Urteil des BGH vom 11.05.2000

BGH (kirchhof, zpo, streitwert, ergebnis)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 207/99
vom
11. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 11. Mai 2000
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 1999 wird nicht an-
genommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 90.804 DM.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Zwar
wäre die Klägerin für eine Masseforderung (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO) aktivlegiti-
miert, weil sie solche nicht in den Sicherheitenpool eingebracht hat. Eine Mas-
seforderung stünde ihr nur zu, wenn erst nach Konkurseröffnung die streitge-
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genständlichen 56 Radsätze verarbeitet und/oder die fertigen Waggons veräu-
ßert worden wären. In beiderlei Hinsicht hat die Klägerin aber nicht substanti-
iert vorgetragen.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Ganter