Urteil des BGH vom 28.08.2008

BGH (nachteil, stpo, zahlung, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 270/08
vom
28. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 28. Januar 2008 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel
- Ziff. III. - dahingehend klarstellend ergänzt, dass der Angeklagte
zur Zahlung von 15.000.- € an den Nebenkläger
H. , wohnhaft in , verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Mutzbauer