Urteil des BGH vom 18.04.2002

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 414/01
vom
18. April 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Landfriedensbruchs u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten F. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten W. ,
Justizamtsinspektorin G.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2001 wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat
die Staatsanwaltschaft die Angeklagten des Landfriedensbruchs, den Ange-
klagten F. in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schußwaffe bei ei-
ner öffentlichen Veranstaltung und den Angeklagten N. in Tateinheit mit
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beschuldigt.
Sie hat ihnen zur Last gelegt, auf einem Schützenfest sich als Mitglieder einer
Gruppe von teilweise bewaffneten Skinheads an tätlichen Angriffen gegen
Festbesucher beteiligt zu haben, wobei der Angeklagte F. eine Pistole mit
sich geführt haben soll. Dem Angeklagten N. hat sie zusätzlich vorge-
worfen, an seiner Jacke ein Abzeichen getragen zu haben, auf dem eine im
Sanitätsdienst der SA als Rangabzeichen verwendete "Lebensrune" abgebildet
gewesen sei.
Das Landgericht hat die Angeklagten F. und W. aus tatsächli-
chen Gründen, den Angeklagten N. aus tatsächlichen und rechtlichen
Gründen freigesprochen.
- 4 -
Gegen die Freisprüche wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf
die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revisi-
on. Die Revisionsrechtfertigung zeigt aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler auf.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Becker