Urteil des BGH vom 19.05.2009

BGH (vgb, zpo, höhe, versicherer, streitgegenstand, aktivlegitimation, grund, begründung, wiederherstellung, leistungsverweigerung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 137/08
vom
19. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 19. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
24. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
93.884,12 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Der Kläger hat den beklagten Rechtsanwälten in den Tatsacheninstan-
zen vorgeworfen, ihn nicht auf die Wiederherstellungsklausel des § 15 Nr. 4
VGB 88 hingewiesen und dadurch den Verlust seines Anspruchs auf Entschä-
digung in Höhe des Neuwerts verursacht zu haben. Die Nichtzulassungsbe-
schwerde kann er angesichts dessen nicht damit begründen, die Frist des § 15
Nr. 4 VGB 88 habe wegen der Leistungsverweigerung des Versicherers gar
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nicht zu laufen begonnen, denn die in den Tatsacheninstanzen behauptete
Pflichtverletzung hätte sich dann nicht ausgewirkt, und neue Vorwürfe, die
zugleich einen neuen Streitgegenstand begründen, können in der Revisionsin-
stanz nicht mehr in den Rechtsstreit eingeführt werden. Die von der Nichtzulas-
sungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Anwendung des § 15 Nr. 4 VGB
88 dann, wenn der Versicherer die Aktivlegitimation des Anspruchsstellers be-
zweifelt, aber auch andere Einwände gegen Grund und Höhe des Anspruchs
auf Versicherungsleistungen erhebt, stellen sich damit nicht.
Der auf einen vermeintlichen Beratungsfehler hinsichtlich des ersten
Vergleichsangebots des Versicherers gestützte Hilfsantrag bleibt auf der Grund-
lage des Vorbringens des Klägers, wonach er aktivlegitimiert war, keine Oblie-
genheitsverletzungen begangen hatte und die Versicherungssumme für die
Wiederherstellung des Gebäudes verwenden wollte, ohne Erfolg. Der Kläger
hat in den Tatsacheninstanzen keinen (Hilfs-) Sachverhalt vorgetragen, der den
Schluss auf einen Beratungsfehler zuließ.
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Rechtsverstöße von verfassungsrechtlicher Relevanz (Art. 3 Abs. 1, 103
Abs. 1 GG) sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Ganter Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.06.2007 - 10 O 346/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2008 - I-4 U 158/07 -