Urteil des BGH vom 05.03.2013

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, zustellung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 41/13
vom
5. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts am 5. März 2013 gemäß §§ 46, 346
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-
sion gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. August
2012 und auf Entscheidung des Revisionsgerichts werden auf
seine Kosten als unzulässig verworfen; der Angeklagte hat die der
Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe:
Die sich aus dem Schreiben des Angeklagten vom 10. Dezember 2012
ergebenden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision und auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Verwerfungsbeschluss des
Landgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 2012 sind unzulässig.
1. Der Generalbundesanwalt hat zu dem Wiedereinsetzungsantrag aus-
geführt:
"Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er keine Angabe über
den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, die innerhalb der Wo-
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chenfrist des § 46 Abs. 1 StPO gemacht werden muss, enthält (BGHR
StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4). Die Einhaltung der Wochenfrist
des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der
Akten. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 3. Dezember
2012 wurde dem Angeklagten formlos übermittelt und an den Verteidiger
gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (Bd. IV, Bl. 111 d.A.). Dem Ver-
teidiger ist der Beschluss am 5. Dezember 2012 zugegangen (Bd. IV,
Bl. 113 d.A.). Das Schreiben des Angeklagten vom 10. Dezember 2012
ist beim Landgericht am 14. Dezember 2012 eingegangen (Bd. IV,
Bl. 119 d.A.), so dass sich ohne die Angabe des Antragstellers, wann
ihm der Beschluss vom 3. Dezember 2012 zugegangen ist, nicht feststel-
len lässt, ob die Wochenfrist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsge-
suches eingehalten ist."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig,
weil der Angeklagte die gesetzliche Antragsfrist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO
versäumt hat. Danach ist ein Antrag nur zulässig, wenn er binnen einer Woche
nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses bei dem Gericht eingeht, dessen
Entscheidung angefochten wird. Das ist hier nicht geschehen.
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Im Übrigen wäre der Antrag auch mangels fristgerechter Revisionsbe-
gründung (§ 345 Abs. 1 und 2 StPO) unbegründet.
Tolksdorf
Schäfer
Mayer
Gericke
Spaniol
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