Urteil des BGH vom 11.06.2008
BGH (gesamtstrafe, strafe, auflösung, wegfall, nachteil, grund, antrag, anhörung, stpo, nachprüfung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 13/08
vom
11. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bandendiebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Landge-
richts Wiesbaden vom 5. Juli 2007 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat. Jedoch wird der Urteilstenor dahingehend klargestellt,
dass der Angeklagte wegen Bandendiebstahls unter Einbeziehung
der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 22. März
2005 (3053 Js 28867/03.62 Ds) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Diebstahls unter
Auflösung und Wegfall der in dem Urteil des Amtsgerichts Offen-
bach am Main vom 1. März 2007 (23 Ls - 1200 Js 76029/06) ge-
bildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafen aus
diesem Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
neun Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Wenn wie hier zwei Gesamtstrafen zu verhängen sind, ist die Urteilsfor-
mel so zu fassen, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Ge-
samtstrafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR
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237/07 und Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 - 2 StR 531/07 jew. m.w.N.).
Dies hat der Senat zur Klarstellung nachgeholt.
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