Urteil des BGH vom 29.10.2002

BGH (nachteil, grund, stpo, schuldspruch, bezeichnung, nachprüfung, anhörung, beihilfe, einfuhr, menge)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 290/02
vom
29. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2002 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis-
burg vom 18. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Bezeich-
nung gewerbsmäßig entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert