Urteil des BGH vom 11.05.2010

BGH (rechtliches gehör, zpo, erlös, ermittlung, teil, wissen, begründung, zulassung, zustimmung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 36/09
vom
11. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Pape
am 11. Mai 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
4. Februar 2009 wird auf Kosten des Beklagten, der auch die Kos-
ten des Streithelfers der Klägerin zu tragen hat, zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
bis zu 350.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf.
Nach der Konkursordnung konnte der Verwalter Gegenstände, an denen ein
Absonderungsrecht geltend gemacht wurde, mit Zustimmung der beteiligten
Gläubiger freihändig veräußern (BGHZ 77, 139, 141). Das Absonderungsrecht
des Gläubigers setzte sich am Erlös fort (vgl. Uhlenbruck KO 11. Aufl. § 127
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Rn. 11). Das heißt zugleich, dass die gesicherten Forderungen nicht schon
dann erloschen, wenn der Konkursverwalter den Erlös einzog. Auch dann,
wenn der Konkursverwalter mit Absonderungsrechten belastete Sicherheiten
freihändig verwertete, handelte er kraft eigener Befugnis (BGHZ 77, 139, 141).
Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt;
auch andere Verfahrensgrundrechtsverletzungen sind nicht ersichtlich. Das Be-
rufungsgericht hat seinem Urteil bei der Ermittlung der gesicherten Forderungen
die Berechnungen der Klägerin zugrunde gelegt und dann im Einzelnen be-
gründet, warum höhere Zahlungen nicht erwiesen oder aber für die Entschei-
dung nicht von Bedeutung waren, weil die Forderungen selbst bei der Berück-
sichtigung dieser streitigen Zahlungen noch den auf die Klägerin entfallenden
Teil des Versteigerungserlöses überstiegen. Die als übergangen gerügten Zah-
lungen und Verrechnungen lagen teils bereits den Berechnungen der Klägerin
zugrunde (21.485,32 €, 65.089,69 €), teils waren sie unerheblich (136.000 €).
Soweit der Beklagte die vom Berufungsgericht umfangreich und sorgfältig erho-
benen Beweise abweichend gewürdigt wissen will, rechtfertigt dies nicht die
Zulassung der Revision.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
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Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 07.09.2007 - 2 O 423/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2009 - 9 U 154/07 -