Urteil des BGH vom 23.06.2005
BGH (zpo, wirkung, ergebnis, streitwert, hamburg)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 250/01
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Neškovi , Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 23. Juni 2005
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. August 2001
wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin
79 % und die Beklagten 21 % zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 61.317,20 €
(119.926,02 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO
a.F.). Mit der Nichtannahme der Revision verliert die unselbständige Anschluß-
revision der Beklagten ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.).
Fischer
Neškovi
Vill
Cierniak
Lohmann