Urteil des BGH vom 10.02.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 22/04
vom
10. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Streitverkündeten gegen den Be-
schluß des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
22. Juni 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.000 €.
Gründe:
I.
Die Streitverkündete wendet sich gegen die ihr gegenüber bewirkte Zu-
stellung der Streitverkündungsschrift der Klägerin.
Die Streitverkündete ist in dem von der Klägerin beantragten selbständi-
gen Beweisverfahren über die Ursache von Rißbildungen in Bodenplatten einer
Eingangshalle zur Sachverständigen bestellt worden. Nach Abschluß des selb-
ständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin beim Landgericht gegen den mit
der Planung und Überwachung des Gewerks beauftragten Beklagten Klage auf
Schadenersatz erhoben. Nachdem das Landgericht einen anderen Sachver-
ständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hatte, hat die Klägerin
der Sachverständigen des selbständigen Beweisverfahrens den Streit verkün-
det mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Zur Be-
gründung hat die Klägerin angeführt, möglicherweise bestehe ein Regreßan-
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spruch gegen die Streitverkündete wegen Fehlerhaftigkeit ihres Gutachtens.
Der Schriftsatz ist der Streitverkündeten zugestellt worden. Sie hat hiergegen
Beschwerde erhoben und beantragt, die Zustellung rückgängig zu machen oder
zu widerrufen, hilfsweise sie für unwirksam zu erklären.
Das Landgericht hat in der Hauptsache den Beklagten zur Zahlung von
48.900,- € verurteilt und dessen Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde
nach und wegen des noch entstehenden Schadens festgestellt. Der Beklagte
hat seine Berufung zurückgenommen.
Das Landgericht hat die Anträge der Streitverkündeten zurückgewiesen.
Ihre sofortige Beschwerde wurde verworfen. Mit der vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Streitverkündete ihre ursprüngli-
chen Anträge weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Beschwerde sei gemäß § 567
ZPO unstatthaft. Die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs
im Sinne des § 567 ZPO liege nicht vor, weil die Streitverkündete nicht Partei
des Verfahrens sei. Die Zustellung begründe als prozeßleitende Verfügung für
die Streitverkündete keine Beschwerdebefugnis, weil sie nicht grob gesetzwid-
rig sei. Die Zustellung könne allenfalls in Fällen, in denen die Streitverkündung
ersichtlich unzulässig sei, weil sie sich nicht gegen einen Dritten im Sinne des
§ 72 ZPO richte, wegen Rechtsmißbrauchs verweigert werden.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
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a) Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, ein das Verfahren
betreffendes Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liege nicht vor, weil
es nicht von einer Partei, sondern von einem am Prozeß nicht beteiligten Dritten
ausgehe, ist rechtsfehlerhaft. Nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die sofortige
Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der
Amts- und Landgerichte statt, wenn es sich um solche eine mündliche Verhand-
lung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren
betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Die Zustellung der Streitver-
kündungsschrift begründete gegenüber der Streitverkündeten die Wirkungen
des § 74 ZPO, so daß sie nicht mehr als gänzlich außerhalb des Verfahrens
stehende Dritte betrachtet werden kann.
b) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die sofor-
tige Beschwerde eines Streitverkündeten gegen die Zurückweisung des An-
trags, die Zustellung der Streitverkündungsschrift "rückgängig zu machen oder
zu widerrufen", bereits nach § 567 ZPO unstatthaft ist. Ferner braucht nicht ent-
schieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Streitverkün-
dete die Entscheidung des Gerichts in analoger Anwendung des § 71 Abs. 2
ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann, durch die sein Antrag, die
Zustellung der Streitverkündungsschrift für unwirksam zu erklären, zurückge-
wiesen worden ist. Sowohl die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten als
auch das mit ihr weiter verfolgte Begehren aus den vor dem Landgericht ge-
stellten Anträgen war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung jeden-
falls wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Rechts-
schutzinteresse entfällt, wenn sich das laufende Verfahren vor der Entschei-
dung des Beschwerdegerichts erledigt und eine spätere Beschwerdeentschei-
dung den Beschwerdeführer nicht mehr besser stellen könnte (OLG Köln,
NJW-RR 1989, 1406; Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl. § 567 Rn. 12 m. Nachw.).
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aa) Das Interesse der Streitverkündeten an Rückgängigmachung oder
Widerruf der Zustellung der Streitverkündungsschrift und daran, die Zustellung
für unwirksam zu erklären, war jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluß des
Rechtsstreits in der Hauptsache im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ent-
fallen. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Streitverkündete nicht mehr die Ge-
fahr, von der Klägerin im Wege des Regresses auf Schadenersatz in Anspruch
genommen zu werden. Das Landgericht hat in seinem Urteil die Schadener-
satzverpflichtung des Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt festgestellt
und den geltend gemachten Zahlungsanspruch lediglich zur Höhe teilweise ab-
gewiesen. Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung noch vor der Be-
schwerdeentscheidung rechtskräftig geworden. Da danach der Beklagte der
Klägerin dem Grunde nach in vollem Umfang haftet, liegen die Voraussetzun-
gen für einen Regreß der Klägerin gegen die Streitverkündete nicht vor.
bb) Die Streitverkündete kann zudem durch eine günstige Beschwerde-
entscheidung eine Verbesserung ihrer Rechtsposition nicht mehr erreichen. Sie
hat das Rechtsschutzinteresse damit begründet, daß auf sie als gerichtlich be-
stellte Sachverständige durch die Streitverkündung unangemessener Druck
ausgeübt werde. Sie könne sich wegen der von ihr zu verlangenden Unpartei-
lichkeit nicht dadurch schützen, daß sie im anhängigen Rechtsstreit einer Partei
beitrete. Diesem Interesse kann jedoch nach rechtskräftiger Entscheidung in
der Hauptsache auch durch eine stattgebende Beschwerdeentscheidung nicht
mehr Rechnung getragen werden. Mit rechtskräftiger Hauptsacheentscheidung
entfallen auch die mit der gerichtlichen Bestellung verbundenen Pflichten des
Sachverständigen. Eine weitere Befassung der Streitverkündeten als Sachver-
ständige und damit auch eine Einflußnahme seitens der Parteien ist im Zeit-
punkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr zu besorgen gewesen.
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c) Die Rechtsbeschwerde, mit der die Streitverkündete trotz dieses Weg-
falls des Rechtsschutzinteresses ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt,
war daher kostenpflichtig als unbegründet zurückzuweisen. Ein gerichtlicher
Hinweis auf die Unzulässigkeit war nicht erforderlich, da die Rechtsbeschwerde
voraussichtlich auch in der Sache erfolglos geblieben wäre.
Dressler Wiebel Kuffer
Bauner Safari Chabestari