Urteil des BGH vom 13.10.2005

BGH (erpressung, ort, stgb, wegnahme, träger, beute, bekanntgabe, teil, gewaltanwendung, braunschweig)

5 StR 366/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Braunschweig vom 2. Mai 2005 werden nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die Angeklagten statt wegen versuchter räuberischer
Erpressung wegen versuchten schweren Raubes verurteilt
sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten B und K wegen er-
presserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Er-
pressung und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von fünf Jah-
ren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der
Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundsan-
walts unbegründet. Jedoch ist entsprechend seines Antrags der Schuld-
spruch abzuändern.
Nach den Feststellungen glaubten die Angeklagten und die drei
Nichtrevidenten, der Geschädigte sei Mittäter eines Diebstahls und wisse, wo
das dabei erbeutete Geld – 45.000 Euro in registrierten Scheinen – versteckt
sei. Sie lockten den Geschädigten in eine Gartenlaube, fesselten ihn an ei-
nen Stuhl und zwangen ihn mit Schlägen und unter Todesdrohungen, die
Lage des angeblichen Geldverstecks „unter den Wurzeln einer Eiche“ preis-
zugeben. Zwei der Täter fuhren mehrmals zwischen der Laube und der be-
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zeichneten Stelle hin und her, weil sie das Geldversteck nicht finden konnten
und den Verdacht hegten, der Geschädigte habe ihnen den falschen Ort be-
nannt. Nach weiteren Gewaltanwendungen und Bedrohungen beschrieb der
Geschädigte das angebliche Versteck noch genauer, so dass die Täter hoff-
ten, die Beute anhand der ergänzten Angaben doch noch zu finden.
Die Tat stellt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts als ver-
suchter schwerer Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 22, 23 StGB dar.
Der Tatrichter hat bei der Annahme einer versuchten räuberischen Erpres-
sung übersehen, dass die Angeklagten den Geschädigten allein deshalb ge-
fesselt, geschlagen und bedroht haben, um die spätere Wegnahme des Gel-
des zu ermöglichen. Durch die erzwungene Preisgabe des Verstecks konnte
für sich genommen noch kein Vermögensnachteil bewirkt werden. Auch der
zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderliche örtliche und zeitli-
che Zusammenhang ist gegeben, da ein Teil der Täter den Geschädigten
bewachte, während zwei andere mehrfach zwischen dem Ort der Bewa-
chung und dem Ort des vermuteten Verstecks hin- und herfuhren. Dement-
sprechend wird auch bei erzwungener Bekanntgabe der Zahlenkombination
eines Tresorschlosses, die den Täter in die Lage versetzen soll, die Beute
später selbst wegzunehmen, die Bemächtigungslage nicht zu einer Erpres-
sung ausgenutzt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 276; Herdegen in LK
11. Aufl. § 253 Rdn. 11; Träger/Schluckebier in LK § 239a Rdn. 15; Günther
in SK-StGB 5. Aufl. (Stand April 1998) § 249 Rdn. 32; Sander in MK-StGB
2003 § 249 Rdn. 27).
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Die Schuldspruchänderung lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen
erpresserischen Menschenraubs unberührt (vgl. Träger/Schluckebier aaO).
Harms Häger Gerhardt
Raum Schaal