Urteil des BGH vom 09.06.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 228/03
Verkündet am:
9. Juni 2004
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AHB § 4 I Ziff. 6a
Zum Verhältnis des Ausschlußtatbestandes in § 4 I Ziff. 6a AHB zu Regelungen in
Besonderen Bedingungen.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - IV ZR 228/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2004
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Sep-
tember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte aus einer
Industrie-Haftpflichtversicherung bedingungsgemäßen Versicherungs-
schutz zu gewähren hat. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB)
und die Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläute-
rungen zur Industrie-Haftpflichtversicherung (RBBuE) zugrunde. Nach
Pos. I, Ziff. 1 RBBuE ist "auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingun-
gen für die Haftpflicht-Versicherung" die gesetzliche Haftpflicht der Klä-
gerin aus "den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten“ als
Betreiberin eines Möbel-Einzelhandelsgeschäftes versichert. Gemäß
Pos. II, Ziff. 1 RBBuE ist mitversichert die Haftpflicht der Klägerin aus
"betriebsüblichen Risiken", insbesondere
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"a) als Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter und
Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden und Räum-
lichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Be-
trieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers
und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen
die in obengenannten Eigenschaften obliegenden
Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen,
Bürgersteigen und Fahrbahnen) - auch soweit sie der
Versicherungsnehmer in gesetzlichem Umfang vertrag-
lich übernommen hat."
In der Nacht vom 9. auf den 10. März 2002 brannten die von der
Klägerin und dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH angemie-
teten Gewerberäume vollständig nieder. Die Erbinnen des Vermieters
nehmen die Klägerin, den mitversicherten Geschäftsführer und einen e-
benfalls mitversicherten leitenden Angestellten wegen der Kosten für die
Bauschuttbeseitigung in Höhe von 35.626,31 € in Anspruch. Sie machen
geltend, der Brand sei auf eine Knallgasexplosion zurückzuführen, die
ihrerseits auf einer unzureichenden Wartung und Kontrolle der Zen-
tralbatterie für die Sicherheitsbeleuchtung beruhe. Mit gleicher Begrün-
dung verlangt der Gebäudeversicherer, der eine Entschädigung für das
zerstörte Gebäude gezahlt hat, einen Betrag von 1.700.000 €.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen,
weil sich die Beklagte auf den Risikoausschluß nach § 4 I Ziff. 6a AHB
berufen könne. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Haftungsausschluß in
§ 4 I Ziff. 6a AHB werde durch Pos. II, Ziff. 1a RBBuE nicht berührt. Die
letztgenannte Klausel beziehe sich nicht auf das von § 4 I Ziff. 6a AHB
allein gemeinte Schadensereignis - also die Beschädigung oder Vernich-
tung von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet ha-
be -, sondern auf das versicherte Risiko, indem sie die gesetzliche Haft-
pflicht des Versicherungsnehmers konkretisiere. Einem verständigen
Versicherungsnehmer werde das durch die Aufzählung unter Pos. II,
Ziff. 1a RBBuE deutlich, die unter anderem den Versicherungsnehmer in
seiner Stellung als Eigentümer aufführe. Die Sichtweise der Klägerin hät-
te zur Folge, daß dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch
im Hinblick auf die in seinem Eigentum stehenden Sachen zustünde. An
anderer Stelle, etwa in Pos. III, Ziff. 11 RBBuE, werde eine Abweichung
von § 4 I Ziff. 6a AHB zudem besonders hervorgehoben.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß sich die Beklagte
auf den Leistungsausschluß nach § 4 I Ziff. 6a AHB berufen kann. Die
RBBuE stehen der Anwendbarkeit der Ausschlußklausel nicht entgegen;
insbesondere findet sich unter Pos. II, Ziff. 1 keine "ausdrücklich andere
Bestimmung" im Sinne des § 4 I AHB.
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a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie
ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-
gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren
Sinnzusammenhangs verstehen muß; in diesem Zusammenhang kommt
es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine
Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
b) Der Versicherungsnehmer, der eine Industrie-Haftpflichtver-
sicherung abschließt, wird erkennen, daß unter Pos. I, Ziff. 1 i.V. mit
Pos. II, Ziff. 1 RBBuE der gegenständliche Bereich des von der Beklag-
ten versprochenen Versicherungsschutzes festgelegt wird. Versichert ist
danach die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin aus den "betriebsüblichen
Risiken", die mit ihrer Tätigkeit im Möbel-Einzelhandel einhergehen. Was
unter betriebsüblichen Risiken zu verstehen ist, wird unter Pos. II, Ziff. 1
näher umschrieben und durch die Aufzählung spezifischer Gefahren
("insbesondere") verdeutlicht. Vom Versicherungsschutz erfaßt ist die
gesetzliche Haftpflicht der Klägerin als Mieterin von Grundstücken, Ge-
bäuden und Räumlichkeiten, die für den versicherten Betrieb genutzt
werden. Versichert sind Ansprüche, die sich aus Verstößen gegen die ihr
als Mieterin obliegenden Pflichten ergeben, wobei diese Pflichten in der
Klausel beispielhaft aufgeführt werden ("bauliche Instandhaltung, Be-
leuchtung, Reinigung, ..."). Dazu zählen grundsätzlich auch die - hier
nach § 67 VVG teilweise auf den Gebäudeversicherer übergegangenen -
Ansprüche des Vermieters, die er deshalb erhebt, weil die Klägerin mit
der gemieteten Sache nicht sorgsam umgegangen sein soll (§ 823 Abs. 1
BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 306d StGB).
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c) Bei aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbedingungen
erschließt sich dem Versicherungsnehmer aber auch, daß die Umschrei-
bung des versicherten Risikos für sich allein noch nichts darüber besagt,
unter welchen weiteren Voraussetzungen die Beklagte dafür Versiche-
rungsschutz gewähren will. Das kommt in Pos. I, Ziff. 1 RBBuE durch
den Hinweis, die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin werde "auf Grund-
lage der AHB" versichert, ebenso zum Ausdruck wie durch die Formulie-
rung unter Pos. II, Ziff. 1, die betriebsüblichen Risiken seien "im Rahmen
dieses Vertrages" versichert, was die eingangs der RBBuE erfolgte Be-
zugnahme auf die AHB wiederholt. Für den durchschnittlichen Versiche-
rungsnehmer geht daher aus den Bedingungen mit der gebotenen Deut-
lichkeit hervor, daß auch der nach § 4 I Ziff. 6a AHB geltende Haftungs-
ausschluß weiterhin Geltung hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1962
- II ZR 35/60 - VersR 1963, 32, 33; OLG Hamm VersR 1960, 697, 698;
OLG Düsseldorf VersR 1988, 393; Schlegelmilch, VersR 1993, 176; Voit
in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 1 AHB Rdn. 19; Littbarski, AHB § 4
Rdn. 208; Späte, AHB Teil B § 4 Rdn. 113; anders - Abbedingung des
Ausschlusses - OLG Karlsruhe VersR 1992, 1215, 1216), mithin Versi-
cherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen der Beschädigung frem-
der, vom Versicherungsnehmer gemieteter Sachen nicht besteht.
2. Anders als die Kläger meinen, verliert das Leistungsversprechen
der Beklagten, die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin in ihrer Eigen-
schaft als Mieterin des für den Betrieb genutzten Gebäudes zu versi-
chern, durch die Ausschlußklausel des § 4 I Ziff. 6a AHB nicht jeden
sachlichen Gehalt. Denn von dieser werden nur Schäden an der gemie-
teten Sache selbst ausgenommen. Unberührt bleiben Ansprüche wegen
Personenschäden und solcher Sachschäden, die an anderen Sachen als
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an der gemieteten eintreten (BGH, aaO; OLG Hamm aaO; Schlegelmilch,
aaO). Ein verständiger Versicherungsnehmer wird sich in diesem Zu-
sammenhang bewußt machen, daß sich aus seiner Stellung als Mieter
eines Grundstücks oder Gebäudes über seine Rechtsbeziehung zum
Vermieter hinaus eine Vielzahl von - in der Klausel durch die Nennung
von Beispielen erläuterten - Verkehrssicherungspflichten ergeben kann,
die Haftpflichtgefahren in sich bergen, für die er Versicherungsschutz
benötigt und auf Grundlage des Leistungsversprechens der Beklagten
auch erhält.
3. Daß sich die inhaltliche Bedeutung der Klausel unter Pos. II,
Ziff. 1 RBBuE auf die Beschreibung des versicherten Risikos beschränkt,
ohne den Haftungsausschluß nach § 4 I Ziff. 6a AHB zu beeinflussen,
wird der Versicherungsnehmer zudem einer Zusammenschau der einzel-
nen, in die RBBuE aufgenommenen Klauseln entnehmen. Denn in den
Bestimmungen, die Pos. II, Ziff. 1a RBBuE nachfolgen, werden Abwei-
chungen gegenüber den AHB ausdrücklich hervorgehoben. Es wird je-
weils besonders kenntlich gemacht, falls sich Veränderungen für die
nach den AHB bestehenden Leistungsausschlüsse ergeben. So enthält
Pos. III, Ziff. 11 RBBuE eine Deckungserweiterung gegenüber § 4 I
Ziff. 6a AHB für die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anläßlich
von Geschäftsreisen an gemieteten Wohnräumen entstehen. Die Klausel
unter Pos. III, Ziff. 13 RBBuE erfaßt - in Ergänzung des § 1 Ziff. 3 AHB
und abweichend von § 4 I Ziff. 6a AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen der Beschädigung, Vernichtung oder des
Abhandenkommens von Sachen Betriebsangehöriger und Besuchern ein-
schließlich von Kraftfahrzeugen. Diese besondere Gestaltung der RBBuE
konnte vom Verständnishorizont der Klägerin aus nur bedeuten,
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daß verschiedene Leistungsausschlüsse nach den AHB keine Geltung
haben, es bei dem Leistungsausschluß für Schäden an gemieteten Sa-
chen hingegen verbleiben sollte.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch