Urteil des BGH vom 17.10.2005

BGH (antragsteller, zulassung, verfügung, hauptsache, beschwerde, zpo, gefährdung, vermögensverfall, vermutung, stellungnahme)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 70/04
vom
17. Oktober 2005
In der Rechtsanwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappel-
hoff
am 17. Oktober 2005
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht B. zugelassen. Durch Ver-
fügung vom 27. November 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des
Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gestellten
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Be-
schluss vom 23. April 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die soforti-
ge Beschwerde des Antragstellers.
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Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 8. Dezember
2004 die Zulassung des Antragstellers auch wegen fehlender Berufshaftpflicht-
versicherung widerrufen. Diese Verfügung ist seit dem 13. Juli 2005 bestands-
kräftig. Die Antragsgegnerin hat daraufhin das vorliegende Verfahren für erle-
digt erklärt.
II.
1. Nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Antragstel-
lers hat sich die Hauptsache erledigt. Es genügt, dass die Antragsgegnerin
unwidersprochen eine entsprechende Erklärung abgegeben hat (ständige
Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98; v.
1. März 2004 - AnwZ (B) 30/03 und v. 8. November 2004 - AnwZ (B) 86/03,
sämtlich n.v.).
2. Danach war nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen
der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht
billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil seine sofortige
Beschwerde ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich zurückzuweisen
gewesen wäre.
Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung war der Antragsteller mit einem
Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im
Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 915 ZPO). Die dadurch begründete Ver-
mutung für einen Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat der An-
tragsteller nicht widerlegt. Er hat auch nichts für eine nachträgliche Konsolidie-
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rung seiner Vermögensverhältnisse vorgetragen. Vielmehr hat der Anwaltsge-
richtshof ein Fortschreiten des Vermögensverfalls festgestellt. Zu Recht hat der
Anwaltsgerichtshof weiter angenommen, dass eine Gefährdung der Interessen
der Rechtsuchenden im Falle des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist. Ins-
besondere reicht die Einrichtung von anwaltlichen Anderkonten hierfür nicht
aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 1987
- AnwZ (B) 20/87, BRAK-Mitt. 1988, 50, 51; v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,
BRAK-Mitt. 1991, 102). In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller keine
weitere Stellungnahme abgegeben.
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Da die Hauptsache erledigt ist, konnte der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden.
Deppert
Basdorf
Ganter
Ernemann
Salditt
Kieserling
Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 23. April 2004 - 1 ZU 1/04 -
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