Urteil des BGH vom 17.10.2013

grill meister Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 11/13
vom
17. Oktober 2013
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2012 001 036.9
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
grill meister
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 4
a) Auch wenn das Bundespatentgericht sich bei der Prüfung von Schutzhinder-
nissen auf eine Begründung für Gruppen oder Kategorien von Waren oder
Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, beschränken kann,
muss die Entscheidung erkennen lassen, dass sämtliche in Rede stehenden
Waren und Dienstleistungen in die Prüfung einbezogen worden sind.
b) Eine Marke kann im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung ge-
eignet sein, wenn sie das Symbol "R im Kreis" enthält und dieses nur einem
Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrecht-
licher Schutz besteht.
c) Eine Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und eine Zurückverweisung
der Sache sind nicht erforderlich, wenn zwar nicht das vom Bundespatentge-
richt angenommene Eintragungshindernis vorliegt, das Rechtsbeschwerde-
gericht aufgrund der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen
aber ein anderes Schutzhindernis annehmen kann.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 11/13 - Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den an Verkün-
dungs Statt am 21. Januar 2013 zugestellten Beschluss des
27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-
richts wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Ein-
tragung der Wort-Bild-Marke
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für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:
Klasse 29
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgefrorenes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren,
Kompott; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette;
Klasse 30
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle
und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis;
Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig; Soßen (Würzmittel);
Gewürze; Kühleis;
Klasse 31
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und
Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Tierfutter; Malz;
Klasse 32
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die
Zubereitung von Getränken;
Klasse 33
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
Klasse 43
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.
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Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-
meldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und wegen eines Freihalte-
bedürfnisses zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG,
GRUR 2013, 737).
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren
Eintragungsantrag weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin für un-
begründet erachtet, weil die Wort-Bild-Marke für einen Teil der Waren und
Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und für die übrigen Waren und
Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG von der Eintragung ausge-
schlossen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Das angesprochene Publikum werde die Bezeichnung "grill meister" oh-
ne weiteres als bloße Sachangabe verstehen und darin keinen Herkunftshin-
weis sehen. Die Abbildung einer Wurst und die graphische Gestaltung verleihe
dem Zeichen auch keine Unterscheidungskraft.
Für die Waren und Dienstleistungen, für die ein unmittelbarer Bezug zu
Grillprodukten und dem Vorgang des Grillens fehle, stehe der Eintragung das
Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegen. Die Verwendung
des Zeichens "R im Kreis", das auf eine eingetragene Marke hinweise, sei ge-
eignet, das Publikum zu täuschen, weil es nur einem Zeichenbestandteil zuge-
ordnet sei.
III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene
Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche
Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass dieses auf die Ent-
scheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist
(vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1995 - I ZB 27/93, BGHZ 130, 187, 191
- Füllkörper; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 14
- Legostein).
2. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der Ein-
tragung der Wort-Bild-Marke "grill meister" für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 29
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgefrorenes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren,
Kompott; Milchprodukte; Speiseöle und -fette;
Klasse 30
Mehle und Getreidepräparate, Brot; Honig; Salz, Senf; Essig; Soßen (Würzmit-
tel); Gewürze;
Klasse 31
Land-, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse; lebende Tiere; frisches Obst und
Gemüse; lebende Pflanzen;
Klasse 43
Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen
das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG entgegensteht. Dagegen hält die Annahme des Bundespatentgerichts, die
angemeldete Marke sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch für die Waren
"Biere; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" von der Eintragung aus-
geschlossen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-
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zeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer
Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-398/08,
Slg. 2010, I-535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch
Technik]; Urteil vom 15. März 2012 - C-90 und 91/11, GRUR 2012, 616 Rn. 30
- Strigl/Öko-Invest; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - I ZB 68/11,
GRUR 2013, 522 Rn. 8 = WRP 2013, 503 - Deutschlands schönste Seiten). Die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Feh-
len jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unter-
scheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für
die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf
die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche
Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistun-
gen abzustellen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - C-304/06, Slg. 2008, I-3297
= GRUR 2008, 608 Rn. 67 - EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 22. November
2012 - I ZB 72/11, GRUR 2013, 731 Rn. 11 = WRP 2013, 909 - Kaleido).
b) Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Verkehr werde den
Wortbestandteil der angemeldeten Marke zwanglos und ohne analysierende
Betrachtung als Sachangabe im Sinne von meisterhafte Grillprodukte oder von
Meisterhand hergestellte Grillprodukte verstehen und damit ein allgemeines
Qualitätsversprechen verbinden, ohne darin einen Herkunftshinweis zu sehen.
Damit werde Grillgut als für die Zubereitungsart Grillen besonders geeignet und
ein Verpflegungsdienstleister als besonders guter Koch am Grill dargestellt. Das
angemeldete Zeichen erlange durch die abgebildete (Grill-)Wurst und die wer-
beübliche Schrift- und Hintergrundgestaltung keine Unterscheidungskraft.
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Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-
prüfung stand.
c) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde allerdings, es lasse sich der
Beschwerdebegründung nicht entnehmen, für welche Waren und Dienstleistun-
gen das Bundespatentgericht eine mangelnde Unterscheidungskraft angenom-
men habe.
Der Aufzählung der Waren und Dienstleistungen in der Beschwerdeent-
scheidung, die nach Ansicht des Bundespatentgerichts keinen unmittelbaren
Bezug zu Grillprodukten und dem Vorgang des Grillens haben und die das
Bundespatentgericht dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG un-
terworfen hat, ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass das Bundespatentge-
richt das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft für die übrigen, vor-
stehend aufgezählten Waren und Dienstleistungen bejaht hat.
d) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Bundespatentgericht
auch nicht zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft
im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt. Nach den im Wesentlichen auf
tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Bundespatentgerichts wird
der Verkehr für die hier in Rede stehenden Waren der Klassen 29 bis 31 (Auf-
zählung oben Rn. 10) und der Dienstleistung der Verpflegung von Gästen der
Wortkombination "grill meister" ohne weiteres ein allgemeines Qualitätsverspre-
chen entnehmen. Zu Recht ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen,
dass sich dem Verkehr der beschreibende Gehalt nicht erst im Wege mehrerer
gedanklicher Schritte erschließt.
Der Rechtsbeschwerde verhilft auch nicht zum Erfolg, dass nach ihrer
Darstellung der Verkehr der Bezeichnung "grill meister" auch die Bedeutung
entnehmen kann, die derart gekennzeichneten Produkte machten es besonders
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leicht, selbst ein Meister beim Zubereiten von Speisen zu sein. Darin liegt eben-
falls nur eine anpreisende Bedeutung der Bezeichnung "grill meister", die dem
Zeichen keine Unterscheidungskraft verleiht.
e) In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortbestandtei-
le reichen einfache graphische Elemente und eine einfach gestaltete Abbildung
eines Produkts - hier einer Wurst -, auf das sich die anpreisende Angabe be-
zieht, nicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH, Beschluss vom
28. Juni 2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 f. = WRP 2001, 1201 - anti
KALK; Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Rn. 17
= WRP 2010, 891 - hey!). Dass die angemeldete Wort-Bild-Marke nur einfache
zeichnerische Elemente und eine die beanspruchten Waren beschreibende
Darstellung aufweist, hat das Bundespatentgericht festgestellt. Diese Feststel-
lungen sind nicht erfahrungswidrig.
f) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Voreintra-
gungen anderer Zeichen. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen,
dass die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen zu keinem anderen
Ergebnis führen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind
zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob
im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend
(vgl. EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - C-39 und 43/08, GRUR 2009,
667 Rn. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart). Da das
Bundespatentgericht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu-
treffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil
zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken kei-
ne weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten
Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung
auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben
entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH, GRUR
2009, 667 Rn. 18 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, Be-
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schluss vom 17. August 2010 - I ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rn. 12 = WRP
2011, 347 - SUPERgirl; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 61/09, WRP
2011, 349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche).
g) Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis mangelnder Unter-
scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch für die Waren "Biere; al-
koholische Getränke (ausgenommene Biere)" bejaht. Das hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Das Bundespatentgericht hat keine Feststellungen
dazu getroffen, dass der Verkehr in der angemeldeten Marke "grill meister" für
die Waren "Biere; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" einen unmit-
telbaren Bezug zu Grillprodukten oder dem Vorgang des Grillens sieht und die
Wortkombination nur als anpreisende Angabe für diese Waren (Biere; alkoholi-
sche Getränke (ausgenommen Biere)) auffasst.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das
Bundespatentgericht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG für
folgende Waren und Dienstleistungen bejaht hat:
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Eier, Milch, Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatz-
mittel; feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Melassesirup; Hefe,
Backpulver; Kühleis, forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, so-
weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Sämereien, natürliche Blumen;
Tierfutter; Malz, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere al-
koholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präpa-
rate für die Zubereitung von Getränken; Dienstleistungen zur Beherbergung von
Gästen."
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Marken von
der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere
über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren
oder Dienstleistungen zu täuschen.
a) Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4
MarkenG besteht, geht es um die Täuschung durch den Zeicheninhalt selbst
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und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Ver-
wendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen
zu wecken. Dabei wird der Zeicheninhalt im Wesentlichen geprägt durch die
Waren oder Dienstleistungen, für welche der markenrechtliche Schutz bean-
sprucht wird. Ist für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eine Mar-
kenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das
absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor (vgl.
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - I ZB 5/99, GRUR 2002, 540, 541
= WRP 2002, 455 - OMEPRAZOK). Maßgeblich ist die Auffassung des normal
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver-
brauchers (vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2006 - C-259/04, Slg. 2006, I-3089
= GRUR 2006, 416 Rn. 46 bis 50 - ELIZABETH EMANUEL; BGH, Beschluss
vom 22. Juni 2011 - I ZB 78/10, GRUR 2012, 272 Rn. 26 = WRP 2012, 321
- Rheinpark-Center Neuss).
b) Das Bundespatentgericht hat zu Recht eine Irreführung durch den
Zeicheninhalt mit der Begründung bejaht, der Verkehr werde das "R im Kreis"
als Hinweis auf eine eingetragene Marke auffassen. Da das Zeichen "R im
Kreis" nur einem Teil der angemeldeten Marke - vorliegend dem Wortbestand-
teil "grill" oder der Wortkombination "grill meister" - zugeordnet sei, werde der
Verkehr darüber getäuscht, dass für diesen Zeichenbestandteil kein gesonder-
ter markenrechtlicher Schutz bestehe.
c) Die Rechtsbeschwerde dringt nicht mit der Rüge durch, das Bundes-
patentgericht habe der Prüfung einen zu strengen Maßstab zugrunde gelegt. Es
lasse sich nicht feststellen, dass das "®-Symbol" eindeutig nur dem Wortbe-
standteil zugeordnet sei.
Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Ver-
kehr das in Rede stehende Symbol nicht auf das Gesamtzeichen bezieht, son-
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dern nur einem Zeichenbestandteil zuordnet, für den kein gesonderter marken-
rechtlicher Schutz besteht. Das reicht für eine Täuschungsgefahr aus.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde brauchte das Bundespa-
tentgericht im Streitfall die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Täuschung
durch die Angabe "R im Kreis" im Zusammenhang mit den Wortbestandteilen
nicht gesondert festzustellen. Allerdings wird teilweise angenommen, zusätzlich
zur Täuschungsgefahr müsse die Marke auch geeignet sein, die beteiligten
Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen (vgl. Fe-
zer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 537; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markenge-
setz, 10. Aufl., § 8 Rn. 593). Ob das für das wettbewerbsrechtliche Irrefüh-
rungsverbot maßgebliche Relevanzerfordernis auch für das Schutzhindernis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG gilt, kann vorliegend offenbleiben. Nach der Se-
natsrechtsprechung liegt es auf der Hand, dass sich ein Unternehmen, das den
falschen Eindruck erweckt, ein Recht an einem bestimmten Zeichen zu besit-
zen, hiervon einen Vorteil gegenüber Abnehmern und Wettbewerbern verspricht
und eine derartige unwahre Werbeangabe zu unterbinden ist (vgl. BGH, Urteil
vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 21 = WRP 2009,
1080 - Thermoroll). Dass im vorliegenden Fall etwas anderes gilt, ergibt sich
nicht aus den Feststellungen des Bundespatentgerichts und zeigt auch die
Rechtsbeschwerde nicht auf.
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4. Die wegen der mangelnden Begründung zur fehlenden Unterschei-
dungskraft der angemeldeten Marke für die Waren "Biere; alkoholische Geträn-
ke (ausgenommen Biere)" an sich gebotene Zurückverweisung an das Bundes-
patentgericht kann im Streitfall unterbleiben. Aufgrund der vorstehenden Aus-
führungen unter III 3 steht fest, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4
MarkenG für das angemeldete Zeichen auch eingreift, soweit diese Waren in
Rede stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1997 - I ZB 7/95, GRUR 1998,
394, 396 = WRP 1998, 185 - Active Line).
VRiBGH Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm
Pokrant
Büscher
hat Urlaub und ist deshalb an der Un-
terschrift gehindert.
Pokrant
Kirchhoff
Löffler
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.01.2013 - 27 W(pat) 553/12 -
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