Urteil des BGH vom 25.07.2007

BGH: unterbringung, betäubungsmittelmissbrauch, drogenkonsum, leistungsfähigkeit, abhängigkeit, disposition, rauschmittel, gesundheit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 332/07
vom
25. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürn-
berg-Fürth vom 8. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Von Rechts wegen ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Strafkammerdavon ab-
ordnen (§
ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist
auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende
oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel
zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit
erreicht haben muss. „Im Übermaß“ bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in
einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2006, 103; 2003,
st. Rspr.). Der Senat stellt klar, dass ein Hang im Sinne des § 64 StGB keine
Depravation voraussetzt. Dem Fehlen einer Depravation kann jedoch, ebenso wie
dem Vorliegen einer Depravation, in diesem Zusammenhang eine nicht unerhebliche
indizielle Bedeutung zukommen (vgl. in diesem Sinne BGHR StGB § 64 Nichtanord-
nung 1).
- 3 -
Das Vorliegen eines Hangs zur Einnahme von Drogen im Übermaß ist den Urteils-
gründen hier nicht zu entnehmen. Die Strafkammer stellt fest, dass sich die Entwick-
lungsdefizite und der dissoziale Lebensstil beim Angeklagten bereits frühzeitig ge-
zeigt hätten und nicht auf einem Betäubungsmittelmissbrauch beruht hätten. Nach
den Urteilsgründen ist schließlich auch ein symptomatischer Zusammenhang zwi-
schen dem Drogenkonsum des Angeklagten und den Taten nicht gegeben. Der An-
geklagte hatte sich mit seinen jeweiligen Mittätern unabhängig von seinem aktuellen
Suchtverlangen jeweils spontan, wenige Stunden vor den Taten, zu deren Ausfüh-
rungen entschlossen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf