Urteil des BGH vom 11.07.2001

BGH (treu und glauben, positive vertragsverletzung, verfügung, zahlung, verletzung, anfang, verhandlung, gefahr, stand, halten)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 119/00
Verkündet am:
11. Juli 2001
Kirchgeßner,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 30. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hatte unter der Bezeichnung "die Kugel" ein elektronisches
System zur Automatisierung des Hauses entwickelt. Die Beklagte zu 1) (im fol-
genden: Beklagte), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte
zu 2) ist, vertreibt unter anderem elektronische Geräte. Anfang Oktober 1996
kaufte die Beklagte von der Klägerin zunächst zwecks Erprobung zwei Ba-
sispakete mit je einer Kugel sowie zwei weitere Kugeln. Am 14. Oktober bzw.
4. November 1996 unterzeichneten die Beklagte und die Klägerin eine Ver-
triebsvereinbarung, in der die Klägerin der Beklagten das Alleinvertriebsrecht
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in bestimmten Bundesländern einräumte. Am 15. Oktober 1996 bestellte die
Beklagte bei der Klägerin 200 Basispakete sowie 150 zusätzliche Kugeln zum
Preis von insgesamt 137.840 DM. Bei Abschluß der Verträge war der Beklag-
ten bekannt, daß die von ihr gekauften Kugeln lediglich eine Schaltfunktion
ausführen konnten und daß Kugeln mit anderen Funktionen (Licht- und Tempe-
ratursensor, Dimmer, Feuchtigkeitsmesser, Bewegungsmelder) noch nicht zur
Verfügung standen. Die erste Teillieferung wurde von der Beklagten bezahlt.
Die Rechnungen für weitere Teillieferungen beglich die Beklagte nicht.
Am 24. Januar 1997 verhandelten die Klägerin und die Beklagte über
die Entwicklung einer neuen, kostengünstigeren Kugel, die die bisher fehlen-
den Funktionen der alten Kugel enthalten und mit dieser kompatibel sein sollte.
Mit Schreiben vom 1. und 17. April 1997 mahnte die Klägerin die Bezahlung
der offenen Rechnungen an und wies unter anderem darauf hin, daß bei Aus-
bleiben des Geldes die Entwicklung der neuen Kugel in Gefahr sei. Als die Be-
klagte nicht zahlte, stellte die Klägerin die Entwicklungsarbeiten aus Geldman-
gel ein. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Juni 1997 ließ die Beklagte die Wande-
lung des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages erklären, weil die ge-
lieferten Kugeln wegen der fehlenden Funktionen mangelhaft seien.
In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von den Beklag-
ten als Gesamtschuldnern Zahlung des ausstehenden Restkaufpreises in Höhe
von 83.624,32 DM nebst Zinsen. Die Beklagten, die klargestellt haben, daß die
gelieferten Kugeln selbst mangelfrei sind, machen geltend, daß das System
wegen der fehlenden Funktionen mangelhaft sei. Sie behaupten, die Klägerin
habe vor Vertragsschluß ausdrücklich zugesagt, daß Kugeln mit weiteren
Funktionen spätestens Anfang 1997 lieferbar seien. Die Klägerin behauptet,
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die Beklagte habe seinerzeit erklärt, die am 15. Oktober 1996 bestellten Ku-
geln im Weihnachtsgeschäft absetzen zu wollen.
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben, das Ober-
landesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Hierge-
gen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stünden weitere Kaufpreisansprüche nicht zu. Sie sei der
Beklagten wegen Verletzung nachvertraglicher Nebenpflichten zum Schadens-
ersatz verpflichtet. Die Beklagte könne deswegen zumindest Freistellung von
der restlichen Kaufpreisforderung der Klägerin verlangen. Ob schon das Un-
terlassen der Weiterentwicklung der Kugel eine Vertragsverletzung der Kläge-
rin darstelle, könne offen bleiben. Jedenfalls habe sich die Klägerin deshalb
schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie die Beklagte nicht unmißverständlich
darauf hingewiesen habe, daß sie die Weiterentwicklung der Kugel ohne Zah-
lung des Restkaufpreises mangels ausreichenden Eigenkapitals einstellen
müsse. Zu einem solchen Hinweis sei die Klägerin angesichts der grundlegen-
den Bedeutung der Weiterentwicklung für die Verwertbarkeit der bereits gelie-
ferten Kugeln und für die Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen der Ver-
triebsvereinbarung verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung habe die Kläge-
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rin durch den in ihrem Schreiben vom 17. April 1997 enthaltenen Hinweis dar-
auf, daß die Entwicklung in Gefahr sei, nicht genügt.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsge-
richt den der Höhe nach unstreitigen Restkaufpreisanspruch der Klägerin aus
§ 433 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu 1), für den die Beklagte zu 2) gemäß
§ 128 HGB haftet, zu Unrecht verneint.
Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht
eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung nachvertraglicher Neben-
pflichten der Klägerin angenommen hat, weil diese die Beklagte nicht unmiß-
verständlich darauf hingewiesen habe, daß sie die Weiterentwicklung der Ku-
gel ohne die Zahlung des Restkaufpreises mangels ausreichenden Eigenkapi-
tals einstellen müsse.
1. Dem Berufungsgericht kann bereits insoweit nicht gefolgt werden, als
es eine vertragliche Nebenpflicht der Klägerin, die Beklagte auf die drohende
Einstellung der Weiterentwicklung der Kugel hinzuweisen, aus der "grundle-
genden Bedeutung" hergeleitet hat, "die die Entwicklung der Zusatzkompo-
nenten für die Verwertbarkeit der bereits gelieferten Ware und für die Zusam-
menarbeit der Parteien im Rahmen der Vertriebsvereinbarung hatte". Offen-
bleiben kann, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung die Weiterentwicklung
für die Vertriebsvereinbarung der Parteien hatte. Hier geht es nicht um diese
Vereinbarung, sondern allein um den Kaufvertrag über die Lieferung von Ku-
geln, aus dem noch ein Restkaufpreis offen ist. Insoweit kommt der Weiterent-
wicklung der Kugeln nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt keine Be-
deutung zu. In der Revisionsinstanz ist nämlich mangels gegenteiliger Fest-
stellungen des Berufungsgerichts gemäß der unter Zeugenbeweis gestellten
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Behauptung der Klägerin davon auszugehen, daß die Beklagte die unter dem
15. Oktober 1996 bestellten Kugeln schon im Weihnachtsgeschäft 1996 abset-
zen wollte. Dabei war ihr unstreitig bekannt, daß die Kugeln lediglich eine
Schaltfunktion ausführen konnten und daß Kugeln mit anderen Funktionen
noch nicht zur Verfügung standen. Die Beklagten haben zwar behauptet, die
Klägerin habe vor Vertragsschluß ausdrücklich zugesichert, daß Zusatzkugeln
mit weiteren Funktionen spätestens Anfang 1997 lieferbar sein würden. Fest-
stellungen dazu hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Danach
spielten die Zusatzfunktionen für die Kugeln, um deren Bezahlung es hier geht,
nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt keine Rolle.
2. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen,
die Klägerin habe der Beklagten die Bedeutung der Zahlung des Restkaufprei-
ses für die Weiterentwicklung der Kugel durch ihr Schreiben vom 17. April
1997 nicht unmißverständlich klargemacht. Die tatrichterliche Auslegung von
Individualerklärungen ist zwar revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verlet-
zung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfah-
rensvorschriften überprüfbar (st.Rspr. des BGH, z.B. Urteil vom 14. Juni 2000
- VIII ZR 73/99, WM 2000, 2309 unter B I 1 b m.w.Nachw.). Ein solcher Fehler
liegt hier aber vor, weil das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom
17. April 1997 nur unvollständig gewürdigt hat. Darin heißt es zunächst:
"Wir müssen heute mit der dringlichen Bitte an Sie herantreten,
die offenen Rechnungen ... innerhalb der nächsten zehn Tage
ohne weiteren Aufschub zu begleichen.
Wir wären von unserer Seite gerne bereit, Ihnen den o.g. Betrag
weiterhin zu stunden, leider läßt unsere finanzielle Lage das nicht
zu. Des weiteren hat uns unser Lieferant per Anwaltsschreiben für
die an Sie gelieferten Kugeln eine letzte Frist gesetzt und wir
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können und wollen uns eine gerichtliche Auseinandersetzung
nicht erlauben ... ."
Daran schließt sich dann der vom Berufungsgericht angeführte Hinweis
an:
"Bitte halten Sie v.g. Termin unbedingt ein, ansonsten wäre auch
unsere eigene Entwicklung für die Version 2 in Gefahr".
Angesichts dieses eindringlichen Hinweises der Klägerin auf ihre finan-
zielle Notsituation konnte die Beklagte nicht im Zweifel darüber sein, daß ihre
beharrliche Zahlungsverweigerung das Ende der Weiterentwicklung der Kugel
bedeutete, zumal die Klägerin ihr bereits mit Schreiben vom 1. April 1997 mit-
geteilt hatte:
"Wir haben durch Ihre erste Teilzahlung einige Lieferanten zum
Stillhalten bewegen können, sind aber nun so weit, daß wir drin-
gend die Restzahlung benötigen, um unsere Verbindlichkeiten
abzudecken."
Gegenteiliges haben im übrigen die Beklagten selbst nicht geltend ge-
macht.
3. Wie die Revision weiter zu Recht beanstandet, hat das Berufungsge-
richt auch nicht bedacht, daß sich die Beklagte zuerst selbst vertragsuntreu
verhalten hat, indem sie den ausstehenden Restkaufpreis nicht bezahlt hat.
Angesichts dessen ist es den Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
versagt, der Klägerin die vom Berufungsgericht zur Last gelegte Verletzung
nachvertraglicher Pflichten entgegenzuhalten. Bezeichnenderweise haben dies
die Beklagten selbst in den Vorinstanzen auch nicht getan.
III. Das Berufungsurteil stellt sich nach den bisher getroffenen Feststel-
lungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
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1. Insbesondere war die Beklagte nicht nach §§ 459, 462 BGB zur Wan-
delung des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages berechtigt. Die ge-
lieferten Kugeln sind für sich genommen selbst nach Ansicht der Beklagten
mangelfrei. Das Kugel-System mag gemäß der Behauptung der Beklagten oh-
ne die Zusatzfunktionen mangelhaft sein. Der Beklagten war jedoch
- ungeachtet der Angaben auf der Verpackung - bei Abschluß des Kaufvertra-
ges unstreitig bekannt, daß die von ihr gekauften Kugeln lediglich eine Schalt-
funktion ausführen konnten und daß Kugeln mit anderen Funktionen noch nicht
zur Verfügung standen. Gemäß § 460 BGB können sich die Beklagten daher
auf diesen etwaigen Mangel nicht berufen. Zu der von ihnen behaupteten aus-
drücklichen Zusicherung der Klägerin vor Abschluß des Kaufvertrages, daß
Zusatzkugeln mit weiteren Funktionen spätestens Anfang 1997 zur Verfügung
stünden, hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.
2. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob schon die
Einstellung der Weiterentwicklung der Kugel eine positive Vertragsverletzung
darstellt. Insoweit fehlt es auch an Feststellungen dazu, woraus sich die Ver-
pflichtung der Klägerin zur Weiterentwicklung der Kugel ergeben soll. Davon
abgesehen stand der Klägerin wegen der Zahlungsverweigerung der Beklagten
jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu.
IV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tat-
sächlicher Feststellungen bedarf. Daher waren das Berufungsurteil aufzuheben
und
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der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Wiechers
Dr. Deppert
Dr. Frellesen
für den wegen urlaubsbedingter
Abwesenheit an der Unterzeichnung
verhinderten Richter am Bundes-
gerichtshof Dr. Wolst
18. Juli 2001