Urteil des BGH vom 19.10.2006

BGH (stpo, verurteilung, klinik, begründung, hauptverhandlung, beweisantrag, ablehnung, vernehmung, strafkammer, gebrauch)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 251/06
vom
19. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 23. Februar 2006 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit
seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
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Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
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Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung unter an-
derem die Vernehmung des Zeugen Mustafa Z. beantragt zum Beweis der
Tatsache, dass dieser auf die Mitteilung des Zeugen R. , er sei von dem An-
geklagten überfallen worden, entgegen der Bekundung des R. nicht geäußert
habe, der Angeklagte sei sein Cousin. Diesen Beweisantrag hat das Landge-
richt mit der Begründung zurückgewiesen, die genannte Beweistatsache sei für
die Entscheidung ohne Bedeutung, da es sich um eine Indiztatsache handele,
die nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulasse.
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Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag
wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Er-
wägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den
Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst (vgl. BGHSt 2, 184, 186; BGH
NStZ 1981, 401; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 15
m. w. N.). Geht es - wie hier - um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, bedarf es
daher der Begründung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch
im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst lassen würde (vgl. Meyer-Goßner
StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 43 a m. w. N.). Die erforderliche Begründung ent-
spricht grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von
durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen.
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Diesen Voraussetzungen genügt der Beschluss des Landgerichts nicht.
Die tatsächliche Bedeutungslosigkeit liegt hier auch nicht auf der Hand, so dass
sich die Rüge deswegen als unbegründet erweisen würde (BGHR StPO § 244
Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12). Die Verurteilung des Angeklagten, der
von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, beruht allein auf den Be-
kundungen des Zeugen R. . Dessen Glaubwürdigkeit bedurfte daher beson-
ders sorgfältiger Überprüfung, ebenso die Frage, ob seine Wahrnehmungs- und
Erinnerungsfähigkeit am Tattag beeinträchtigt war. In diesem Zusammenhang
ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei dem Zeugen etwa zwei Jahre vor
dem angeklagten Tatgeschehen eine paranoid-halluzinatorische Psychose di-
agnostiziert worden war. Wegen dieser Erkrankung wurde er fünf Monate in
einer psychiatrischen Klinik stationär behandelt und danach unter Betreuung
gestellt. In der Folgezeit ließ er sich zwar regelmäßig ambulant in der Klinik be-
handeln und mit einem Depotmedikament versorgen, setzte aber daneben sei-
nen Cannabismissbrauch fort.
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Vor diesem Hintergrund erweist sich die floskelhafte Ablehnung des Be-
weisantrages wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache als rechtsfehler-
haft. Es ist nicht auszuschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf der
fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht. Das angefochtene Urteil
war daher aufzuheben.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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Zur Feststellung der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit des An-
geklagten wird sich in erster Linie die Vernehmung der Ärztin, die ihn im fragli-
chen Zeitraum in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie ambulant behandelt
hat, als sachverständige Zeugin anbieten.
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Sollte die neu entscheidende Strafkammer wieder zu einer Verurteilung
kommen, so wird sie im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die Voraus-
setzungen des § 250 Abs. 3 StGB zu prüfen haben.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible