Urteil des BGH vom 06.06.2006

BGH (nachteil, stpo, bildung, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 161/06
vom
6. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2006 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Durch die rechtsfehlerhafte Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe an-
statt der wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Osna-
brück vom 11. Mai 2004 veranlassten zwei Gesamtstrafen ist der An-
geklagte nicht beschwert.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Hubert