Urteil des BGH vom 23.11.2006

BGH (zpo, beschwerde, bearbeitung, grenze, gut, annahme, frist, fortbildung, sicherung, zustellung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 33/06
vom
23. November 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 23. November 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
12. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
168.705,48 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Die Frage, ob die Frist, innerhalb deren eine Zustellung i.S.v. § 167 ZPO
als "demnächst" erfolgt gilt, auch bei der Erhebung einer Klage in entsprechen-
der Anwendung des § 691 Abs. 2 ZPO bestimmt werden muss, ist - in für die
Beschwerde ungünstigem Sinne - geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September
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2003 - IV ZR 448/02, FamRZ 2004, 21; v. 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04, GuT
2005, 180).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Berufungsgericht nicht
davon ausgegangen, die Rückwirkung nach § 167 ZPO könne selbst bei einer
Verzögerung von 15 Tagen nicht mehr eintreten; es hat vielmehr (bezogen auf
den Zeitraum vom 9. bis 29. März 2005) eine weitere Verzögerung von fünf Ta-
gen hinzugerechnet, die selbst bei einer "schnellen Bearbeitung durch das Ge-
richt" unvermeidbar gewesen sei. Damit entbehrt die Annahme der Beschwer-
de, das Berufungsgericht könnte die Zweiwochenfrist, die vom Bundesgerichts-
hof für § 167 ZPO aufgestellt worden ist, als starre Grenze verstanden haben,
der Grundlage.
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Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 29.07.2005 - 22 O 381/05 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.12.2005 - 4 U 201/05 -