Urteil des BGH vom 19.11.2009

BGH (rechtliches gehör, beschwerde, zpo, scheidung, verletzung, familienrecht, trennung, beurteilung, wert, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 6/08
vom
19. November 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 19. November 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
29. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.479,79 € festge-
setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt
nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs beachtet.
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1. Die Ausführungen im Berufungsurteil lassen erkennen, dass das Beru-
fungsgericht für die Beantwortung der Frage, zu welchem Ergebnis der Vorpro-
zess bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten geführt hätte, nicht für maß-
geblich gehalten hat, wie jener Prozess tatsächlich geendet hätte, sondern wie
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er richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dies entspricht der Recht-
sprechung des Senats (u.a. BGHZ 133, 110, 111; 163, 223, 227).
2. Das Berufungsgericht hat auch nicht erkennbar außer Acht gelassen,
dass bei der Beantwortung der vorstehend genannten Frage das Beweismaß
des § 287 ZPO und nicht dasjenige des § 286 ZPO gilt. Weder die allgemein
gehaltenen Ausführungen der Beschwerde zu einem hieraus abzuleitenden Zu-
lassungsgrund noch ihre konkreten Revisionsrügen zeigen ein solches Fehlver-
ständnis des Berufungsgerichts auf.
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3. Bei der Beurteilung der Einkünfte des Klägers als eheprägend im Sin-
ne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht die Rechtspre-
chung des für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats des Bundesge-
richtshofs beachtet. Es hat mit Recht den Maßstab bei Einkommenssteigerun-
gen im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung und nicht den von der Be-
schwerde dargelegten Maßstab bei Einkommenssteigerungen nach der Schei-
dung zugrunde gelegt.
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4. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist auch nicht unter dem Ge-
sichtspunkt der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts gefährdet. Die Be-
schwerde zeigt eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Ge-
hör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht konkret auf.
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Ganter Gehrlein Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.07.2006 - 1 O 235/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2007 - 16 U 3/06 -