Urteil des BGH vom 28.02.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 18/07
vom
22. März 2007
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerinnen gegen den Beschluss des
Senats vom 28. Februar 2007 und Ihr Antrag vom 14. März 2007
auf Bestellung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg,
weil ein Grund für die Zulassung der Revision weder aus dem
Vorbringen der Klägerinnen noch nach einer Prüfung der Akten
gegeben ist. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung;
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des
Senats (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Die Rechtsanwälte P. und Kollegen waren als Streithelfer
der Klägerinnen in die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten
aufzunehmen, weil sie dem Rechtsstreit im Berufungsrechtszug
auf die Aufforderung der Klägerinnen vom 4. Juli 2006 (Bl. 1369
d. A.) mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 (Bl. 1417 d. A.) auf
Seiten der Klägerinnen beigetreten sind und sich selbst vertreten
haben.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 03.04.2006 - 11 O 5652/95 -
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2006 - 20 U 2889/06 -