Urteil des BGH vom 28.08.2003

Cityservice Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 6/03
vom
28. August 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 398 47 743.4
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
Cityservice
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Einem sprachüblich gebildeten Wortzeichen aus Bestandteilen, die aus einer
geläufigen fremden Sprache stammen und die als solche schon in die deutsche
Umgangssprache eingegangen sind, fehlt jede Unterscheidungskraft, wenn der
Verkehr das Zeichen angesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichen
Bedeutung nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel für Dienst-
leistungen versteht.
BGH, Beschl. v. 28. August 2003 - I ZB 6/03 - Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den am 13. Januar
2003 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 25. Senats
(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,--
festgesetzt.
Gründe:
I. Am 21. August 1998 meldete die Anmelderin die Wortmarke
Cityservice
für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 35 bis 42 der Klassenein-
teilung in der Anlage zu § 15 Abs. 1 MarkenV, z.B. "Buchführung; Durchfüh-
rung von Auktionen und Versteigerungen", "Versicherungswesen; Finanzwe-
sen", "Telekommunikation", "Beförderung von Personen und Gütern mit Kraft-
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fahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen", "Materialbearbeitung;
Abbeizen; Abfallverarbeitung (Umwandlung)", "Ausbildung, Erziehung, Unter-
richt", "Dolmetschen; Hausmeisterdienste; Butlerdienste; Erstellen von Pro-
grammen für die Datenverarbeitung", zur Eintragung in das Markenregister an.
Wegen der Dienstleistungen im einzelnen wird auf Blatt 2 bis 6 des angefoch-
tenen Beschlusses verwiesen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und
Markenamtes hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Marke für die an-
gemeldeten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg
geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihre
Anmeldung weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, bei der Bezeichnung "City-
service" handele es sich im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstlei-
stungen um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe. Die ursprüng-
lich der englischen Sprache entnommenen Bestandteile "City" (Stadt) und
"Service" (Dienstleistung) seien in die deutsche Umgangssprache eingegan-
gen. Es gebe zahlreiche zusammengesetzte Sachhinweise mit dem Bestandteil
"City" (z.B. City-Kurier, City-Tarif, City-Info), wie auch eine Vielzahl von Wort-
verbindungen mit "Service" (z.B. Presse-Service, Bürger-Service oder Kunden-
Service) bekannt seien. Das angemeldete Wortzeichen sei sprachüblich gebil-
det. Es werde sogar in dieser Form umfangreich verwendet. Der sich leicht er-
schließende Begriffsinhalt der Bezeichnung "City-Service" weise lediglich dar-
auf hin, daß der Dienst bzw. die Dienstleistungen von einem Unternehmen in
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der jeweils betroffenen Stadt angeboten und erbracht würden. Darin liege eine
wichtige Information für die angesprochenen Verkehrskreise, deren Entschei-
dung aus verschiedenen Gründen davon abhängig sein könne, ob sich der An-
bieter am Ort befinde oder seinen Geschäftsbetrieb außerhalb der Stadt be-
treibe. Der Ort der Erbringung von Dienstleistungen sei in § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG ausdrücklich als Merkmal genannt, dessen Angabe von der Eintra-
gung als Marke ausgeschlossen sei. Bei "City" handele es sich um eine Orts-
angabe allgemeiner Art, die nicht eine bestimmte Stadt oder Region benenne,
sondern eine Abgrenzung zu flächendeckend angebotenen Dienstleistungen
darstelle. So würden z.B. potentielle Kunden durch eine in München erfolgende
Verwendung des Hinweises "Cityservice" darüber informiert, daß die angebo-
tenen Dienstleistungen in der Stadt München, nicht aber in außerhalb liegen-
den ländlichen Gegenden erbracht würden. Darin liege ein wesentliches
Merkmal der Erbringung von Dienstleistungen, das gleichermaßen für alle be-
anspruchten Dienstleistungen gelte. Bei einer Verwendung der Angabe im Zu-
sammenhang mit den einzelnen Dienstleistungen oder einem umfassenden
Dienstleistungsangebot sei der Begriffsinhalt der Sachangabe jeweils ohne
weiteres verständlich. Eine gleichwohl bestehende begriffliche Unbestimmtheit
führe nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit der Bezeichnung.
Die Bedeutung des Wortes "Service" sei nicht auf eine eng verstandene
kundenbezogene Bedeutung in dem Sinne beschränkt, daß Dienstleistungen
nur für Personen erbracht würden, die bereits Kunden eines Unternehmens
seien; demgemäß lägen die angeführten Ausschlußgründe auch für solche
Dienstleistungen vor, die nicht auf eine kundenbezogene Betreuung be-
schränkt seien. Maßgeblich sei, daß die für die angemeldeten Dienstleistungen
gewählte Bezeichnung "Cityservice" einen sprachüblich gebildeten und ohne
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weiteres verständlichen Hinweis darauf gebe, daß es sich um ein Dienstlei-
stungsangebot in einer Stadt handele.
Auch die erforderliche Unterscheidungskraft weise die angemeldete Be-
zeichnung nicht auf. Zwar sei bei der Beurteilung dieser Eintragungsvorausset-
zung von einem großzügigen Maßstab auszugehen, die angemeldete Bezeich-
nung werde angesichts ihres leicht erkennbaren Begriffsinhalts jedoch nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden. Auch Wortzusammenstellungen, die lexika-
lisch nicht nachweisbar seien, erfüllten nicht immer die Anforderungen an die
Unterscheidungskraft, wenn es sich um eine sprachübliche Begriffsbildung mit
unmittelbar beworbenem Waren- oder Dienstleistungsbezug handele.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-
schwerde haben keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Bundespatentgericht die angemeldete Marke für die in
Anspruch genommenen Dienstleistungen für nicht unterscheidungskräftig i.S.
von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten.
1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Un-
ternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st.
Rspr.; BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP
2001, 1082 - marktfrisch; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153,
1154 = WRP 2001, 1201 - anti KALK). Kann demnach einer Wortmarke ein für
die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Be-
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griffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches
Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung
- stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so
ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterschei-
dungskraft fehlt.
2. Das Bundespatentgericht ist rechtsfehlerfrei zu seiner Annahme ge-
langt, daß der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen des Verzeichnis-
ses jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Das Bundespatentgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die ur-
sprünglich der englischen Sprache entnommenen Bestandteile "City" und "Ser-
vice" der angemeldeten Marke in die deutsche Umgangssprache eingegangen
sind. Dementsprechend gibt es zahlreiche zusammengesetzte Sachhinweise
mit dem Wort "City". Ebenso finden sich Wortverbindungen mit dem Bestand-
teil "Service" in vielfachen Erscheinungsformen. Das Markenwort "Cityservice"
begegnet auch bei Internet-Recherchen. Es ist sprachüblich gebildet und wird
auch tatsächlich umfangreich im Zusammenhang mit verschiedenen Dienstlei-
stungen verwendet; insbesondere in Verbindung mit Informationen über die in
einer Stadt angebotenen Dienstleistungen und ihre Anbieter.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde erfolglos mit ihrem Vortrag,
der Bezeichnung "Cityservice" komme kein feststehender Begriffsinhalt oder
Aussagegehalt zu, der sich so mit einer der angemeldeten Dienstleistungen
verbinde, daß die Gewährleistung einer Ursprungsidentität ausscheide.
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Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatent-
gericht die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht überspannt. Jegli-
che Unterscheidungskraft fehlt einer Bezeichnung nicht nur dann, wenn es um
eine Beschreibung konkreter Merkmale der in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geht, sondern auch dann,
wenn es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder ein geläu-
figes Wort aus einer fremden Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als sol-
ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH, Beschl. v.
13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281 - Bar jeder
Vernunft, m.w.N.). Hiervon ist das Bundespatentgericht angesichts der von ihm
in nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen ausgegangen.
Soweit die Rechtsbeschwerde ihre gegenteilige Meinung darauf stützt, daß
eine Vielzahl eingetragener Marken mit den Bestandteilen einerseits "City" und
andererseits "Service" bestünden, kann dem nicht beigetreten werden. Die von
der Anmelderin vorgelegte Liste von derartigen Marken besagt für die ange-
meldete Marke nichts, weil die Marken der Liste ihre Unterscheidungskraft ge-
rade aus der Kombination der Bestandteile "City" oder "Service" mit einem
weiteren Begriff gewinnen. Die von dem Bundespatentgericht herangezogene
allgemeine Lebenserfahrung, daß Begriffe wie die angemeldete Marke vom
angesprochenen Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden würden,
kann damit nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden.
Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, daß das Bundespatentge-
richt den Begriff eines "betrieblichen Unterscheidungsmittels" verwendet hat,
kann auch hieraus nichts Wesentliches hergeleitet werden. Aus den Gründen
im Zusammenhang ergibt sich ohne weiteres, daß das Bundespatentgericht
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einen rechtlich zutreffenden Begriff der Unterscheidungskraft zugrunde gelegt
hat.
3. Fehlt es demnach an der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderli-
chen Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens, kommt es auf die vom
Bundespatentgericht bejahte Frage des Vorliegens eines Freihaltungsbedürf-
nisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht mehr an.
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IV. Danach war die Rechtsbeschwerde gemäß § 89 Abs. 1 MarkenG zu-
rückzuweisen.
Ullmann
Starck
Bornkamm
Pokrant
Büscher