Urteil des BGH vom 23.08.2010

BGH (zpo, beschwerde, rechtsmittel, zwangsvollstreckungsverfahren, zivilprozessordnung, verhandlung, gesetz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 154/10
vom
23. August 2010
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
am 23. August 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Chemnitz vom 7. Juni 2010 wird auf Kosten der
Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das für die Gläubigerin am 14. Juni 2010 eingelegte Rechtsmittel ist als
Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil die Zivilprozessordnung ein anderes
Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nicht eröff-
net. Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwer-
fen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft.
Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde
nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das
Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide
Voraussetzungen liegen nicht vor. Gemäß § 793 ZPO findet gegen Entschei-
dungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung
ergehen, zwar die sofortige Beschwerde statt. Eine generelle Statthaftigkeit der
Rechtsbeschwerde gegen die daraufhin ergangenen Beschwerdeentscheidun-
gen ist hingegen nirgends bestimmt. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwer-
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de auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß
§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet,
nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH,
Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg
einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff)
und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser Gehrlein Fischer
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Döbeln, Entscheidung vom 28.10.2009 - 1 M 1523/09 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 07.06.2010 - 3 T 4/10 -