Urteil des BGH vom 17.02.2004

BGH (hauptverhandlung, stpo, gegenstand, zeuge, vernehmung, nachteil, antrag, anhörung, nachprüfung, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 448/03
vom
17. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2004 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 7. August 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-
tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge beanstandet, das
Landgericht habe den in den Ermittlungsakten enthaltenen Aktenvermerk des
Polizeibeamten K. über eine Wahllichtbildervorlage nicht zum Gegen-
stand der Hauptverhandlung gemacht, und darin eine Aufklärungsrüge (§ 244
Abs. 2 StPO) zu sehen sein könnte, wäre diese schon unzulässig, weil die Re-
vision den Aktenvermerk nicht vollständig mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Sie wäre indes auch unbegründet; denn der Polizeibeamte K. wurde
nach dem Vortrag der Revision in der Hauptverhandlung als Zeuge vernom-
men. Im Rahmen dieser Vernehmung kann der Aktenvermerk durch Vorhalt in
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die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Dem entgegenstehende Fest-
stellungen sind dem Revisionsgericht wegen des grundlegenden Verbots der
Rekonstruktion der Hauptverhandlung verwehrt (vgl. BGH NStZ 1997, 296;
NStZ-RR 1998, 17).
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert