Urteil des BGH vom 20.07.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 240/03 Verkündet
am:
5. Oktober 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
:
ja
BGHR
:
ja
HGB § 425 Abs. 1, § 432 Satz 2, § 434 Abs. 1
Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgu-
tes umfasst außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435
HGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i.S. des § 432 Satz 2
HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen
den Frachtführer ausgeschlossen.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 240/03 - OLG Bremen
LG
Bremen
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Oktober 2003 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die den Streithelferinnen zu 1 und 2 im Re-
visionsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Versicherer der Spedition B. GmbH (im Weiteren:
Versicherungsnehmerin). Sie nimmt aus von dieser abgetretenem Recht die
Beklagte wegen eines Transportschadens auf Schadensersatz in Anspruch.
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Die D. GmbH beauftragte am 4. August 1999 die Versicherungs-
nehmerin, 25.000 kg Apfelsaftkonzentrat von N. nach Bad N.
zu der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretenen
Streithelferin zu 4 zu befördern. Die Versicherungsnehmerin beauftragte ihrer-
seits die Beklagte mit der Durchführung des Transports.
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Der von der Beklagten bei dem Transport benutzte Tankauflieger des
Lastzugs, der bei der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen
Streithelferin zu 1 haftpflichtversichert war, stammte von der dem Rechtsstreit
auf Seiten der Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 3. Der Auflieger verfügte
über drei Kammern, von denen die beiden äußeren betankt wurden.
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Die Streithelferin zu 4 nahm von der bei ihr eingetroffenen Sendung Pro-
ben und begann dann - noch während des Entladevorgangs - mit der Verarbei-
tung des Apfelsaftkonzentrats zu Apfelschorle, die auf 0,7-Liter-Flaschen gefüllt
wurde. Nachdem 17.300 kg des Apfelsaftkonzentrats entladen, verarbeitet und
auf Flaschen gefüllt worden waren, stellte die Streithelferin zu 4 fest, dass das
Apfelsaftkonzentrat mit Kokosfett verunreinigt war. Dieses war zuvor mit dem
Tankauflieger transportiert und bei der Reinigung nicht vollständig entfernt wor-
den. Die Verunreinigung hatte sich - vermutlich aufgrund von Bedienungsfeh-
lern - im oben liegenden Druckluftsystem befunden und war daher beim Ziehen
der Proben nicht bemerkt worden. Die Streithelferin zu 4 pumpte nach Feststel-
lung des Mangels die in den Rohrleitungen verbliebene Restmenge in den
Tankauflieger zurück, in dem sich zu diesem Zeitpunkt noch 7.700 kg einwand-
freies Apfelsaftkonzentrat befanden. Hierdurch wurden auch noch 3.850 kg die-
ses Konzentrats mit Kokosfett verunreinigt. Nachfolgend wurde das nicht verar-
beitete Konzentrat zur Herstellerin zurücktransportiert und dort zum Preis von
0,28 €/kg aufgearbeitet und anschließend weiterverarbeitet.
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Die Klägerin hat von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit im ers-
ten Rechtszug Ersatz eines Warenschadens in Höhe von 22.392,03 € abzüglich
hierauf von der Vertreterin des Verkehrshaftungsversicherers der Beklagten,
der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferin zu 2,
bereits geleisteter 4.282,07 € verlangt. Außerdem hat sie den der Streithelferin
zu 4 durch vergeblich eingesetzte Rohstoffe, Verpackungskosten, Maschinen-
und Personalkosten entstandenen weiteren Schaden i.H. von 32.907,89 € er-
setzt verlangt.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 16.643,83 € nebst Zinsen
stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
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Gegen dieses Urteil haben die Klägerin, die Beklagte und die Streithelfe-
rin zu 2 Berufung eingelegt.
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Die Klägerin hat mit ihrer Berufung ihr im ersten Rechtszug erfolgloses
Klagebegehren in Höhe von 32.907,89 € weiterverfolgt. Die Streithelferin zu 2
hat mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage bis auf einen Betrag von
2.049 € begehrt. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und
entsprechend dem Berufungsantrag der Streithelferin zu 2 die Klage weiterge-
hend bis auf einen Betrag von 2.049 € nebst Zinsen abgewiesen (OLG Bremen
TranspR 2005, 69 = VersR 2004, 222).
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Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-
gerin ihr Klagebegehren im selben Umfang wie im zweiten Rechtszug weiter.
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Die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
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Die Beklagte hafte vertraglich wie auch außervertraglich allein für die in
§ 434 HGB angesprochenen Schäden und Kosten. Der Wortlaut dieser Be-
stimmung lasse durchaus die Auslegung zu, dass die Haftungsbegrenzung
auch weitere außervertragliche Schäden an Gütern Dritter umfasse. Allein diese
Auslegung entspreche den durch das Transportrechtsreformgesetz vom
29. Juni 1998 eingetretenen Änderungen. Zudem wären die §§ 435, 436 HGB
bei einer uneingeschränkten Haftung für Folgeschäden nicht recht verständlich.
Überdies wäre, da der reine Sachschaden bereits in den §§ 429 und 431 HGB
abschließend geregelt sei, dann auch die Regelung in § 432 Satz 2 HGB über-
flüssig. Die §§ 425 ff. HGB stellten, sofern kein qualifiziertes Verschulden des
Frachtführers festgestellt werden könne, ein in sich geschlossenes System der
Haftungsbeschränkung dar. Dieses solle sicherstellen, dass der Frachtführer,
der im Grunde verschuldensunabhängig hafte, sowie die beteiligten Versicherer
das Risiko transporttypischer Schäden wie Verlust und Beschädigung des
transportierten Gutes von vornherein überblicken und abschätzen könnten.
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Die Beklagte hafte danach nur für die bis zur Vollendung der Ablieferung
entstandenen Sachschäden. Die Verunreinigung des Apfelsaftkonzentrats mit
Kokosfett habe unstreitig für 0,28 €/kg des Konzentrats vom Hersteller beseitigt
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werden können. Dass 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat hätten vernichtet werden
müssen, habe nicht am Mangel der Ware, sondern daran gelegen, dass diese
nach ihrer Ablieferung bei der Streithelferin zu 4 zu Apfelschorle weiterverarbei-
tet worden sei und damit nicht mehr habe aufbereitet werden können. Der
Schaden an den abgelieferten 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat habe daher nicht,
wie das Landgericht angenommen habe, 1,12 €/kg, sondern nur 0,28 €/kg
betragen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass im
Streitfall sowohl gemäß § 432 Satz 2 HGB vertragliche Ansprüche als auch
gemäß § 434 Abs. 1 HGB außervertragliche Ansprüche der Absenderin und der
Empfängerin auf Ersatz der bei ihnen aufgrund der Beschädigung des Trans-
portgutes eingetretenen Folgeschäden, wie sie hier in Rede stehen und sich
etwa aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 7 StVG ergeben könnten, ausgeschlos-
sen sind. Die Frage, ob der Frachtführer für solche Folgeschäden haftet, ist in
den §§ 425 ff. HGB nicht ungeregelt geblieben. Sie ist vielmehr dahingehend
geregelt worden, dass in dieser Hinsicht außer beim Vorliegen eines qualifizier-
ten Verschuldens i.S. des § 435 HGB keine Haftung besteht (vgl. Begründung
zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks.
13/8445, S. 68 und 69 f.; Thume, VersR 2002, 267, 269; ders., TranspR 2004,
Sonderbeilage zu Heft 3, S. XL ff.; ders., r+s 2006, 89, 92; Koller, Transport-
recht, 5. Aufl., § 432 HGB Rdn. 15 und § 434 HGB Rdn. 7; ders. in Koller/
Roth/Morck, HGB, 5. Aufl., § 432 Rdn. 1 und § 434 Rdn. 1; Andresen in
Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, P 100, Stand August 2002,
§ 432 HGB Rdn. 14; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., § 432 Rdn. 1; a.A.
Heuer, TranspR 2002, 334, 335; ders., TranspR 2005, 70, 71; Fremuth in Fre-
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muth/Thume, Transportrecht, § 434 HGB Rdn. 5 f.; Baumbach/Hopt/Merkt aaO
§ 434 Rdn. 2).
Eine vertragliche wie auch außervertragliche Haftung des Frachtführers
gegenüber dem Absender oder dem Empfänger für Folgeschäden aufgrund
Verlusts oder Beschädigung des Gutes während des Obhutszeitraums kommt
wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Schutzes des Frachtführers vor einer
Überwälzung von bei diesen Personen bestehenden Betriebsrisiken nicht in
Betracht. Anders kann sich die Rechtslage darstellen, wenn der Frachtführer
durch eine selbständige Pflichtverletzung sonstige Rechtsgüter der am Vertrag
beteiligten Personen beeinträchtigt hat. Wenn dagegen - wie im Streitfall - wäh-
rend des Obhutszeitraums verunreinigtes Transportgut gemäß einer entspre-
chenden Disposition des Empfängers mit anderen Waren vermischt wird, stellt
der sich daraus ergebende sogenannte Kontaminierungsschaden einen von der
Haftungsbegrenzung des § 434 HGB erfassten typischen Folgeschaden dar
(vgl. Koller aaO § 432 HGB Rdn. 15; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien
aaO § 432 HGB Rdn. 14; Thume, VersR 2002, 267, 269).
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Nicht zur Entscheidung steht im Streitfall die Frage, ob der Haftungsaus-
schluss in § 434 Abs. 2 HGB auch zu Lasten solcher (außenstehender) Dritter
wirkt, die durch das auf dem Transport beschädigte Frachtgut einen Schaden
erleiden (vgl. dazu Koller aaO § 434 HGB Rdn. 13 a.E.).
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a) Nach deutschem Recht erfasst die Ersatzpflicht regelmäßig auch Fol-
geschäden, sofern diese mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten
Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Norm
fallen. Die Verpflichtung desjenigen, der ein schädigendes Ereignis zu vertreten
hat, erstreckt sich mithin in aller Regel auch darauf, den durch dieses Ereignis
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mittelbar verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser Umstand spricht gegen die
Annahme, die §§ 425 ff. HGB regelten von vornherein nur den Ersatz des un-
mittelbaren Schadens, der durch den Verlust oder die Beschädigung des
Frachtgutes entstanden ist, sondern dafür, dass die vertragliche Haftung des
Beförderers für die sich aus einem Güterschaden beim Absender oder Empfän-
ger ergebenden weiteren Schäden in den §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 429, 431,
432 Satz 2, § 434 Abs. 1 HGB ausgeschlossen worden ist.
b) Die Bestimmung des § 434 HGB dient maßgeblich dem Zweck, das
frachtvertragliche Haftungssystem mit seinen Haftungsbefreiungen und Haf-
tungsbegrenzungen gegen Aushöhlung bzw. Entwertung durch außervertragli-
che Ansprüche zu schützen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des
Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 69). Die Vorschrift soll
sicherstellen, dass sämtliche in den §§ 425 ff. HGB enthaltenen Regelungen
einbezogen sind, die den Haftungsinhalt und den Haftungsumfang betreffen
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf aaO S. 70; Gass in Ebenroth/
Boujong/Joost, HGB, § 434 Rdn. 15; Thume, r+s 2006, 89, 92).
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Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Heuer in
TranspR 2002, 334, 335; ders., TranspR 2005, 70, 71) spricht auch die in § 434
Abs. 1 HGB enthaltene Wendung "wegen Verlust oder Beschädigung des Gu-
tes" dafür, dass diese Bestimmung eine außervertragliche Haftung des Fracht-
führers für darauf beruhende Folgeschäden ausschließt. Die Betonung dieser
Bestimmung liegt, wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu
§ 434 HGB eindeutig ergibt (BT-Drucks. 13/8445, S. 69 f.), insgesamt auf den
Wörtern "für den außervertraglichen Anspruch … wegen Verlust oder Beschä-
digung des Gutes" (vgl. Thume, r+s 2006, 89, 92 m.w.N. in Fn. 22).
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Ebenso wenig spricht der Wortlaut des § 425 Abs. 1 HGB dagegen, dass
Folgeschäden auch nicht aufgrund außervertraglicher Vorschriften ersetzt ver-
langt werden können (a.A. Heuer, TranspR 2005, 70, 71). Mit Recht weist die
Revisionserwiderung der Beklagten darauf hin, dass die Frage der Ersatzpflicht
für Güterfolgeschäden ausweislich des Regierungsentwurfs zum Transport-
rechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 59 r. Sp. Abs. 4, S. 65 li. Sp.
Abs. 1) in § 425 HGB noch offen gelassen und erst in § 429 HGB dahingehend
geregelt ist, dass in dieser Hinsicht keine Haftung besteht.
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c) Ohne Erfolg verweist die Revision zur Begründung ihrer Auffassung,
wonach die Haftungsbegrenzung in den §§ 425 bis 432 und 434 HGB eine Haf-
tung für Folgeschäden nicht ausschließt, auf die Vorschrift des § 433 HGB. Die-
se Vorschrift regelt die Haftung des Frachtführers wegen der Verletzung einer
mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertragli-
chen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes
oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen. Ein Rückschluss aus § 433
HGB auf § 434 Abs. 1 HGB, wie ihn die Revision für geboten erachtet, scheidet
aus, weil der Gesetzgeber die in § 433 HGB angesprochenen Schäden bewusst
vom Anwendungsbereich des § 434 Abs. 1 HGB ausgenommen hat (vgl. Be-
gründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-
Drucks. 13/8445, S. 69 li. Sp. Abs. 4 und S. 70 li. Sp. Abs. 4).
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d) Bei einem vorsätzlichen oder leichtfertigen und in dem Bewusstsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangenen Handeln
oder Unterlassen des Frachtführers erstreckt sich dessen dann gemäß § 435
HGB unbeschränkte Haftung nach allgemeiner Auffassung auch auf den Ersatz
der Folgeschäden (vgl. Koller aaO § 435 HGB Rdn. 19; Gass in Eben-
roth/Boujong/Joost, HGB, § 435 Rdn. 10). Wie das Berufungsgericht zutreffend
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bemerkt hat, träfe dies aber dann nicht zu, wenn nach der in den §§ 425 ff.
HGB getroffenen Haftungsregelung der Ersatz mittelbarer Schäden in den Fäl-
len, in denen ein weniger gewichtiger Obhutspflichtverstoß in Betracht kommt,
nicht nur ausgeschlossen, sondern schon nicht Gegenstand dieser Haftungsre-
gelung wäre.
e) Vergeblich beruft sich die Revision zur Stützung ihres Standpunkts
auch auf die Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 CMR. Die Revisionserwiderung der
Streithelferin zu 2 weist hierzu mit Recht darauf hin, dass sich der Gesetzgeber
des Transportrechtsreformgesetzes zwar an den Regelungen der CMR orien-
tiert, diese aber keineswegs unverändert übernommen hat.
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2. Das Berufungsgericht hat die durch die Weiterverarbeitung zu Apfel-
schorle eingetretene völlige Entwertung der 17.300 kg verunreinigten Apfelsaft-
konzentrats mit Recht als Folge einer von der Streithelferin zu 4 freiwillig vorge-
nommenen Disposition über die abgelieferte Ware und damit als einen nach
dem zu vorstehend 1. Ausgeführten von der Beklagten nicht zu ersetzenden
Folgeschaden qualifiziert. Der an dem Apfelsaftkonzentrat durch Vermischung
mit den Resten der Vorladung eingetretene Schaden bestand entgegen der
Auffassung der Revision nicht bereits in Form einer den Wert des Konzentrats
bereits vollständig beseitigenden "Infizierung". Vielmehr beschränkte er sich auf
die Verunreinigung des Konzentrats, die mit einem Kostenaufwand von
0,28 €/kg beseitigt werden konnte. Die alsdann infolge der Weiterverarbeitung
eingetretene völlige Entwertung der abgelieferten Ware stellte zwar einen durch
deren Verunreinigung äquivalent wie auch adäquat kausal verursachten Folge-
schaden dar. Dieser beruhte aber maßgeblich auf dem Entschluss der Streithel-
ferin zu 4, das abgelieferte Gut zu Apfelschorle weiterzuverarbeiten.
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3. Keinen revisionsrechtlich erheblichen Bedenken unterliegt schließlich
auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des auf die Kläge-
rin übergegangenen Schadensersatzanspruchs.
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a) Das Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht - im Ausgangspunkt
ebenso wie schon das Landgericht - an der Regelung des § 429 Abs. 2 Satz 1
und Satz 2 HGB orientiert. Es ist dabei - was im Hinblick auf die insoweit ge-
mäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB bestehende Vermutung und das dem Tatrichter
durch § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumte Schätzungsermessen rechtlich unbe-
denklich ist - davon ausgegangen, dass die Verunreinigung des Apfelsaftkon-
zentrats mit dem Kokosfett (auch) am Ort der Übernahme des Gutes in N.
zu einer den Aufarbeitungskosten entsprechenden Wertminderung des
Gutes geführt hat. Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend gesehen,
dass die für die Schadensbeseitigung etwa erforderlichen Transportkosten den
am Frachtgut eingetretenen Schaden erhöhten.
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b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei den 3.850 kg Apfelsaftkon-
zentrat, die durch das Zurückpumpen der in den Rohrleitungen verbliebenen
Restmenge verunreinigt worden sind, sei insoweit die Hälfte der Kosten für den
Transport der insgesamt noch nicht verarbeiteten 7.700 kg Apfelsaftkonzentrat
in Ansatz zu bringen, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin er-
kennen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Ort der Abliefe-
rung des Gutes wohl erheblich weiter entfernt war von dem Ort, an dem die
Aufarbeitung erfolgt ist, als der Ort, an dem die Beklagte das Gut zur Beförde-
rung übernommen hatte; dementsprechend ist das Berufungsgericht bei seiner
Berechnung eher von zu hohen als von zu niedrigen Frachtkosten ausgegan-
gen.
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c) Das Berufungsgericht hat für den - lediglich gedachten - Transport der
17.300 kg Apfelsaftkonzentrat keinen weiteren Kostenbetrag in Ansatz ge-
bracht. Die Revision wäre insoweit wegen der gemäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB
bei der Klägerin liegenden Darlegungslast allenfalls dann begründet, wenn das
Übergehen eines von der Klägerin in Bezug auf solche Kosten gehaltenen Vor-
trags oder die Verletzung einer in dieser Hinsicht gegebenen richterlichen Hin-
weispflicht gerügt wäre. Eine dementsprechende Verfahrensrüge ist jedoch
nicht erhoben worden.
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III. Nach allem ist die Revision der Klägerin unbegründet. Sie ist daher
mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 26.03.2003 - 11 O 397/01 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 16.10.2003 - 2 U 31/03 -