Urteil des BGH vom 14.04.2010

BGH (vernehmung von zeugen, notwendige streitgenossenschaft, verhältnis zu, zpo, streitgenossenschaft, erbrecht, testament, verteilung, feststellungsklage, bindungswirkung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 135/08
Verkündet
am:
14. April 2010
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die
Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die mündliche Verhandlung
vom 14. April 2010
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivil-
senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 3. Juni 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung seines Miterbenrechts.
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Die Erblasserin hatte mit notariellem Testament vom 27. Oktober
1988 den Beklagten und weitere 12 Personen zu ihren Erben eingesetzt
sowie Testamentsvollstreckung angeordnet. In diesem Testament ist der
Kläger nicht bedacht. Durch weiteres notarielles Testament vom
17. Januar 1991 hob die Erblasserin frühere letztwillige Verfügungen auf,
ordnete erneut Testamentsvollstreckung an und wandte verschiedenen
Personen ohne ausdrückliche Erbeinsetzung Vermächtnisse zu. Unter
anderem sollten die beiden Parteien sowie zwei andere Personen eine
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Eigentumswohnung in T. erhalten. In einem notariellen Testa-
ment vom 6. Juli 1991 nahm die Erblasserin schließlich Änderungen hin-
sichtlich der Vermächtnisse vor und setzte bezüglich der Eigentumswoh-
nung in T. statt des Beklagten eine andere Person ein. Außer-
dem sollten der Kläger sowie seine Ehefrau das Ankaufsrecht für ein
Pachtgrundstück und ein Teilgrundstück erhalten. Auch in diesem Tes-
tament erfolgte keine ausdrückliche Erbeinsetzung.
Der
Testamentsvollstrecker
beantragte die Erteilung eines Erb-
scheins, der 28 in den Testamenten aus dem Jahre 1991 mit Grund-
stücks- und Geldzuwendungen bedachte Personen als Erben ausweisen
sollte. Dagegen wandte sich der Beklagte und beantragte am 12. Juli
1995 seinerseits unter Berufung auf die Unwirksamkeit der beiden Tes-
tamente aus 1991, ihm entsprechend dem Testament aus 1988 einen
Erbschein zu erteilen, der ihn als Miterben zu 1/13 ausweisen sollte.
Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen sowie Einholung
eines Sachverständigengutachtens wies das Amtsgericht Hamburg mit
Beschluss vom 7. April 1998 den Erbscheinsantrag des Testamentsvoll-
streckers zurück und kündigte an, dem Teilerbscheinsantrag des Beklag-
ten stattzugeben. Zur Begründung führte es aus, dass die Testamente
aus dem Jahre 1991 wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin nichtig
seien. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht zu-
rückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Klägers blieb ausweislich
des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. De-
zember 2006 ebenfalls ohne Erfolg. Dem Beklagten wurde am
5. September 2007 ein Erbschein ausgestellt, der ihn als Teilerben über
1/12 des Nachlasses ausweist.
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Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass er aufgrund der
Testamente vom 17. Januar 1991 und 6. Juli 1991 Miterbe der Erblasse-
rin geworden sei. Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig ab-
gewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Dieses hat ausgeführt, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbe-
dürfnis, da er seine Klage nur gegen einen der Begünstigten des Testa-
ments von 1988 gerichtet habe. Es sei nicht erkennbar, welche positiven
Rechtsfolgen der Kläger im Falle eines Obsiegens aus einem entspre-
chenden Urteil ableiten wolle. Einer Entscheidung im Feststellungsver-
fahren komme für das Nachlassgericht keine Bindungswirkung zu, da
noch andere Personen als Erben in Betracht kämen. Der Zulässigkeit der
Klage stehe ferner das unter Beteiligung der Parteien durchgeführte Erb-
scheinsverfahren entgegen. Hier komme diesem Bindungswirkung zu, da
in dem Verfahren eine Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher
Zeugen sowie Einholung mehrerer Sachverständigengutachten erfolgt
sei, die zum Ergebnis einer Testierunfähigkeit der Erblasserin 1991 ge-
führt habe. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Entscheidung ü-
ber die identische Frage der Testierfähigkeit bestehe nicht. Hierfür spre-
che auch das Gebot lebensnaher Praktikabilität, da anderenfalls wech-
selnde einzelne Feststellungsklagen einer Verteilung des Nachlasses
durch den Testamentsvollstrecker nahezu dauerhaft entgegenstünden.
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Hieraus folge zugleich das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossen-
schaft. Eine unterschiedliche Feststellung der Testierunfähigkeit der
Erblasserin in mehreren Verfahren verstoße gegen das geltende Recht.
Anderenfalls sei undenkbar, wie eine Verteilung des Nachlasses erfolgen
solle. Der Kläger wäre zumindest verpflichtet gewesen, Erklärungen der-
jenigen Beteiligten vorzulegen, die bereit seien, im Falle seines Obsie-
gens dies auch im Verhältnis zu ihnen zu akzeptieren. Dann hätte er nur
noch die widersprechenden oder sich nicht äußernden Beteiligten ver-
klagen müssen. Daran fehle es indessen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es
handele sich um eine objektiv sinnlose Klage, der das Rechtsschutzbe-
dürfnis bzw. Feststellungsinteresse fehle. Ein rechtliches Interesse an
einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage
des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das
erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteile
vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032 unter 3a; vom
7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 zu II 1; Zöller/Greger,
ZPO 28. Aufl. § 256 Rdn. 7). Bei einer Feststellungsklage liegt eine sol-
che Gefährdung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht
des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines eigenen Rechts ge-
genüber dem Kläger berühmt. Gegenstand einer Feststellungsklage kann
hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbe-
stehen eines (Mit-)Erbrechts sein (BGHZ 47, 58, 66; 23, 73, 75 f.; RGZ
95, 97; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; Palandt/Edenhofer,
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BGB 69. Aufl. § 2353 Rdn. 23). Im Zivilprozess kann ein Streit zwischen
Parteien, die kollidierende Rechte geltend machen, grundsätzlich im We-
ge der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geklärt werden (BGH, Urteil
vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/86 - NJW-RR 1987, 1439 unter 2). So liegt
es hier. Die Parteien streiten als Erbprätendenten darüber, ob der Kläger
Miterbe geworden ist, was wiederum von der Wirksamkeit der Testamen-
te aus dem Jahr 1991 abhängt. Der Beklagte wendet sich gegen eine
derartige Mitberechtigung des Klägers, weil er von einer Unwirksamkeit
der Testamente wegen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin ausgeht
und nur das Testament aus 1988 für wirksam hält, welches lediglich ihm
eine Miterbenstellung einräumt. Damit macht er ein vom Kläger behaup-
tetes Recht diesem streitig.
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht es hierbei nicht ent-
gegen, dass ein Urteil im streitigen Verfahren nur zwischen den Parteien
wirkt und keine Bindungswirkung für das Erbscheinsverfahren mit seinen
weiteren Beteiligten hat. Für das Vorliegen des Feststellungsinteresses
und des Rechtsschutzbedürfnisses ist es unerheblich, ob andere Gerich-
te einschließlich solcher der freiwilligen Gerichtsbarkeit an ein Sachurteil
gebunden sind (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3.
Aufl. §
256
Rdn. 44; Musielak/Foerste, ZPO 7. Aufl. § 256 Rdn. 11).
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Auch im Übrigen kann von einer objektiv sinnlosen Klage nicht ge-
sprochen werden. Wird zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt,
dass der Kläger Miterbe ist, so kann der Beklagte dessen Erbenstellung
nicht länger bestreiten, wie er dies bisher im Erbscheinsverfahren getan
hatte. Selbst wenn der Kläger aber gezwungen wäre, gegen weitere sein
Erbrecht bestreitende Beteiligte eine Feststellungsklage zu erheben,
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stünde dies seinem Rechtsschutzbedürfnis im Verhältnis zum Beklagten
nicht entgegen.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht deshalb, weil bereits
ein umfangreiches Erbscheinsverfahren durchgeführt wurde.
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a) Im Erbscheinsverfahren werden keine der materiellen Rechts-
kraft fähige Entscheidungen über das Erbrecht getroffen, die Bindungs-
wirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des
Erbrechts hätten (BGHZ 47, 58, 66; BVerfG ZEV 2006, 74; Brandenbur-
gisches OLG FamRZ 2009, 1610; BayObLG FamRZ 2004, 313; 1986,
1151; Palandt/Edenhofer aaO § 2353 Rdn. 23; MünchKomm-BGB/Mayer,
5. Aufl. § 2353 Rdn. 2, § 2359 Rdn. 45; PWW/Deppenkemper, BGB
§ 2353 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Siegmann/Höger, BGB 2. Aufl. § 2353
Rdn. 25; Erman/Schlüter, BGB 12. Aufl. vor § 2353 Rdn. 3; Staudin-
ger/Schilken, BGB [1997] § 2353 Rdn. 9, § 2360 Rdn. 14, § 2365
Rdn. 21). Diese fehlende Bindungswirkung ergibt sich daraus, dass dem
Erbschein keine Rechtskraftwirkung zukommt. Er kann vielmehr jederzeit
nach § 2361 BGB eingezogen werden. Das Nachlassgericht kann einen
Erbschein hierbei auch dann einziehen, wenn es ihn nach erneuter
Überprüfung für unrichtig hält, selbst wenn seit der Erteilung des Erb-
scheins ein langer Zeitraum verstrichen ist, zwischenzeitlich keine neuen
Tatsachen aufgetreten sind und die der Erbscheinerteilung zugrunde lie-
gende Testamentsauslegung von den Betroffenen widerspruchslos hin-
genommen wurde (BGHZ 47, 58, 62 ff.). Hinzu kommt, dass nach der
Vorstellung des Gesetzgebers im Erbschein nur eine provisorische Ent-
scheidung getroffen werden soll, die die Erbprätendenten dagegen nicht
an einer abschließenden Streitentscheidung im Zivilprozess hindert (vgl.
MünchKomm-BGB/Mayer, aaO § 2353 Rdn. 2).
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Unabhängig vom entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann
der wirkliche Erbe vor dem Prozessgericht mithin jederzeit gegen den
Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wo-
bei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des
Nachlassgerichts abzuweichen (BGHZ 47, 58, 66).
Hieran ändert der Umstand nichts, dass im Erbscheinsverfahren
die Testierfähigkeit der Erblasserin durch Vernehmung von Zeugen und
Einholung von Sachverständigengutachten geprüft wurde. Selbst in ei-
nem solchen Fall fehlt es an einer rechtskräftigen Entscheidung über das
Erbrecht. Ob im Erbscheinsverfahren der Sachverhalt vollständig aufge-
klärt wurde, ist in der Praxis kaum möglich und lediglich geeignet, die
Ursache für einen weiteren Streit der Parteien zu bilden.
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Auch das "Gebot einer lebensnahen Praktikabilität" steht dem
Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Insbesondere kann nicht davon
ausgegangen werden, dass wechselnde einzelne Feststellungsklagen ei-
ne Verteilung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker nahezu
dauerhaft hinderten. Vielmehr kann der Testamentsvollstrecker selbst,
um eine Verteilung des Nachlasses nach § 2204 BGB durchführen zu
können, gegen einen Erbprätendenten Klage auf Feststellung erheben,
dass dieser nicht Erbe geworden ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987
- IVa ZR 229/85 - NJW-RR 1987, 1090 unter I 3; OLG Karlsruhe FamRZ
2005, 1200; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl., § 256 Rdn. 36). Ein ent-
sprechender Weg stünde dem Testamentsvollstrecker auch hier offen.
Wird hierüber eine rechtskräftige Feststellung getroffen, kann der Tes-
tamentsvollstrecker eine Verteilung des Nachlasses vornehmen. Die Ge-
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fahr einer Undurchführbarkeit der Verteilung des Nachlasses besteht
dann nicht.
3. Die Unzulässigkeit der Klage folgt schließlich auch nicht daraus,
dass der Beklagte mit den weiteren Miterben eine notwendige Streitge-
nossenschaft bildete und der Kläger daher eine Feststellungsklage ge-
genüber allen Miterben hätte erheben müssen.
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a) Im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell-
rechtlichen Gründen nach § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO ist die Klage nur eines
oder gegen nur einen Streitgenossen mangels Prozessführungsbefugnis
unzulässig (BGHZ 92, 351, 353; 30, 195, 197; Zöller/Vollkommer aaO
§ 62 Rdn. 11; Musielak/Weth aaO § 62 Rdn. 8.; MünchKomm-ZPO/
Schultes aaO § 62 Rdn. 24). Das Erfordernis einer gemeinschaftlichen
Klage ergibt sich aus der lediglich gemeinschaftlich vorhandenen mate-
riell-rechtlichen Verfügungsbefugnis. Ein derartiger Fall einer notwendi-
gen Streitgenossenschaft liegt auf Seiten beklagter Miterben, gegen die
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Erbrechts ge-
klagt wird, nicht vor (BGHZ 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97, 98; Musielak/Weth
aaO Rdn. 11; MünchKomm-ZPO/Schultes aaO Rdn. 37; Stein/Jonas/Bork
aaO § 62 Rdn. 11, 23). Dies ergibt sich schon daraus, dass in einem
derartigen Prozess erst geklärt werden soll, wer Erbe geworden ist und
deshalb eine Klage gegen einen einzelnen oder mehrere einzelne Miter-
ben nicht unzulässig sein kann. Durch eine solche Feststellungsklage
wird dagegen kein Recht geltend gemacht, das materiell-rechtlich nur
gegen alle in Betracht kommenden Miterben gleichzeitig ausgeübt wer-
den könnte. Auch für vergleichbare Fallgestaltungen hat die Rechtspre-
chung keine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, etwa für die
Klage eines Gesellschafters auf Feststellung, dass einer seiner Mitge-
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sellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (BGHZ 30, 195,
197 ff.).
Eine notwendige Streitgenossenschaft folgt auch nicht alleine dar-
aus, dass es "unlogisch" wäre, im Verhältnis zu einem Beklagten festzu-
stellen, dass dem klagenden Prätendenten ein Erbrecht zusteht, wäh-
rend im Verhältnis zu anderen Beklagten in weiteren Prozessen mögli-
cherweise das Gegenteil festgestellt würde. Mögen solche unterschiedli-
chen Feststellungen auch "unlogisch" sein, so sind sie dennoch denkbar
und möglich und führen prozessual nicht zu einer notwendigen Streitge-
nossenschaft (so ausdrücklich BGHZ 30, 195, 199 f.; 23, 73, 75 f.; RGZ
95, 97 f.; anders Wieser NJW 2000, 1163, der aber gleichwohl eine ge-
trennte Klage gegen mehrere Miterben für möglich hält). Auftretende
Schwierigkeiten sind auch keineswegs unlösbar. Wenn ein Erbpräten-
dent sich entschließt, lediglich gegen einen Miterben auf Feststellung
seines Erbrechts zu klagen und nicht zugleich gegen weitere, die eben-
falls sein Erbrecht in Abrede stellen, so fällt es allein in seinen Risikobe-
reich, wenn es gegebenenfalls zu widersprechenden Entscheidungen
kommt. Diese Gefahr kann der Erbprätendent dadurch vermeiden, dass
er sämtliche sein Erbrecht bestreitenden Miterben in einem Prozess ver-
klagt. Umgekehrt haben auch diejenigen Miterben, die die Berechtigung
eines Erbprätendenten in Abrede stellen, die Möglichkeit, diesen ge-
meinschaftlich zu verklagen. Auch dem Testamentsvollstrecker wird die
Verteilung des Nachlasses durch möglicherweise widersprechende Ent-
scheidungen keineswegs unmöglich gemacht. Er kann vielmehr selbst
gegen den Erbprätendenten auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-
bestehens eines Erbrechts klagen und auf diese Weise verbindlich fest-
stellen lassen, unter welchen Miterben er die Verteilung des Nachlasses
nach § 2204 BGB vorzunehmen hat (s.o. unter 2.).
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Die Annahme notwendiger Streitgenossenschaft hätte hier demge-
genüber zur Folge, dass der Kläger gezwungen wäre, sämtliche Beteilig-
te, die in dem Testament der Erblasserin von 1988 als Erben genannt
werden, zusammen mit dem Beklagten zu verklagen. Dies würde selbst
dann gelten, wenn einzelne dieser Beteiligten sein Erbrecht überhaupt
nicht in Abrede stellen und es ihnen gegenüber daher am Rechtsschutz-
bedürfnis für eine Klage fehlen würde. Die Unzulässigkeit der Klage ge-
gen einen notwendigen Streitgenossen mangels Rechtsschutzbedürfnis-
ses hätte dann aber die Unzulässigkeit der Klage insgesamt zur Folge
(vgl. Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 23; Musielak/Weth aaO Rdn. 17;
MünchKomm-ZPO/Schultes aaO Rdn. 47). Ein derartiges Ergebnis ließe
sich nur vermeiden, wenn der Erbprätendent nur diejenigen Miterben
verklagen müsste, die sein Erbrecht bestreiten oder sich hierzu zumin-
dest nicht äußern. Dann müsste er zunächst außergerichtlich von sämtli-
chen in Betracht kommenden Miterben Erklärungen darüber einholen, ob
diese sein Erbrecht anerkennen oder dies bestreiten wollen. Zu einer
derartigen Vorgehensweise ist der Erbprätendent indessen dann nicht
gehalten, wenn er von vornherein berechtigt ist, nur gegen einzelne Mit-
erben zu klagen.
b)
Der
Zulässigkeit
der Klage steht schließlich nicht das Vorliegen
einer notwendigen Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1 1. Alt. ZPO
entgegen. In diesen Fällen der notwendigen Streitgenossenschaft aus
prozessualen Gründen ist eine Klage einzelner Streitgenossen oder ge-
gen einzelne Streitgenossen zulässig (BGHZ 30, 195, 198;
MünchKomm-ZPO/Schultes aaO Rdn. 47; Stein/Jonas/Bork aaO Rdn. 4).
Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen einer derartigen Streitgenos-
senschaft nicht gegeben, für die die Rechtskrafterstreckung aufgrund ei-
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ner besonderen Vorschrift für einen späteren Prozess gegen einen ande-
ren der Beteiligten typisch ist (BGHZ 30, 195, 199; Zöller/Vollkommer
aaO Rdn. 3 ff.). Die Rechtskrafterstreckung bei nacheinander geführten
Prozessen führt dann zur notwendigen Streitgenossenschaft bei einem
Nebeneinander der Prozesse (BGHZ 92, 351, 354). Ein derartiger Fall
einer Rechtskrafterstreckung oder der Erstreckung sonstiger Urteilswir-
kungen liegt aber in dem Fall, in dem ein Erbprätendent lediglich einen
der möglichen Miterben auf Feststellung seines Erbrechts in Anspruch
nimmt, nicht vor.
Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.05.2007 - 323 O 23/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.06.2008 - 2 U 17/07 -