Urteil des BGH vom 27.11.2013
BGH: steuerberater, reiter, unterliegen, anwendungsbereich, kapital, treuhandvertrag
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 97/13
vom
27. November 2013
in dem Rechtsstreit
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Der  III. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  am  27.  November  2013  durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters
und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion  in  dem  Urteil  des  Oberlandesgerichts  München  - 20.  Zivilse-
nat - vom 27. Februar 2013 - 20 U 4208/12 - wird zurückgewiesen.
Der  Kläger  hat  die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  zu  tragen.
Streitwert: 45.215,29
€
Gründe:
Die  Rechtssache  hat  weder  grundsätzliche  Bedeutung  (§  543  Abs. 2
Satz 1  Nr.  1  ZPO)  noch  ist  eine  Entscheidung  des  Revisionsgerichts  zur  Fort-
bildung  des Rechts  oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-
forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Insbesondere ist die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufge-
worfene  Frage,  ob  Ansprüche  aus  einem  Vertragsverhältnis,  aufgrund  dessen
ein  Steuerberater  als  Mittelverwendungskontrolleur  tätig  wird,  der  Verjährung
nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In
seinem  Urteil  vom  11.  Oktober  2001  (III  ZR  288/00,  WM  2262,  2264)  hat  der
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Senat  ausgeführt,  Schadensersatzansprüche  gegen  einen  Steuerberater  aus
einem Treuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei
Jahren.  Der  Mittelverwendungskontrolleur  übt  eine  treuhänderische  Tätigkeit
(§ 57  Abs.  3  Nr.  3  StBerG)  aus  (BFH,  Beschluss  vom  3.  Oktober  1985  - V B
88/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall ob-
lag  es  dem  Steuerberater,  die  Freigabe  von  Kapital  zu  kontrollieren  und diese
nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe aaO S. 2262).
Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs
vom  3.  Oktober  1985  (aaO)  stellt  nicht  in  Frage,  dass  Schadensersatzansprü-
che gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelver-
wendungskontrollvertrag  nach  §  68  StBerG  a.F.  verjähren.  Dass  die  Mittelver-
wendungskontrolle  - unter  dem  Blickwinkel  des  Umsatzsteuerrechts -  keine
steuerberatende  Tätigkeit  im  Sinne  des  §  33  StBerG  darstellt,  bedeutet  nicht,
dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser
Bestimmung  unterliegen,  wie  sich  bereits  aus  ihrem  Wortlaut  ergibt,  nicht
nur  Schadensersatzansprüche  wegen  steuerberatender  Tätigkeiten  nach  §  33
StBerG,  sondern  auch  solche  aus  sämtlichen  anderen  vom  Steuerberatungs-
gesetz  gedeckten  Verträgen  (Gräfe/Lenzen/Schmeer,  Steuerberaterhaftung,
4. Aufl., Rn. 858, 860;  Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid,
Steuerberatungsgesetz,  2.  Aufl.,  §  68  Rn.  2),  zu  denen  auch  diejenigen  gehö-
ren, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendungs-
kontrolle zum Gegenstand haben.
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Von  einer  weiteren  Begründung  wird  gemäß  §  544  Abs.  4  Satz  1,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Seiters
Reiter
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 12.09.2012 - 13 O 6156/11 Rae -
OLG München, Entscheidung vom 27.02.2013 - 20 U 4208/12 -
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