Urteil des BGH vom 10.02.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 110/03
vom
10. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 91a Abs. 1
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gericht
berücksichtigen, daß sich die beklagte Partei durch Zahlung des mit der Klage gefor-
derten Betrags und Erklärung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in die
Rolle des Unterlegenen begeben hat (Anschluß an BAG, Urteil vom 2. November
1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO).
BGH, Beschluß vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - LG Bremen
AG Bremerhaven
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-
richsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Streitwert: 1.756,80
Gründe:
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt,
nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit
Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 durch ihre Prozeßbevollmächtigten zweiter
Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des
Rechtsstreits bereit erklärt haben.
Die im selben Schriftsatz enthaltene Erledigungserklärung der Beklagten
war wirksam. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz sind
zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof nicht po-
stulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im
Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht
dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266).
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Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits-
entscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, daß sich die Beklagten
durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, die
Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlege-
nen begeben haben (vgl. BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 -
AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu
prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklä-
rung begründet war oder nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juni 1985
- II ZR 248/84 - MDR 1985, 914).
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll