Urteil des BGH vom 16.06.2005

BGH (zpo, firma, zustand, realisierung, höhe, entstehung, verjährungsfrist, fortbildung, sicherung, schaden)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 42/02
vom
16. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi , Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
30. Januar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
324.394,25 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Mit der Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen D. hat die
Primärverjährung gegen den Beklagten angefangen zu laufen. Dies entspricht
der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Verjährenlassen eines
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Anspruchs des Auftraggebers gegen einen Dritten der Schaden mit dem Ablauf
der Verjährungsfrist entsteht (BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00,
NJW 2001, 3543, 3544; Urt. v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822,
2823). Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Klägerin ein weiterer
Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die Firma N. zustand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Entstehung eines
Schadens grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil zugleich ein ande-
rer Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, durch dessen Reali-
sierung der vom Schädiger schuldhaft verursachte Vermögensverlust ausgegli-
chen werden könnte (BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997
- IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2948; Urt. v. 24. Januar 1997 - V ZR 294/95,
WM 1997, 1062; Urt. v. 17. Februar 1982 - IVa ZR 284/80, NJW 1982, 1806).
Fischer Ganter Neškovi
Vill
Lohmann