Urteil des BGH vom 08.01.2014

BGH: befangenheit, unparteilichkeit, fristverlängerung, verdacht, vorschuss, verfügung, meinung, bedürftigkeit, beratung, prozesspartei

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 148/13
vom
8. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.
Januar 2014 durch den
Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Kosziol,
Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka vom 12. November
2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat für das Verfahren einer bereits eingelegten Nichtzulas-
sungsbeschwerde die Bewilligung eines Notanwalts beantragt, nachdem er sei-
nem Rechtsanwalt Dr. N. das Mandat gekündigt hat. Der Vorsitzende des mit
der Sache befassten VII. Zivilsenats, Prof. Dr. Kniffka, hat mit Verfügung vom
30. Oktober 2013 den Beklagten angeschrieben, ihm den Eingang seines An-
trags bestätigt und wunschgemäß eine Frist zur weiteren Begründung des An-
trags bis zum 13. November 2013 gesetzt. Gleichzeitig hat er dem Beklagten
aufgegeben, dessen Schreiben an seinen Rechtsanwalt Dr. N., auf das dieser
in dem vom Beklagten mit dem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts selbst
vorgelegten Schreiben vom 16. Oktober 2013 Bezug genommen hat, vorzule-
gen.
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Daraufhin hat der Beklagte geltend gemacht, es bestehe Misstrauen ge-
gen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kniffka, weil dieser
sich in seiner Verfügung auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. N. beziehe,
das ihm, dem Beklagten, nicht vorliege. Ihm sei aber mittlerweile bekannt, dass
Rechtsanwalt Dr. N. in ungekündigter Zeit mit der Gegenseite korrespondiert
habe, ohne dem Beklagten eine Abschrift zukommen zu lassen. Es bestehe
daher der dringende Verdacht, dass Rechtsanwalt Dr. N. Schreiben an den
Richter geschickt habe, die diesen in seiner Unparteilichkeit beeinflussen (siehe
unten II 1).
Rechtsanwalt Dr. N. habe sich auch zur Zulassungspraxis des
VII. Zivilsenats geäußert und die Meinung des Senats kundgetan, wonach vor
den Bundesgerichtshof nur Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gehör-
ten und Zivilsachen nicht dazu gehörten. Der Beklagte meint, die Richter des
Bausenats sähen sich als "Bauexperten" an, obwohl privates Wissen der Rich-
ter nicht verwertet werden dürfe (siehe unten II 2).
Ferner hat der Beklagte vorgetragen, Rechtsanwalt Dr. N. habe wegen
der Frage der Fristverlängerung für die Nichtzulassungsbeschwerdebegrün-
dung nach Mandatskündigung durch den Beschwerdeführer telefonischen Kon-
takt zu dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka auf-
genommen, in welchem der Vorsitzende die bisherige Spruchpraxis des Senats
zu dieser Frage erläutert habe. Die Aussage, er gewähre jedenfalls dann keine
Fristverlängerung, wenn die Mandatskündigung erfolgt sei, weil der Mandant
den Vorschuss nicht bezahlt habe, begründe ebenfalls den Verdacht der Be-
fangenheit (siehe unten II 3).
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II.
Dem Ablehnungsgesuch bleibt auch unter Berücksichtigung der späteren
Ergänzungen des Beklagten der Erfolg versagt.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn
ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines
Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive
Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berech-
tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten
Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42
Rn. 8 f. m.w.N.). Solche Gründe liegen nicht vor.
1. Das gilt zunächst im Hinblick darauf, dass der abgelehnte Richter das
im vom Beklagten selbst vorgelegten Schreiben von Rechtsanwalt Dr. N. vom
16. Oktober 2013 an den Beklagten erwähnte vorangegangene Schreiben des
Beklagten an seinen Anwalt zur Vorlage an den Senat angefordert hat.
Da der Beklagte selbst das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. N. vom
16. Oktober 2013 dem Senat zur Begründung seines Antrages auf Bestellung
eines Notanwalts vorgelegt hat und in diesem Schreiben inhaltlich auf das
vorangegangene Schreiben des Beklagten an seinen Anwalt eingegangen wird,
ist die Aufforderung zur Vorlage auch dieses Schreibens für die Prüfung der
Voraussetzungen betreffend die Entscheidung über die Bestellung eines Not-
anwalts förderlich. Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit kann darin nicht
gesehen werden. Es steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch außer
Frage, dass es sich bei dem angeforderten Schreiben um das Schreiben des
Beklagten an seinen Rechtsanwalt Dr. N. handelt, auf das Rechtsanwalt Dr. N.
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in seinem Schreiben an den Beklagten vom 16. Oktober 2013 Bezug nimmt,
nicht aber um ein solches von Rechtsanwalt Dr. N. an den Vorsitzenden des
Senats. Ein solches gibt es ausweislich der Akten und der dienstlichen Äuße-
rung des abgelehnten Richters nicht.
2. Die vom Beklagten weiter vorgetragenen angeblichen richterlichen
Äußerungen zu der Zulassungspraxis des VII. Zivilsenats in Bausachen entbeh-
ren jeder tatsächlichen Grundlage. Die Zulassung der Revision erfolgt im
VII. Zivilsenat in Anwendung der §§ 543, 544 ZPO unter Zugrundelegung der
ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs zu den gesetz-
lichen Zulassungsgründen. Ein näheres Eingehen auf die unsachlichen Vorwür-
fe erübrigt sich, ein Befangenheitsgrund ist insoweit nicht ersichtlich.
3. Auch die im Übrigen geltend gemachten Ablehnungsgründe greifen
nicht durch. Rechtsanwalt Dr. N. hat sich lediglich bei dem später abgelehnten
Richter erkundigt, wie die Frage der Fristverlängerung für die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde im Senat gesehen wird, wenn die Verlängerung
mit einem Mandatswechsel begründet wird. In der Antwort des später abgelehn-
ten Richters ist kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit zu sehen: Es wird
die frühere Rechtsmeinung des Senats ebenso geschildert wie die Meinung
anderer Senate. Letztlich kommt es im Einzelfall zur Beratung und Entschei-
dung durch den voll besetzten Senat. Dass die durch willentliche, nicht durch
Bedürftigkeit ausgelöste Nichtzahlung des anwaltlichen Vorschusses provozier-
te Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt keinen Fristverlängerungs-
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grund darstellt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Ein solcher Fall ist hier nicht
gegeben; der Beklagte hat den Vorschuss bezahlt und selbst die Kündigung
des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt Dr. N. ausgesprochen.
Eick
Safari Chabestari
Kosziol
Kartzke
Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 13.11.2012 - 3 O 163/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.05.2013 - 16 U 160/12 -