Urteil des BGH vom 14.04.2010
BGH (sache, haschisch, stpo, stgb, menge, bestand, haftentlassung, kokain, schweigen, deckung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 135/10
vom
14. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Köln vom 20. November 2009 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie
sich gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie gegen die Verfallsentschei-
dung wendet.
1
Dagegen hat die Entscheidung keinen Bestand, soweit eine Maßregel
gemäß § 64 StGB nicht angeordnet worden ist. Der Angeklagte ist nach den
Feststellungen des Landgerichts seit vielen Jahren Haschisch- und Kokainkon-
sument. Nach der letzten Haftentlassung begann er im Jahr 2006 erneut mit
dem Konsum; zuletzt verbrauchte er neben Haschisch etwa ein Gramm Kokain
täglich.
2
- 3 -
Die abgeurteilten Taten des Handeltreibens mit und des Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beging er zur Erzielung eines dau-
erhaften Einkommens und zur Deckung seines Eigenbedarfs.
3
Unter diesen Umständen musste sich, wie die Revision und der General-
bundesanwalt zutreffend dargelegt haben, dem Tatrichter die Erörterung einer
Maßregelanordnung gemäß § 64 StGB aufdrängen, deren Voraussetzungen
nach den genannten Feststellungen nahe lagen. Da die Urteilsgründe hierzu
schweigen, war das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverwei-
sen.
4
Rissing-van
Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt