Urteil des BGH vom 18.10.1989

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 175/02
Verkündet am:
25. März 2003
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 826 A, Fa
Die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch das Einleiten oder Betreiben
eines Rechtsstreits verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die den Rechts-
streit einleitende oder betreibende Partei die materielle Unrichtigkeit ihres Prozeßbe-
gehrens kennt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise der
Prozeßeinleitung oder -durchführung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig
prägen.
BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2002 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Sparkasse macht Ansprüche auf Erstattung von Rechts-
verteidigungskosten aus einem Rechtsstreit geltend, den der Beklagte als Ver-
walter im Konkurs der T.-GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) erfolglos gegen
die nunmehrige Klägerin geführt hat.
Die Gemeinschuldnerin betrieb während der beiden letzten Jahre vor
dem Konkurs ein Bauträgervorhaben. Die Klägerin finanzierte dieses Vorhaben
und führte für die Gemeinschuldnerin die Girokonten Nr. 219 238 und 219 204.
Die Klägerin schrieb der Gemeinschuldnerin am 20. September 1990
u.a.:
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„hinsichtlich der Baumaßnahme (...) wünschen Sie, alle Kosten zu Lasten
des Kontos Nr. 219 238 ausführen zu lassen. Alle Kaufpreiseingänge dagegen
sollen dem Konto 219 204 gutgeschrieben werden. Eine Verrechnung der Sal-
den soll nicht erfolgen; lediglich eine Kompensation hinsichtlich der Zinsrech-
nung.
Vorab möchten wir Sie bitten, den beigefügten Vordruck „Vereinbarung
über eine einheitliche Behandlung von Girokonten für die Zins- und Provisions-
rechnung/Die Kompensation von Girokonten“ rechtsverbindlich unterzeichnet
an uns zurückzugeben.“
Die Gemeinschuldnerin sandte das Formular mit der unter dem
18. September 1990 von ihrem Geschäftsführer unterzeichneten „Kompensati-
onsvereinbarung“ am 24. September 1990 zusammen mit einem Vertrag über
einen Kontokorrentkredit über 4,5 Millionen DM zur Finanzierung des Kaufprei-
ses für den Grundstückskomplex und den überwiegenden Teil der Erwerbs-
kosten sowie zur Teilfinanzierung der Erschließungs-, Planungs- und Vertriebs-
kosten unterzeichnet an die Klägerin zurück. Die Kompensationsvereinbarung
lautet auszugsweise:
„b) Zur Ermittlung der gegenseitigen Ansprüche werden die
oben genannten Konten als Einheit behandelt. Einen Saldo
zugunsten der Sparkasse schulden die Kunden (...), ein
Saldo zu Lasten der Sparkasse steht den Kunden (...) zu.
(...)
Die Zins- und Provisionsberechnung bei den o.g. Konten
soll so durchgeführt werden, als ob alle Buchungsvorgänge
über das in Ziffer 1 aufgeführte Konto verbucht worden wä-
ren.“
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In der Folgezeit verbuchte die Klägerin eingehende Gelder auf dem
Konto 219 204; sämtliche Kosten des Vorhabens gingen zu Lasten des Kontos
Nr. 219 238.
Zum 31. März 1992 wies das Konto 219 204 ein Guthaben von nahezu
9,5 Millionen DM, das Konto 219 238 ein Soll von 14.474.782,18 DM aus. Am
29. April 1992 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der T.-GmbH
eröffnet. Die Klägerin verrechnete die beiden Konten gegeneinander.
Die Parteien stritten darüber, ob die Klägerin des vorliegenden Rechts-
streits und damalige Beklagte durch die Übereinkunft vom September 1990
oder durch Rechtsvorschriften gehindert war, sich nach Eintritt der Krise der
Gemeinschuldnerin durch Verrechnung des Kreditsaldos aus dem Konto
219 238 gegen das vom Beklagten für die Masse beanspruchte Guthaben aus
dem Konto 219 204 zu befriedigen.
Nach erfolglosem Schriftverkehr mit der Klägerin nahm der Beklagte als
Konkursverwalter die jetzige Klägerin in einem Vorprozeß umgekehrten
Rubrums auf Auszahlung des Guthabens aus dem Konto 219 204 in Höhe von
9.486.879,39 DM in Anspruch; ferner begehrte er Rückabtretung von im Febru-
ar 1992 abgetretenen Ansprüchen der Gemeinschuldnerin gegen die Erwerber
und gegen die Stadt H., hinsichtlich derer er Konkursanfechtung geltend ge-
macht hatte. Bei Erhebung der Klage wußte er, daß die Konkursmasse nicht im
Stande war, einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch aus diesem Prozeß zu
erfüllen.
Das Landgericht gab dieser Klage statt, soweit sie auf Rückabtretung ge-
richtet war; im übrigen wies es sie ab. Die Berufung des Beklagten blieb ohne
Erfolg; auf die Anschlußberufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht die
Klage insgesamt ab. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die
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Gemeinschuldnerin belief sich auf 173.014,77 DM, die sie wegen Unzulänglich-
keit der Konkursmasse im wesentlichen nicht realisieren konnte.
Wegen ihres Kostenschadens nimmt die Klägerin nunmehr den Beklag-
ten persönlich in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines
Teils der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Ober-
landesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage in
Höhe von 16.144,81 DM nebst Zinsen abgewiesen, weil der Konkursverwalter
insoweit keine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Sorgfaltspflicht verletzt
habe; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des
Beklagten hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Ober-
landesgerichts, soweit es zum Nachteil des Beklagten entschieden hatte, auf-
gehoben; ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres (Kosten-) Schadens aus
§ 82 KO bestehe nicht. Die Feststellungen genügten jedoch nicht, um über ei-
nen möglichen Anspruch aus § 826 BGB zu entscheiden. Der Bundesgerichts-
hof hat deshalb den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ 148, 175). Dieses hat darauf-
hin das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage auch im übrigen abge-
wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihren An-
trag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche
Urteil.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, es könne nicht festgestellt werden, daß der
Beklagte durch die Führung des Vorprozesses eine sittenwidrige vorsätzliche
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Schädigung zum Nachteil der Klägerin begangen habe. Die damalige Klage
habe zwar kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, sei jedoch mangels einer einiger-
maßen sicheren Prognose nicht völlig aussichtslos gewesen. Es könne auch
nicht festgestellt werden, daß der Beklagte den Rechtsstreit in grob fahrlässiger
Weise angestrengt habe. Dies gelte auch für die zweite Instanz. Der Beklagte
habe nicht ohne Prüfung der vorhandenen Unterlagen ins Blaue hinein einen
Rechtsstreit begonnen. Insbesondere könne nicht zugrunde gelegt werden, daß
im Lichte der seinerzeit gebotenen Prognose die Klage auf der Basis offensicht-
lich lückenhafter oder nach einer auf gänzlich verfehlten Erwägungen beruhen-
den Prüfung der Erfolgsaussicht erhoben worden sei. Auf das Konto 219 204
sei auch Baugeld im Sinne von § 1 GSB geflossen. Der Beklagte habe davon
ausgehen dürfen, die Klägerin könne gegen ein Baugeldguthaben nicht auf-
rechnen (§ 1 Abs. 3 GSB). Daß er sich nicht mit der Frage befaßt habe, ob
Baugelder ihre Eigenschaft als solche verlören, wenn er gemäß § 17 KO die
Erfüllung ablehne, sei nach dem damaligen Stand der Rechtslehre nicht grob
leichtfertig gewesen. Zwar stehe fest, daß der Beklagte zum Umfang der Bau-
gelder nichts habe vortragen können. Jedoch sei seine Rechtsauffassung, die
Klägerin habe diese Unklarheit pflichtwidrig mitverursacht, weshalb die Beweis-
schwierigkeiten (auch) zu ihren Lasten gingen, nicht derart abwegig, daß sie als
offensichtlich unvertretbar qualifiziert werden könne. Die von der Klägerin be-
hauptete Ersetzung von Baugeldern durch Eigenkapital (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GSB)
stelle einen zur Beweislast der Klägerin stehenden Ausnahmetatbestand dar.
Der Beklagte sei schließlich auch nicht gehalten gewesen, eine Teilklage zu
erheben.
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II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-
chen Prüfung im Ergebnis stand. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist
– entgegen der Ansicht der Revision – eine Haftung des Beklagten wegen einer
sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB nicht zu entnehmen.
1. Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspfle-
ge kann lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung begründen, wenn es sitten-
widrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt (vgl. Senatsurteile
BGHZ 36, 18, 20 ff.; 74, 9, 13 ff.; 118, 201, 206; vgl. auch BGHZ 95, 10, 18 ff.).
a) Nach ständiger Rechtsprechung greift bei subjektiver Redlichkeit
derjenige, der als Partei ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregel-
tes Verfahren einleitet oder betreibt, nicht rechtswidrig in ein geschütztes
Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, auch wenn sein Begehren sachlich
nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses
hinaus Nachteile erwachsen. Die Verletzung eines Rechtsguts indiziert die
Rechtswidrigkeit in solchen Fällen nicht. Dies ist geboten, weil dann das scha-
densursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität
zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat. Diese Vermutung
greift ein, weil auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchführung ei-
nes gerichtlichen Verfahrens typischerweise Schäden zur Folge haben kann,
die über die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder
Sanktion hinausgehen können und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muß
(vgl. Senatsurteile aaO). Grundsätzlich haftet der jeweilige Kläger seinem Geg-
ner außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht
nach dem Recht der unerlaubten Handlung für die Folgen einer nur fahrlässigen
Fehleinschätzung der Rechtslage (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 18 ff., insbeson-
dere S. 21 f.). Daran ist festzuhalten. Der Schutz des Prozeßgegners wird in
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diesen Fällen regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe sei-
ner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet. So muß der Gegner im kontra-
diktorischen Verfahren die Rechtsgutsbeeinträchtigung nur deshalb ohne de-
liktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das
Gericht erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in
dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann (vgl. Senatsurteile
BGHZ 74, 10, 15 f. sowie 118, 201, 206). Wo dies allerdings nicht der Fall ist,
muß es beim uneingeschränkten Rechtsgüterschutz verbleiben, den §§ 823
Abs. 1, 826 BGB gewähren (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, 201, 206).
Ein Kläger ist hiernach grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Klageerhe-
bung sorgfältig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechti-
gung seines Begehrens zu prüfen oder gar seine Interessen gegen die des Be-
klagten abzuwägen (vgl. BVerfGE 74, 257, 259 ff; Senatsurteile aaO 36, 18,
21 f.; 74, 9, 15 und 17; 118, 201, 206). Der erkennende Senat hat in den zitier-
ten Entscheidungen die grundlegende Bedeutung des ungehinderten Zugangs
des Bürgers zu den staatlichen Rechtspflegeverfahren hervorgehoben, auf die
auch das Bundesverfassungsgericht aaO abstellt. Dieses Erfordernis eines frei-
en Zugangs zu den staatlichen Rechtspflegeverfahren verbietet es, einem Kla-
gewilligen eine über eine Offensichtlichkeitskontrolle hinausgehende Rechts-
prüfungspflicht aufzuerlegen. Der dadurch entstehende Freiraum kommt nicht
nur der Partei, sondern in gleichem Maße dem sie vertretenden Anwalt (vgl.
Senatsurteil BGHZ 74, 9, 15 f.) und ebenso einem Konkursverwalter als Partei
kraft Amtes zu.
Allerdings besteht ein solches „Recht auf Irrtum“ eines Klägers nicht un-
eingeschränkt, sondern bedarf der wertenden Begrenzung (BGHZ 74, 9, 17).
Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, das Recht auf Irrtum müsse
dort aufhören, wo eine Behinderung der prozessualen Entschluß- und Hand-
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lungsfreiheit durch ein Haftungsrisiko nicht unzumutbar beeinträchtigt werde.
Das wurde für jenen Fall bejaht, in dem der Vollstreckungsgläubiger einen Hin-
weis auf die zwischenzeitlich eingetretene Erfüllung der Forderung und auf die
damit fehlende Berechtigung seiner Rechtsverfolgung leicht hätte überprüfen
und berücksichtigen können.
Insgesamt verkennt der Senat nicht, daß die dargestellte gesetzliche Re-
gelung keinen vollkommenen Schutz des Prozeßgegners vor Schäden ge-
währleistet. So kann die gegen eine mittellose Klagepartei obsiegende Partei
gezwungen sein, ihre außergerichtlichen Kosten letztlich selbst zu tragen. Diese
Konsequenz ist jedoch im Gesetz angelegt und muß hingenommen werden,
wenn nicht ein Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des
§ 826 BGB vorliegt.
b) Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung unter Beachtung der oben
dargestellten Grundsätze nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein. Das wird
insbesondere dann angenommen werden können, wenn die Partei das staatli-
che Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter mißbraucht, etwa
indem sie – wie im Falle des Prozeßbetrugs oder des Erschleichens gerichtli-
cher Handlungen – das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt (vgl. Senats-
urteil BGHZ 36, 18, 21).
Soweit der vorangegangenen revisionsgerichtlichen Entscheidung des
IX. Zivilsenats (BGHZ 148, 175, 178 f.) anderes zu entnehmen sein sollte,
könnte der erkennende Senat dem nicht folgen (§ 563 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26
Nr. 7 EGZPO; § 565 Abs. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO; vgl. BGHZ 132,
6, 10 f. und BGHZ 145, 316, 319 – jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. Oktober
1989 - IVb ZR 84/88 - FamRZ 1990, 282, 283). Der IX. Zivilsenat hat in jener
Entscheidung für den vorliegenden Fall eine Eigenhaftung des Konkursverwal-
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ters nach § 82 KO mangels einer Verletzung von konkursspezifischen Pflichten
verneint. Er hat ausgeführt, daß hierzu nicht Pflichten gehören, die dem Kon-
kursverwalter wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten oblie-
gen, und darauf hingewiesen, daß nicht die Bestimmungen der Konkursord-
nung, sondern die allgemeinen Vorschriften ergeben, welche Pflichten den
Konkursverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten treffen.
Gerade um solche Pflichten geht es jedoch im vorliegenden Fall. Folglich kön-
nen für sie nur die oben dargestellten Maßstäbe und Prüfungspflichten gelten.
Bei dieser Sachlage können dem Beklagten nicht weitergehende Pflichten auf-
erlegt werden als jeder anderen Prozeßpartei. Demgegenüber sind die Pflich-
ten, die das erste Revisionsurteil für den Beklagten in Betracht zieht, erkennbar
durch die Rechtsstellung des Konkursverwalters als Sachwalter fremden Ver-
mögens geprägt, können sich jedoch auf dessen Rechtsstellung als Partei ei-
nes Prozesses nicht in der von jenem Urteil angenommenen Tragweite auswir-
ken.
Die Anwendbarkeit des § 826 BGB in Fällen, die nicht durch konkursspe-
zifische Pflichten geprägt sind, setzt nämlich nicht nur voraus, daß die einen
Prozeß einleitende oder betreibende Person die fehlende Berechtigung ihres
Begehrens kennt; hinzutreten müssen stets besondere Umstände, die sich aus
der Art und Weise der Prozeßeinleitung oder –durchführung ergeben und die
das Vorgehen als sittenwidrig prägen, damit die den Prozeß einleitende oder
betreibende Person über das Prozeßergebnis hinaus für den entstehenden
Schaden persönlich einzustehen hat.
2. Nach dem vom Berufungsgericht revisionsrechtlich bindend festge-
stellten Sachverhalt sind solche besonderen Umstände, die sich aus der Art
und Weise der damaligen Prozeßeinleitung und –führung durch den Beklagten
ergeben und diese als sittenwidrig prägen könnten, nicht gegeben.
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a) Ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des Beklagten
als sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die Gesamtumstän-
de im erforderlichen Umfang gewürdigt hat, unterliegt der uneingeschränkten
Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar
1991 - VI ZR 107/90 - VersR 1991, 597 und vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00 -
VersR 2001, 1431, 1432).
Einer Erörterung, ob der vorgerichtliche Schriftverkehr zwischen den
Parteien der Annahme sittenwidrigen Verhaltens entgegenstehen könnte, be-
darf es im vorliegenden Fall nicht. Die vorprozessualen Erwägungen, zu wel-
chen die Klägerin den Beklagten für verpflichtet hält, stellen jedenfalls keine
einfachen, sich aufdrängenden Erwägungen dar, sondern beinhalten eine
rechtliche Überprüfung, welche sich sowohl auf komplexe, im maßgeblichen
Zeitpunkt zum Teil höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen als
auch auf die Auslegung mehrerer, in einem vielschichtigen wirtschaftlichen Zu-
sammenhang stehender Willenserklärungen und Äußerungen bezog. Zu einer
solchen, notwendigerweise eingehenden Prüfung war der Beklagte, wie das
Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht annimmt, nach den oben dargestellten,
allgemein für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens geltenden Sorgfaltsanfor-
derungen, nicht verpflichtet. Die Angriffe der Revision gegen die vom Beru-
fungsgericht vom damaligen Erkenntnisstand aus vorgenommene (ex ante)
Prognose zu den Erfolgsaussichten der Klage und des Rechtsmittels im
Vorprozeß gehen daher fehl.
b) Im Sinne der dargestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
Haftung des Beklagten aus § 826 BGB lag für den Beklagten bei Klageerhe-
bung – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht auf der Hand, daß die
Klägerin rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetzes an der streitigen Verrechnung
der Salden aus den beiden Girokonten gehindert gewesen ist. Das kann nach
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den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Die Re-
vision zeigt auch nicht auf, daß das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin zu
Umständen übergangen habe, welche die Art und Weise der Prozeßeinleitung
oder –durchführung als sittenwidrig prägten.
3. Der Beklagte war schließlich, wie das Berufungsgericht zutreffend an-
nimmt, auch nicht gehalten, nur eine Teilklage zu erheben. Er war zur Meidung
eines Anspruchs aus § 826 BGB nicht verpflichtet, die durch die Klageerhebung
verfolgten, von ihm vorrangig zu wahrenden (vgl. BGHZ 148, 252, 258) Interes-
sen der Konkursgläubiger gegen das Interesse der Klägerin an der Durchset-
zung ihres bedingten Kostenerstattungsanspruchs abzuwägen (vgl. BGHZ 36,
18, 21).
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr