Urteil des BGH vom 01.10.2007

BGH (beschwerde, sache, antrag, norm, bindungswirkung, rechtsmittelinstanz, abänderung, begründung, streitwert, aktiengesellschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 37/07
vom
12. März 2008
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für
Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 1. Oktober 2007 wird auf Kosten der Klägerin zu-
rückgewiesen.
2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
5.635,45 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-
engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-
stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-
hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat sie mit Schriftsätzen vom
23. September 2006 und 15. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsanträge
i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diese Anträge durch Be-
schluss zurückgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abge-
wiesen. Die Klägerin hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und ge-
gen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde hat sie beantragt, den
Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Muster-
feststellungsanträge zulässig sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde
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als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht
zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.
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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-
schwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-
rückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug
in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-
endet. Das ist zutreffend, wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom
3. Dezember 2007 (II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat. Da-
nach ist ein Musterfeststellungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der
Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz an-
hängig ist.
Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG
nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-
dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-
chen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-
kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach
Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-
stanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-
terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge
fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-
dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-
stanzliches Verfahren voraus.
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Hier hat die Klägerin zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten
Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-
zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-
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gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine
Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-
beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn
auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des
Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-
den kann.
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.06.2007 - 34 O 14266/06 -
OLG München, Entscheidung vom 01.10.2007 - W (KAP) 16/06 -