Urteil des BGH vom 13.01.2010

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, wiedereinsetzung, stand, sache, wahl, stellungnahme, antrag, nachprüfung, grund, nachteil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 619/09
vom
13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aschaffenburg vom 13. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachreichung einer
Stellungnahme der Sachverständigen H. wird zurückge-
wiesen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung zur Nach-
holung von Verfahrensrügen liegen nicht vor (vgl. BGH NStZ-RR
1996, 201). Im Übrigen könnte die erhobene Verfahrensrüge aus
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
27. November 2009 aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander