Urteil des BGH vom 17.10.2000
BGH (menge, stpo, 1995, wahl, verletzung, mobiltelefon, anhörung, strafsache, antrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 413/00
vom
17. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2000
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Deggendorf vom 2. Juni 2000 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein
sichergestelltes Mobiltelefon eingezogen.
Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-
stützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.
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Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da
die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt
(BGH NJW 1995, 2047).
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