Urteil des BGH vom 28.01.2009

BGH (stpo, antrag, hauptverhandlung, staatsanwaltschaft, vorschrift, termin, strafbefehl, anhörung, strafsache, berlin)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 547/08
2 AR 324/08
vom
28. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
Az.: 79 Js 287/08 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 286 Cs 353/08 Amtsgericht Tiergarten
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 28. Januar 2009 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, das zuständige Gericht zu bestim-
men, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten
ergangen. Nach Einspruchseinlegung hat das Amtsgericht Termin zur Haupt-
verhandlung bestimmt. Der Angeklagte, der das Amtsgericht Tiergarten für ört-
lich unzuständig hält, beantragt beim Bundesgerichtshof "die Verlegung des
Verhandlungsorts" an das Amtsgericht Lörrach.
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Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zu-
ständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 StPO nicht
vorliegen. Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn zwischen mehreren
Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Das ist hier nicht der Fall.
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Auch die Voraussetzungen des § 15 StPO liegen ersichtlich nicht vor.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Schmitt