Urteil des BGH vom 11.06.2002

BGH (stpo, rüge, vernehmung, forderung, fragerecht, reihenfolge, sache, unterrichtung, verletzung, verteidigung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 484/01
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wup-
pertal vom 18. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die Verteidigung rügt die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO, weil der
nach § 247 Satz 1 StPO ausgeschlossene Angeklagte während der an
mehreren Hauptverhandlungstagen durchgeführten Vernehmung der
Zeugin E. nicht abschnittsweise nach der Aussage der Zeugin zu
den jeweiligen Tatkomplexen unterrichtet worden sei. Der Senat ver-
steht die Angriffsrichtung dieser Rüge nicht dahin, daß der Angeklagte
dadurch gehindert gewesen sei, sich bei zwischenzeitlich erfolgten an-
deren Verhandlungsteilen sachgerecht verteidigen zu können. Für eine
solche Rüge würde es in der Tat an dem Vortrag der Verfahrenstatsa-
chen fehlen. Vielmehr entnimmt er der Revisionsbegründung die Forde-
rung, der Angeklagte hätte - unabhängig von anderen zwischenzeitlich
erfolgten Verfahrenshandlungen - deswegen abschnittsweise zu einzel-
nen Tatkomplexen unterrichtet werden müssen, damit er zeitnah nach
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den jeweiligen Teilaussagen sein Fragerecht (durch Vorlage schriftlich
formulierter Fragen) hätte ausüben können. Eine derartige Rüge ist je-
doch unbegründet, da § 247 Satz 4 StPO eine abschnittsweise Unter-
richtung nicht fordert. Der Angeklagte hätte ohnehin keinen Anspruch
darauf, die Zeugin unmittelbar nach Teilaussagen zu bestimmten Tat-
komplexen befragen zu lassen, denn ein solches Recht sieht § 240
Abs. 1 StPO für den anwesenden Angeklagten ebensowenig wie für die
übrigen Verfahrensbeteiligten vor. Vielmehr ist es Sache der Verhand-
lungsleitung des Vorsitzenden, wann und in welcher Reihenfolge er die
Ausübung des Fragerechts gestattet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
45. Aufl. § 240 Rdn. 6).
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker