhältnisse der Gesellschaft maßgeblich. Das ändert aber
nichts an der Steuerpflicht des Gesellschafters und damit an der Wirksamkeit
der Sonderabschreibungen allein bei ihm. Im Übrigen ist die Rückabwicklung
eines Gesellschaftsbeitritts im Wege des Schadensersatzes nach der Recht-
sprechung des Senats weder rechtlich noch wirtschaftlich identisch mit der Ver-
äußerung des Gesellschaftsanteils. Die Herausgabe des zuvor angeschafften
Wirtschaftsguts stellt keinen gesonderten "marktoffenbaren Vorgang", sondern
nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (BGH, Urteil
vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 311 Rn. 15). Dabei ist kein
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Grund ersichtlich, warum die Ersatzleistung beim betroffenen Gesellschafter
nicht - wie auch hinsichtlich der sonstigen Werbungskosten - anteilig besteuert
werden kann. Denn als Ergebnis der Rückabwicklung soll er so stehen, als hät-
te er sich nie an der Gesellschaft beteiligt.
b) Entgegen der Auffassung der Revision steht diesem Ergebnis auch
nicht entgegen, dass die durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung
beim Kläger rückabgewickelten Sonderabschreibungen von den Beklagten nicht
mehr geltend gemacht werden können. Die Beklagten schulden dem Kläger
Schadensersatz. In diesem Rahmen fallen Nachteile, die sich aus der Besteue-
rung ergeben, ihnen zur Last. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, eine
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Minderung des Schadensersatzes hinnehmen zu müssen, nur weil die Beklag-
ten die mit einer Fondsbeteiligung verbundenen Abschreibungen für vergange-
ne Zeiträume nicht mehr geltend machen können.
Bergmann Strohn Caliebe
Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 01.02.2012 - 32 O 72/11 -
OLG München, Entscheidung vom 09.01.2013 - 15 U 1076/12 -