Urteil des BGH vom 02.10.2003

BGH (zpo, sache, ergebnis, sicherung, fortbildung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 42/03
vom
2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hätte
das als übergangen gerügte Vorbringen in der Sache selbst zu keinem
anderen Ergebnis geführt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 516.647,92
Wenzel
Tropf
Lemke
Gaier
Schmidt-Räntsch