Urteil des BGH vom 05.10.2007

BGH (strafkammer, stpo, umfang, strafmilderungsgrund, nachteil, grund, einfuhr, menge, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 72/08
vom
18. März 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Coburg vom 5. Oktober 2007 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat keineswegs übersehen, dass die Angeklag-
ten durch die Benennung zahlreicher Abnehmer wesentliche Auf-
klärungshilfe im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG geleistet haben. Aller-
dings bewertete die Strafkammer diese Beiträge zur weiteren Auf-
deckung der Taten hinsichtlich "Umfang und Bedeutung" - in
rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermes-
sens - gleichwohl nicht als so gewichtig, dass - aus ihrer
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Sicht - eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt gewesen wä-
re. Das Landgericht würdigte den Aufklärungsbeitrag der Ange-
klagten dann als maßgeblichen allgemeinen Strafmilderungs-
grund. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nack Boetticher Kolz
Hebenstreit Elf