Urteil des BGH vom 21.02.2013

BGH: rechtsanwaltschaft, verfahrensmangel, könig, form, pauschal

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 64/12
vom
21. Februar 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 21. Februar 2013 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
24. August 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
€ fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 26. April 2012 hat die Beklagte die Zulassung des Klä-
gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die dage-
gen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 24. August 2012
abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzu-
lassen. In dem fristgerecht eingegangenen Antragsschriftsatz hat er eine Be-
gründung des Zulassungsantrags in Aussicht stellen und vorab vortragen las-
sen, er sei während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens
ernsthaft erkrankt und damit prozessunfähig gewesen, so dass das angefoch-
tene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhe. Die angekündigte Begründung
ist nicht eingegangen.
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II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO,
§ 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen. Der Kläger hat entgegen § 112e Satz 2
BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einen Zulassungsgrund nicht hinreichend
dargelegt.
Für die Darlegung eines Zulassungsgrunds gelten im Grundsatz diesel-
ben Anforderungen, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich
der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO; § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom
23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4 m.w.N.). Daher müssen die
aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe (§ 112e
Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO) nicht nur benannt, sondern auch hinrei-
chend erläutert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten Zu-
lassungsgrundes substantiiert dargelegt werden (Senatsbeschluss vom
23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10, aaO m.w.N.).
Diesen Erfordernissen hat der Kläger nicht einmal ansatzweise entspro-
chen. Er hat zwar geltend gemacht, während der gesamten Dauer des erstin-
stanzlichen Verfahrens erkrankt gewesen zu sein, weswegen das Urteil des
Anwaltsgerichtshofs auf einem Verfahrensmangel (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beruhe. Mit dieser pauschal gehaltenen Aussage, die kei-
nen tragfähigen Schluss auf ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Anwalts-
gerichtshofs zulässt, hat es jedoch sein Bewenden. Der Kläger hat schon nicht
darlegt, dass er die nun angeführte dauerhafte Erkrankung dem Anwaltsge-
richtshof überhaupt zur Kenntnis gebracht und diesen davon verständigt habe,
dass er an der Sitzungsteilnahme gehindert sei. Entsprechendes lässt sich
auch den Gerichtsakten nicht entnehmen. Danach wurde der Kläger, der seine
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Klage lediglich zur "Rechtswahrung" eingelegt und anschließend nicht begrün-
dete hatte, am 25. Juni 2012 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vom
24. August 2012 geladen. Die Ladung enthielt gemäß § 102 Abs. 2 VwGO den
Hinweis, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne den Kläger verhandelt und
entschieden werden könne. Weder auf die Ladung noch auf die - ihm per Tele-
fax übermittelte - Hinweisverfügung des Anwaltsgerichtshofs vom 20. August
2012 hat der Kläger in irgendeiner Form reagiert. Ein dem Anwaltsgerichtshof
unterlaufener Verfahrensfehler ist damit weder dargelegt noch ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser
König
Fetzer
Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 24.08.2012 - BayAGH I - 9/12 -
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