Urteil des BGH vom 11.05.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 492/99
Verkündet am:
11. Mai 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
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BGB §§ 157 D, 433 Abs. 2; ZPO § 286 B
Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, daraus, daß die offengelegte Preiskalkula-
tion die Umsatzsteuer nicht einbezieht, zu schließen, der Käufer habe die Vorstel-
lung des Verkäufers geteilt, der Verkauf von Bergwerkseigentum sei steuerfrei (im
Anschluß an Senatsurt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97, WM 2000, 915).
BGH, Urt. v. 11. Mai 2001- V ZR 492/99 - KG in Berlin
LG Berlin
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Die Rechtsmittel gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kam-
mergerichts in Berlin vom 12. Januar 1999 und gegen das Urteil
der Kammer für Handelssachen 99 des Landgerichts Berlin vom
9. Februar 1998 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellen Verträgen vom 25. Juli, 26. September und 17. Dezember
1991 kaufte die Klägerin von der Beklagten, damals unter der Bezeichnung
Treuhandanstalt, Bergwerkseigentum an einer Reihe von Bergwerksfeldern.
Als Kaufpreise wurden 8.000.000 DM, 2.850.000 DM und 11.000.000 DM beur-
kundet. Am 19. November 1993 teilte das Finanzamt für Körperschaften in ei-
ner gleichgelagerten Angelegenheit der Beklagten mit, die Übertragung des
Bergwerkeigentums gegen Entgelt unterliege der Umsatzsteuer, da die Be-
klagte hierbei als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen eines
Betriebes gewerblicher Art tätig werde. Die Beklagte stellte der Klägerin dar-
aufhin Rechnungen aus, die den jeweils beurkundeten Kaufpreis zuzüglich 14
v.H. Umsatzsteuer auswiesen und forderte sie auf, die zusätzlichen Beträge
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von 1.120.000 DM, 399.000 DM und 1.540.000 DM nachzuentrichten. Die Klä-
gerin lehnte dies ab und forderte ihrerseits die Beklagte auf, Rechnungen aus-
zustellen, in denen ein im jeweils beurkundeten Kaufpreis enthaltener Mehr-
wertsteueranteil, nämlich Beträge von 982.456,14 DM, 350.000 DM und
1.350.877,19 DM, gesondert ausgewiesen ist.
Das Landgericht hat der Klage auf Ausstellung der Rechnungen stattge-
geben und die Widerklage auf Zahlung der zusätzlichen Mehrwertsteueranteile
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit sie
die Klage zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen, im übrigen hat es das
Rechtsmittel verworfen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Berufungs-
anträge weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Beklagten nicht für er-
wiesen, beide Seiten seien irrtümlich davon ausgegangen, die Kaufverträge
unterlägen nicht der Umsatzsteuer. Die Klägerin bestreite, daß sich ihr Ver-
handlungsführer Gedanken über die Steuerbarkeit der Kaufpreise gemacht ha-
be. Die Beklagte behaupte nicht, dieser habe sich zu der Steuerfrage geäußert,
sie stelle auch nicht die Behauptung auf, von ihrer Seite sei eine solche Äuße-
rung gefallen. Der Umstand, daß die Beklagte ihre Kalkulationsgrundlagen of-
fengelegt habe, lasse nicht den Schluß zu, die Klägerin habe von der steuerli-
chen Frage Kenntnis genommen. Ein Handelsbrauch, wonach unter vorsteuer-
abzugsberechtigten Personen zum vereinbarten Preis die Erstattung der Um-
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satzsteuer hinzutrete, sei nicht erwiesen. Vertragsinhalt seien daher nur die
beurkundeten Kaufpreise, über die die Klägerin Rechnung mit gesondertem
Ausweis der in ihnen enthaltenen Mehrwertsteueranteile verlangen könne. Eine
Anpassung des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nach
dem Beweisergebnis nicht in Frage. Hinsichtlich der Widerklage sei das
Rechtsmittel nicht begründet worden.
Dies hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
II. Zur Klage
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt ein verein-
barter Kaufpreis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leisten-
den zu entrichtende Umsatzsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist un-
selbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis": BGHZ 58, 292,
295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; 115, 47, 50; Senatsurt. v. 14. Januar 2000,
V ZR 416/97, WM 2000, 915). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum
Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, Urt. v. 4. April
1973, VIII ZR 191/72, WM 1973, 677). Anderes gilt, wenn die Parteien einen
"Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Ver-
kehrssitte maßgeblich sein kann. Die Voraussetzungen hierfür hat das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
a) Der Wortlaut der notariellen Urkunden läßt, entgegen der Auffassung
der Revision, nicht offen, ob die Parteien "Bruttopreise" oder "Nettopreise" ver-
einbart haben. Aus ihm ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin
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über die beurkundeten Summen von 8.000.000 DM, 2.850.000 DM und
11.000.000 DM hinaus weitere Geldleistungen an die Beklagte zu erbringen
hatte. Daß in zwei Verträgen der Kaufpreis als Gesamtsumme ("insgesamt")
bezeichnet ist, steht, was auch die Revision nicht verkennt, damit im Zusam-
menhang, daß für die verschiedenen Bergwerksfelder Einzelpreise ausgewie-
sen waren. Für Umstände außerhalb der Urkunde, die auf einen abweichenden
Willen der Parteien deuten könnten, trägt die Beklagte die Beweislast (Senats-
urt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, WM 1999, 965); dies ist die prozessuale
Folge der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde (zutr.
Demharter, EWiR 1999, 441). An ihr scheitert die Rechtsverteidigung.
b) Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der für die Ausle-
gung erheblichen, außerhalb der Urkunde liegenden Umstände (§ 286 ZPO;
vgl. Senatsurt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423) greifen nicht
durch. Auch eine Verletzung des materiellen Rechts durch Verstoß gegen ge-
setzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze (§§ 133, 157
BGB) ist zu verneinen.
Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gezwungen, aus der Offenle-
gung der Kalkulationsgrundlage der Beklagten die von der Revision ge-
wünschten Schlüsse auf das Vorstellungsbild des Verhandlungsführers der
Klägerin zu ziehen; dasselbe gilt für das (ursprüngliche) Unterbleiben des An-
sinnens an die Beklagte, Rechnung unter Ausweis der Umsatzsteuer nach § 14
UStG zu erteilen. Das Verhalten der Klägerin ist denkgesetzlich auch mit einem
Vorstellungsbild vereinbar, das die Frage nach der Steuerbarkeit der Umsätze
nicht erfaßte. Im übrigen war das Berufungsgericht nicht gehalten, überhaupt
Feststellungen zum tatsächlichen Vorstellungsbild des Verhandlungsführers
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der Klägerin zu treffen. Denn nach den, an der Beweiskraft des § 314 ZPO teil-
nehmenden tatbestandlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen
(BGHZ 139, 36, 39) des Berufungsurteils hatte die Beklagte lediglich vorgetra-
gen, der Verhandlungsführer habe anhand der Berechnungsunterlagen erken-
nen können, daß der Kaufpreis ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer er-
mittelt worden sei.
Einen Lebenserfahrungssatz hat das Berufungsgericht nicht übersehen.
Dabei kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, "Teilnehmer am Ge-
schäftsverkehr sich der Möglichkeit der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Transak-
tionen bewußt sind und deshalb ein Geschäft entweder als steuerpflichtig oder
als umsatzsteuerfrei einordnen". Für ein durch die hier vorliegenden Beson-
derheiten, nämlich die Veräußerung von Bergwerkseigentum durch die be-
klagte Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Privatisierungsaufgabe,
geprägtes Geschäft besteht eine solche Erfahrung jedenfalls nicht. Zu Recht
weist das Berufungsgericht auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Be-
klagten hin, das Bundesministerium für Finanzen habe noch im Spätherbst
1990 eine Umsatzsteuerpflicht verneint. Daß sich ein Vertragspartner der Be-
klagten über die Steuerbarkeit eines solchen Geschäfts Gedanken machte,
drängt sich nach der Lebenserfahrung nicht auf.
c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch einen Handelsbrauch
(§ 346 HGB) oder eine Verkehrssitte (§ 157 BGB) zum Zeitpunkt des Ab-
schlusses der Verträge der Parteien verneint, nach denen die auf den Kauf-
preis zu veranschlagende Umsatzsteuer nachzuentrichten wäre. Die Feststel-
lung des Bestehens eines Handelsbrauches oder einer Verkehrssitte ist Tatfra-
ge, ihr Inhalt ist im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar (st.Rspr. BGH, Urt.
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v. 1. Dezember 1965, VIII ZR 271/63, WM 1966, 219; Urt. v. 2. Juli 1980,
VIII ZR 178/79, WM 1980, 1122, 1123). Daß das Berufungsgericht den sach-
lich-rechtlichen Begriff des Brauches oder der Sitte verkannt hätte, ist nicht
ersichtlich; die Revision macht dies auch nicht geltend. Durchgreifende Verfah-
rensfehler sind dem Berufungsgericht bei der Würdigung der vorgelegten und
eingeholten Auskünfte nicht unterlaufen. Die Beklagte hatte in erster Instanz
eine Mitteilung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) vom 16. März
1995 vorgelegt, wonach die Kammer anläßlich eines an den DIHT gerichteten
Auskunftsersuchens aus dem Jahre 1973 in ihrem Bezirk Ermittlungen ange-
stellt hatte. Danach habe eine Mehrheit ("weitaus überwiegender Teil") der Be-
fragten angegeben, zum vereinbarten Preis sei die Mehrwertsteuer hinzuzu-
rechnen, eine Minderheit habe das verneint. Das Landgericht hatte eine Aus-
kunft der IHK eingeholt, welche aufgrund einer "kleinen Handelsbrauchumfra-
ge" seine 1995 vertretene Auffassung, der behauptete Handelsbrauch bestehe,
bestätigt sah. Eine vom Landgericht anhand eines Fallbeispiels veranlaßte
Umfrage unter Handelsrichtern hatte eine Mehrheit zugunsten eines "Netto-
preises" ergeben. Im Hinblick auf die, marginale Bereiche deutlich überschrei-
tenden Minderheitsstimmen (bei den Handelsrichtern ca. 25 v.H.) war es dem
Berufungsgericht nicht verwehrt, von der Feststellung eines Handelsbrauches
oder einer Verkehrssitte abzusehen; denn der Brauch muß auf einer gleichmä-
ßigen und einheitlichen Übung beruhen (BGH, Urt. v. 2. Mai 1984,
VIII ZR 38/83, WM 1984, 1000, 1002; Urt. v. 25. November 1993, VII ZR 17/93,
WM 1994, 601). Auch war die Wertung des Berufungsgerichts, die Mitteilungen
der IHK stellten weitgehend die Wiedergabe einer Rechtsauffassung dar, mög-
lich (zu Meinungsäußerungen bei Umfragen über Handelsbräuche vgl. BGH,
Urt. v. 4. April 1973, VIII ZR 191/72, aaO). Auf die vom Berufungsgericht weiter
geäußerten Bedenken gegen die Kaufmannseigenschaft der Beklagten und,
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verneinendenfalls, gegen deren Unterordnung unter einen Handelsbrauch,
kommt es daher nicht mehr an. Auf unerledigte Beweisanträge zum behaupte-
ten Handelsbrauch vermag die Revision nicht zu verweisen. Anlaß, nach § 144
ZPO, wie die Beklagte meint, weiteren Sachverständigenbeweis zu erheben,
bestand nicht. Die Vorschrift greift, außerhalb der Verfahren mit Ermittlungs-
grundsatz, vor allem dann ein, wenn das Gericht Anlaß zum Zweifel hat, ob die
Partei sich des Erfordernisses, einen förmlichen Antrag zu stellen, bewußt ist
(vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 143 Rdn. 3); in solchen Fällen
kann auch ein Hinweis nach § 139 ZPO angebracht sein (BGH, Urt. v.
16. Oktober 1986, III ZR 121/85, BGHR ZPO § 144 Fremdsprache 1). Daß das
Berufungsgericht von einer solchen Sachlage auszugehen hatte, vermag die
Revision nicht darzutun. Das Gesamtergebnis der Ermittlungen des DIHT aus
den Jahren 1973 und 1974 (Schaumburg/Schaumburg, NJW 1975, 1261), auf
das die Revision Bezug nimmt, klammert außergewöhnliche Geschäftsvorfälle,
zu denen der Vertrag der Parteien zählt (oben 1 b), ausdrücklich aus.
2. Nicht befaßt hat sich das Berufungsgericht mit der Frage der ergän-
zenden Auslegung der Kaufverträge unter dem Gesichtspunkt des hypotheti-
schen Willens der Parteien. Das erschüttert seine Entscheidung im Ergebnis
aber nicht. Nach der - allerdings nach Erlaß des Berufungsurteils - ergangenen
Entscheidung des Senats vom 14. Januar 2000, V ZR 416/97 (aaO; weiter mit
zust. Anm. von Wende: Stbg 2000, 322) kann zwar die Frage, wer die tatsäch-
lich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, einer ergänzenden Vertragsaus-
legung zugänglich sein, wenn die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend
davon ausgegangen sind, daß ein über Bergwerkseigentum abgeschlossener
Kaufvertrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die tatsächlichen Vorausset-
zungen hierfür sind nach den, den Verfahrensrügen der Beklagten standhal-
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tenden (oben 1 b), Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht erfüllt. Ist
davon auszugehen, daß sich eine Seite, hier die Klägerin, mit der Steuerbar-
keit der Vorgänge nicht befaßt, diese mithin nicht bedacht hat, läßt sich eine
planwidrige Lücke des Vereinbarten nicht feststellen (Senatsurt. v. 14. Januar
2000, aaO; BGH, Urt. v. 4. April 1973, VIII ZR 191/72, aaO). Das Fehlschlagen
einseitiger Planvorstellungen berücksichtigt das Gesetz in den Grenzen der
Irrtumsanfechtung, grundsätzlich also nur, wenn, woran es hier fehlt, eine Dis-
krepanz zwischen Wille und Erklärung auftritt (§§ 119 ff BGB).
3. Zutreffend lehnt das Berufungsgericht eine Anpassung der Verträge
nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) ab.
Die Geschäftsgrundlage setzt, wie der vorrangig, nämlich bei der ergänzenden
Vertragsauslegung ("planwidrige Lücke"), zu berücksichtigende Geschäftsplan
(Senat, BGHZ 74, 370, 373), eine gemeinsame Vorstellung der Geschäftsbe-
teiligten voraus, die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine ein-
seitige Vorstellung von der Geschäftsgrundlage dem anderen Teil erkennbar
geworden und von ihm nicht beanstandet worden ist (BGHZ 128, 230, 236).
Hieran fehlt es, was die Bedeutung der Umsatzsteuer für die Verträge der
Parteien angeht; das Berufungsgericht hat insbesondere rechtsfehlerfrei einen
Schluß der Klägerin von den offengelegten Kalkulationsgrundlagen der Be-
klagten auf deren Vorstellungen zur Umsatzsteuerfrage abgelehnt (oben 1 b).
Nach der Vertragslage, die einer Anpassung im Wege der ergänzenden Ausle-
gung nicht zugänglich ist, verbleibt das Risiko der Fehleinschätzung der Steu-
erbarkeit der Umsätze bei der beklagten Verkäuferin. Diese Risikozuweisung
kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht verschoben wer-
den. Da davon auszugehen ist, daß auf Seiten der Klägerin Vorstellungen über
die steuerliche Seite der Angelegenheit nicht bestanden, scheidet auch die
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Vorstellung, der Kaufpreis solle der Beklagten ungeschmälert erhalten bleiben,
als Geschäftsgrundlage aus.
III. Zur Widerklage
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Beklagten
insoweit wegen Fehlens der Begründung (§ 519 ZPO) verworfen. Allerdings
bedarf die Berufung gegen eine Entscheidung, die, wie das zwischen den Par-
teien ergangene Urteil, mehrere prozessuale Ansprüche (Anspruch der Kläge-
rin auf Rechnungserteilung, Anspruch der Beklagten auf Zahlung) zum Gegen-
stand hat, hinsichtlich jedes der Ansprüche einer Begründung (BGH, Urt. v.
22. Januar 1998, I ZR 177/95, NJW 1998, 1399). Stützt sich die erste Instanz
aber hinsichtlich jedes ihrer Aussprüche auf dieselben tatsächlichen und recht-
lichen Gründe, bedarf der Berufungsangriff der Begründung nur einmal (BGH,
Urt. v. 27. Januar 1994, I ZR 326/91, NJW 1994, 2289). So liegen die Dinge
hier. Die erstinstanzliche Entscheidung stellt die Gründe dar, die zur Verurtei-
lung der Beklagten auf Rechnungslegung führten. Dem folgt: "Da die Klage
begründet ist, ist die Widerklage somit unbegründet."
Allerdings muß in einem solchen Falle klargestellt sein, daß die zu allen
Aussprüchen passenden Berufungsgründe (§ 519 Abs. 3 ZPO) für diese auch
allesamt gelten. Dies beantwortet sich im allgemeinen anhand der Berufungs-
anträge, die den Umfang der Anfechtung bestimmen (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Sie fehlen hier völlig. Förmliche Anträge sind indessen entbehrlich, wenn das
Angriffsziel der Berufungsschrift oder den Berufungsgründen (§ 519 Abs. 3
Nr. 2 ZPO) zu entnehmen ist (BGH, Beschl. v. 13. November 1991,
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VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698; Urt. v. 28. April 1997, II ZR 25/96, NJW-RR
1997, 866). Das Berufungsgericht setzt sich über das Erfordernis eines förmli-
chen Antrags hinweg, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur
Rechnungserstellung verteidigt, nimmt aber hinsichtlich ihrer eigenen Zah-
lungsansprüche den gegenteiligen Standpunkt ein. Dies ist nicht nachvollzieh-
bar, denn die wesentliche Beschwer der Beklagten liegt in der Versagung des
Ausgleichs für die an das Finanzamt abzuführenden Beträge. Die Steuerpflicht
der Beklagten und deren Höhe würde durch eine Abweisung des Anspruchs
der Kläger, Rechnung unter Ausweis der in den beurkundeten Beträgen ent-
haltenen Steueranteile zu erstellen, nicht berührt (zur Auswirkung der Rech-
nungsstellung auf einen sonst nicht begründeten Steueranspruch nach § 14
UStG vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 1988, VIII ZR 64/87, NJW 1988, 2042); de-
ren Ausgleich durch die Klägerin bliebe ihr versagt. Der Senat legt daher, wozu
er befugt ist (vgl. Senatsurt. v. 16. März 1973, V ZR 38/71, WM 1973, 574,
575), die Berufungsbegründung dahin aus, daß sie den Ausspruch der ersten
Instanz zu Klage und Widerklage zum Gegenstand hat.
2. Das führt indessen nicht zum Erfolg der Revision. Die mit der Wider-
klage geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen der Beklagten aus den
Gründen, die zur Zurückweisung ihrer Revision gegen die Verurteilung nach
den Klageanträgen führten (oben zu II), nicht zu. Die Abänderung des der Be-
klagten ungünstigen Prozeßurteils des Berufungsgerichts durch ein Sachurteil
zu ihrem Nachteil (§ 565 Abs. 3 ZPO) stellt keine nach § 559 ZPO verbotene
Verschlechterung dar (BGHZ 102, 332, 337).
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht für beide Rechtsmittelinstanzen auf § 97
Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Lemke
Gaier