Urteil des BGH vom 24.02.2005

Fördermittelberatung Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 128/02
Verkündet am:
24. Februar 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Fördermittelberatung
UWG § 1 a.F., §§ 3, 4 Nr. 11
RBerG Art. 1 §§ 1, 5
Die Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand ist keine Besorgung frem-
der Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 RBerG.
BGH, Urt. v. 24. Februar 2005 - I ZR 128/02 - OLG Bremen
LG Bremen
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. März 2002 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, eine in I. /T.
ansässige Unternehmensberatungsgesellschaft, aufgrund der Bestimmungen
des Rechtsberatungsgesetzes gehindert ist, sogenannte Fördermittelberatun-
gen zu bewerben und durchzuführen.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und seinen Angaben zufolge seit Jahren im
gesamten Bundesgebiet ausschließlich auf dem Gebiet des Subventionsrechts
beratend tätig.
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Die Beklagte hat für ihre Dienstleistungen im Internet unter der Über-
schrift "BERATUNG + SCHULUNG" u.a. "Beratung bei Gründung und Aufbau
eines neuen Unternehmens" und "Existenzaufbauberatung" angeboten. Als Tä-
tigkeitsfelder hat sie neben "Unternehmensanalyse", "Unternehmensgestaltung"
und "Strategische Unternehmensberatung" angegeben
"Controlling
FINANZ- UND RECHNUNGSWESEN
Kostenrechnung
Ergebnisrechnung
Kalkulation
Finanzierung
Analyse der finanzwirtschaftlichen Grundlagen
Ermittlung / Budgetierung
Finanz- und Liquiditätsplanung
Öffentliche Fördermittel
-Zuschüsse
-Subventionen".
Weiter hieß es in dieser Werbung unter der Überschrift "ZIELE UND
NUTZEN EINER GRÜNDUNGSBERATUNG":
"Unternehmensberater sind nicht nur in der Lage, das Konzept des Grün-
ders mit ihm gemeinsam intensiv zu diskutieren und es gegebenenfalls
zu verbessern oder zu ergänzen, sondern sie können weitere Informa-
tionen wie Marktdaten und Betriebsvergleichsdaten schnell beschaffen,
bestehende Verbindungen nutzen und helfen, Förder- oder Kreditmittel
in der optimalen Kombination zu beantragen.
Durch die Unterstützung des Unternehmensberaters und seines Teams
wird die 'Time to market' ebenso wie das Risiko der Gründung entschie-
den verringert."
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Außerdem bot die Beklagte als von der G. T. und der I.
S. anerkannter Bildungsträger ein "Existenzgründungsseminar" an.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit für eine unerlaubte
Rechtsberatungstätigkeit geworben, die sie tatsächlich auch ausübe. Er begehrt
von der Beklagten deshalb die Unterlassung der Werbung für Fördermittelbera-
tungen und deren Durchführung, soweit diese nicht Bestandteil einer betriebs-
wirtschaftlichen Beratung sind, hilfsweise auch ohne diese Einschränkung.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abge-
wiesen, bei ihm sei kein Gerichtsstand begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe
zurückgewiesen, daß es die Klage als unbegründet abgewiesen hat.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger seine in den Vorinstanzen erfolglosen Klageanträge weiter. Die Beklagte
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
sowie das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den
Parteien bejaht. In der Sache hat es angenommen, daß sich die Werbung der
Beklagten auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten beziehe, diese
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Tätigkeit aber als Hilfsgeschäft einer betriebswirtschaftlichen Beratungstätigkeit
gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gestattet sei. Hierzu hat es ausgeführt:
Die von der Beklagten angebotene Beratung über öffentliche Fördermit-
tel sei Bestandteil einer professionellen Existenzgründerberatung und liege des-
halb schwerpunktmäßig auf wirtschaftlichem Gebiet. Sie erwecke aber den Ein-
druck, daß die Beklagte auch bei der Beantragung von Fördermitteln behilflich
sei. Hierbei handele es sich um Rechtsberatung und Rechtsbesorgung mit dem
Ziel der Herbeiführung eines den jeweiligen Mandanten durch die Gewährung
öffentlicher Fördermittel begünstigenden Verwaltungsakts. Jedoch würden in-
soweit die Grenzen einer nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfreien Hilfstätig-
keit zu der von der Beklagten als gewerbliche Haupttätigkeit ausgeübten Unter-
nehmensberatung nicht überschritten. Die Beklagte unterliege auch nicht einem
Werbeverbot gemäß § 1 Abs. 3 2. AVO RBerG.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat kei-
nen Erfolg. Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil die von der Beklag-
ten beworbene Tätigkeit keine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsan-
gelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darstellt.
1. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft und zu-
gleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft getre-
ten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu be-
achten.
Die klagegegenständlichen Unterlassungsansprüche sind in die Zukunft
gerichtet. Sie bestehen daher nur dann, wenn das beanstandete Wettbewerbs-
verhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung solche Unterlassungsan-
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sprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nun-
mehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (vgl. BGHZ 158, 343,
347 - Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005,
166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Insoweit kommt vorliegend
ein Verstoß gegen § 1 UWG a.F., § 4 Nr. 11 UWG in Betracht, weil Art. 1 § 1
RBerG zu den Vorschriften zählt, die dazu bestimmt sind, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2004
- I ZR 182/02, WRP 2005, 330, 331 - Testamentsvollstreckung durch Steuerbe-
rater; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 213/01, WRP 2005, 333, 334 - Testamentsvoll-
streckung durch Banken, jeweils m.w.N.).
2. Der Klageantrag wie auch der Hilfsantrag sind den Erfordernissen des
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend hinreichend bestimmt.
a) Nach der genannten Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag - und
nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart
undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-
fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,
der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis
dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was
dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgas-
emissionen; 156, 1, 8 f. - Paperboy; 156, 126, 130 - Farbmarkenverletzung I,
jeweils m.w.N.). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im
Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263
- Abgasemissionen; 156, 126, 131 - Farbmarkenverletzung I). Welche Anforde-
rungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungs-
antrag zu stellen sind, ist dabei auch von den Besonderheiten des anzuwen-
denden materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalls abhängig
(BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002,
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1269 - Zugabenbündel, m.w.N.). Es läßt sich nicht stets vermeiden, daß das
Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein
ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vor-
nehmen muß (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88
= WRP 2001, 1294 - Laubhefter, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmt-
heit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interes-
ses des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Ent-
scheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers
an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH GRUR 2002, 1088, 1089
- Zugabenbündel).
b) Der Begriff der Wirtschaftsförderung ist allerdings ebensowenig ge-
setzlich definiert wie der in den Klageanträgen verwendete Begriff der "Bera-
tung über die Voraussetzungen zur Erlangung von öffentlichen Fördermitteln".
Außerdem ist es zwischen den Parteien streitig, inwieweit die Beklagte tatsäch-
lich eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Fördermittelbera-
tung durchführt. Darauf kommt es für die Frage der Bestimmtheit des Klagean-
trags indes nicht maßgeblich an. Entscheidend ist hier vielmehr, daß die Be-
klagte die Durchführung einer Fördermittelberatung bewirbt (vgl. zu nachste-
hend 3.) und daß sich der Begriff der Fördermittelberatung als hinreichend ab-
gegrenzt darstellt (vgl. zu nachstehend 4. b) aa)) und für sich gesehen zudem
zwischen den Parteien nicht streitig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003
- I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 887 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler).
3. Die von der Beklagten beworbene Dienstleistung schließt eine uner-
laubte Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung nicht ein. Für das Vorliegen ei-
nes Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG reichte es aus, wenn die
Beklagte eine nach dieser Bestimmung erlaubnispflichtige Fördermittelberatung
anböte, ohne daß sie über eine für die darin auch enthaltene Rechtsbesorgung
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erforderliche Erlaubnis verfügte. Der Zweck der genannten Bestimmung besteht
unter anderem darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schüt-
zen. Er ist daher bereits dann berührt, wenn - unerlaubt - Rechtsberatung auch
nur angeboten wird, da dies die Gefahr begründet, daß sich der Angebotsemp-
fänger an einen nicht ausreichend qualifizierten Berater wenden wird (BGH, Urt.
v. 6.12.2001 - I ZR 214/99, GRUR 2002, 985, 986 = WRP 2002, 952 - WISO;
Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 11.63). Ein solcher Fall liegt
hier aber nicht vor.
4. Abweichend von der Beurteilung durch das Berufungsgericht greift zu-
gunsten der Beklagten nicht erst der Privilegierungstatbestand des Art. 1 § 5
RBerG. Die beworbene Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand liegt
schon nicht im Bereich der Rechtsberatung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG.
a) Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Er-
laubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG fällt, ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwie-
gend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher
Belange bezweckt oder aber die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vorder-
grund steht und es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse
geht (BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler; WRP 2005, 330, 332
- Testamentsvollstreckung durch Steuerberater; WRP 2005, 333, 335 - Testa-
mentsvollstreckung durch Banken). Für die Einstufung als erlaubnispflichtige
Rechtsbesorgung kann, da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen
sind und eine wirtschaftliche Betätigung daher kaum ohne rechtsgeschäftliches
Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die
rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Die-
ses ist vielmehr danach zu beurteilen, ob es sich um eine ohne Beeinträchti-
gung der Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu deren
Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern
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erfüllbare Tätigkeit handelt. Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Er-
laubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufs-
freiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden
Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll. Von
Bedeutung ist insbesondere, ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbe-
sorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts oder der
mit diesem verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkenn-
bar erwartet, wobei sich diese Erwartung im Zweifel nach der Person und Quali-
fikation des Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten
und nach den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts richtet (BGH
GRUR 2003, 886, 887 f. - Erbenermittler).
b) Hieran gemessen stellt die von der Beklagten gemäß ihrer Werbung
durchzuführende Fördermittelberatung keine als Rechtsberatung i.S. des Art. 1
§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG einzustufende Geschäftstätigkeit dar. Eine sinnvolle
betriebswirtschaftliche Beratung zur Gründung oder im Hinblick auf den Fortbe-
stand eines Unternehmens kann nicht ohne Kenntnisse und Hinweise auf mög-
liche staatliche Förderungen erfolgen.
aa) Die Wirtschaftsförderung ist als wirtschaftliche Maßnahme in zahlrei-
chen einfach-gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen des
Bundes und der Länder angesprochen und stellt im übrigen zumindest in Teil-
bereichen eine Domäne der Exekutive dar (Stober, Allgemeines Wirtschafts-
verwaltungsrecht, 14. Aufl., § 31 II 1, S. 286 m.w.N.). Da es allgemeine Rechts-
grundlagen generell nicht gibt - das Subventionsgesetz (vom 29.7.1976, BGBl. I
S. 2034 - SubvG) befaßt sich allein mit Maßnahmen gegen eine strafbare Inan-
spruchnahme von Subventionen nach § 264 StGB (vgl. Stober, Besonderes
Wirtschaftsverwaltungsrecht, 13. Aufl., § 54 II 3, S. 250) - und vielfach auch
spezielle Rechtsgrundlagen fehlen, kann sich die Verwaltung insoweit lediglich
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auf Haushaltsansätze, Wirtschaftsplangesetze, Rahmenpläne und Verwal-
tungsvorschriften stützen (Stober aaO § 31 II 1, S. 286 f.). Zudem regeln auch
die bestehenden Spezialgesetze die Subventionierung normalerweise nicht ab-
schließend und kommen daher bei ihnen zumindest ergänzend ebenfalls diese
Bestimmungen zur Anwendung (Stober aaO § 54 II 3, S. 251). Ihrer Art nach
können Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch Leistungsgewährung oder
durch Belastungsverschonung erfolgen (vgl. BVerfGE 72, 175, 194; Stober aaO
§ 31 V m.w.N. in Fn. 72). Leistungsgewährungen können in Form von verlore-
nen Zuschüssen (Beihilfen i.S. des § 14 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
- HGrG), von Prämien und Preisen, von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen,
von Bürgschaften und Garantien i.S. des § 23 HGrG oder von Naturalsubven-
tionen sowie durch Bevorzugung bei der öffentlichen Auftragsvergabe, Altla-
stenfreistellungen, Verbilligungen, Benutzervorteile, Verlustübernahmen und
Unternehmensbeteiligungen erfolgen (Stober aaO § 31 V 1, S. 294-296).
Grundlage der Beihilfegewährung ist neben dem nationalen Recht vor allem
das EG-Beihilferecht, mit dem in erster Hinsicht im Wege der Beihilfeaufsicht
die Wirtschaftsförderung der Mitgliedstaaten kontrolliert wird und damit der
Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markts vor Verfälschungen geschützt
werden soll (Art. 3 Abs. 1 lit. g, Art. 87 ff. EG; vgl. Rodi, Die Subventionsrechts-
ordnung, S. 141-190).
bb) Die Vielfalt von Fördermitteln und die Komplexität der rechtlichen
Rahmenbedingungen verwehrt es einem Unternehmensberater nicht, sich hier-
über Kenntnisse zu verschaffen, auf sein Wissen werbend hinzuweisen und mit
den tatsächlichen Gegebenheiten eines Unternehmens abzustimmen. Die Re-
gelung rechtlicher Verhältnisse steht nicht im Vordergrund.
(1) Die Frage, ob Fördermittelberatung eine Rechtsangelegenheit i.S.
des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ist und daher grundsätzlich nicht ohne be-
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hördliche Erlaubnis erbracht und angeboten werden darf, ist in der instanzge-
richtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (die Frage bejahend
neben dem Berufungsgericht [auch in MDR 1999, 1291, MDR 2000, 1160 und
NJW-RR 2002, 1644, 1645]: OLG Köln MDR 2002, 1340; LG Stuttgart NJW-RR
2001, 918; Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl. Rdn. 74.1; Hartung, MDR 1999,
1292; verneinend: OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 34 ff. = NJW-RR 2001, 1287;
OLG Dresden Stbg 2003, 138, 139; LG Bremen MDR 2000, 1402 f.; Kleine-
Cosack, RBerG, Art. 1 § 5 Rdn. 51 ff.; auf das Schwergewicht der Tätigkeit ab-
stellend: Weth in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Art. 1 § 5 RBerG Rdn. 46;
zur Frage der Zulässigkeit von Subventionsberatung durch Steuerberater: LG
Oldenburg DStRE 2001, 784 m. Anm. Hund). Sie stellt in dem von der Beklag-
ten beworbenen Rahmen keine Rechtsberatung dar.
(2) Die insoweit gebotene Gesamtbetrachtung ergibt, daß die von der
Beklagten angebotene Geschäftsbesorgung aus der maßgeblichen Sicht des
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
adressaten der Werbung, der an der Gründung eines Unternehmens oder dem
Aufbau einer sonstigen beruflichen Existenz interessiert ist, ihren Kern und
Schwerpunkt auf dem Gebiet erlaubnisfrei zulässiger Geschäftsbesorgung hat
(vgl. auch OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 34, 35). Die angebotene Fördermit-
telberatung stellt sich als sachlich notwendiger Teilaspekt der beworbenen Fi-
nanzberatung dar. Sie ist ersichtlich darauf gerichtet, dem Existenzgründer das
Know-how zu vermitteln, welche vorhandenen Fördermittelprogramme aus be-
triebswirtschaftlicher Sicht auf das neu zu gründende Unternehmen zugeschnit-
ten sind. Die beworbene Beratung stellt sich dabei als notwendiger Bestandteil
einer auf dem Gebiet des gesamten Finanz- und Rechnungswesens erfolgen-
den Beratung dar. Zwar erscheint es als durchaus nicht fernliegend, daß der zu
erteilende Rat, wenn er unrichtig ist, - wie jede Fehlinvestition - auch rechtliche
Folgen nach sich ziehen kann, die sich nachteilig auf die wirtschaftliche Lage
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und äußerstenfalls sogar auf den Bestand des Unternehmens auswirken kön-
nen. Darauf kann aber angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche
rechtlich durchdrungen sind, nicht entscheidend abgestellt werden. Wird im
Einzelfall die Beurteilung rechtlicher Fragen, beispielsweise im Rahmen einer
Auseinandersetzung mit der öffentlichen Hand, erforderlich, kann und muß der
Unternehmensberater - wie das sein Mandant auch erwarten wird - seinerseits
Rechtsrat einholen. Eine entsprechende, auf das erlaubnispflichtige Gebiet der
Rechtsbesorgung und -beratung übergreifende Betätigung bietet die Beklagte
mit der streitgegenständlichen Werbung indes nicht an.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann