Urteil des BGH vom 06.10.2009

BGH (partei, zpo, rechtsmittel, richtigkeit, aussetzung, fonds, begründung, gegenstand, begriff, beratungsvertrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 18/09
vom
6. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als
Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 6. Oktober 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
23.
März 2009 und der Beschluss des Landgerichts
München I vom 8. Januar 2009, soweit er das Verfahren ge-
gen die Beklagte zu 2) betrifft, aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-
trägt 16.100 €.
Gründe:
I.
Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im
Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medien-
fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in
mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung
schlecht erfüllt habe.
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Unter
dem
Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München
ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an-
hängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den
Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-
chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I
das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1
KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel
der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei.
Die sofortigen Beschwerden der klagenden Partei und der Beklagten ge-
gen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss
des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechts-
mittel. Die Beschwerden seien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwen-
dungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht
Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Scha-
densersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentli-
cher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Sta-
tus einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Be-
teiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Muster-
verfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Muster-
verfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei.
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Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde
begehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.
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II.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der
Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom
16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7
Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera-
tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG ge-
stellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer-
den. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des
Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009
aaO, Tz. 16).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht die
Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh-
lerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Muster-
klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO,
Tz. 17).
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3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-
verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom
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Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unter-
liegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005
- II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19).
Joeres Müller Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.01.2009 - 27 O 7271/07 -
OLG München, Entscheidung vom 23.03.2009 - 5 W 880/09 -