Urteil des BGH vom 20.01.2009

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, weisung, eintragung, akte, wiedereinsetzung, anweisung, versicherung, begründung, auftrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 6/08
vom
20. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 20. Januar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Be-
schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 10. März 2008 wird auf ihre Kosten als
unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 168.787,48 €.
Gründe:
I.
Die
Kläger
machen
gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zu-
sammenhang mit einem Darlehen geltend, mit dem sie den Erwerb einer
Eigentumswohnung finanziert haben. Das Landgericht hat die Klage ab-
gewiesen.
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Gegen das ihnen am 6. Dezember 2007 zugestellte landgerichtli-
che Urteil haben die Kläger am 4. Januar 2008 Berufung eingelegt. Mit
beim Oberlandesgericht am 7. Februar 2008 eingegangenem Schriftsatz
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haben sie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen
Monat beantragt. Nach entsprechendem Hinweis darauf, dass diese Frist
bereits am 6. Februar 2008 abgelaufen sei, haben sie am 20. Februar
2008 hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit Schriftsatz vom
selben Tag die Berufung begründet.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Kläger
vorgetragen, die verfristete Einreichung des Verlängerungsantrags beru-
he auf einem Versehen der seinerzeit im letzten Ausbildungsjahr bei ih-
rem Prozessbevollmächtigten beschäftigten und als außerordentlich zu-
verlässig bekannten Auszubildenden F. . Ihr Prozessbevollmächtigter
habe, als im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung festgestellt wor-
den sei, dass in dieser Sache von einer anderen Kanzleikraft eine feh-
lerhafte Berufungsbegründungsfrist notiert gewesen sei, Frau F. die
Einzelweisung erteilt, die Fristnotierung sofort zu berichtigen. Gleichwohl
sei eine solche Berichtigung versehentlich unterblieben und die Akte irr-
tümlich wieder in den Schrank gelegt worden. Ausweislich ihrer zur
Glaubhaftmachung beigefügten eidesstattlichen Versicherung hatte Frau
F. von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die Weisung erhalten,
die Eintragung im Fristenbuch und im elektronischen Fristenkalender zu
ändern; sie habe die Akte dann zur Seite gelegt und sei möglicherweise
an diesem Tag durch mehrere Telefonanrufe, die kurz hintereinander
eingegangen seien, abgelenkt gewesen. Die Akte sei dann irgendwie
wieder in den Schrank gehängt worden, so dass sie sie vergessen habe.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung unter gleichzeitiger Zu-
rückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger seien nicht ohne Ver-
schulden ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten daran gehin-
dert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Dem Wieder-
einsetzungsgesuch sei nicht zu entnehmen, dass die vorinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten den von der Rechtsprechung aufgestellten
Sorgfaltspflichten in Fristensachen gerecht geworden seien. Unabhängig
hiervon scheitere das Wiedereinsetzungsgesuch daran, dass die nach-
geholte Berufungsbegründung ihrerseits nicht den gesetzlichen Begrün-
dungsanforderungen an die versäumte Prozesshandlung genüge.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.
mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig.
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechts-
beschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden
Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senat, BGHZ 161, 86, 87
m.w.Nachw.), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforder-
lich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den
Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder wirkungs-
vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprin-
zip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281).
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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge-
richt die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Rechts-
fehler mit der Begründung verweigert, ein den Klägern nach § 85 Abs. 2
ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihres Prozessbevoll-
mächtigten sei nicht ausgeschlossen, weil es an Vortrag fehle, dass und
welche organisatorischen Maßnahmen im Büro der Klägervertreter ergrif-
fen worden seien, um zu verhindern, dass eine mündliche Einzelweisung
- wie hier die Weisung, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist zu
korrigieren - in Vergessenheit gerate.
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Das Berufungsgericht hat damit - worauf die Rechtsbeschwerde-
erwiderung zutreffend hinweist - auf der Grundlage der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. Danach müssen
in einer Anwaltskanzlei organisatorische Vorkehrungen dagegen getrof-
fen sein, dass eine mündliche Einzelweisung, die einen so wichtigen Vor-
gang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist betrifft, in Vergessenheit
gerät und die Fristeintragung - wie hier geschehen - unterbleibt (BGH,
Beschlüsse vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688 f.,
vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, FamRZ 2004, 1711 und vom 4. April
2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431, jeweils m.w.Nachw.).
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Dass im Büro der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der
Kläger organisatorische Maßnahmen getroffen worden wären, um zu ver-
meiden, dass mündlich erteilte Weisungen in Vergessenheit geraten,
wird mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen. Entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte das Berufungsgericht damit
von einem Verschulden der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
der Kläger ausgehen. Werden solche Maßnahmen gegen das Vergessen
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einer lediglich mündlich erteilten Anweisung nämlich nicht mit dem An-
trag auf Wiedereinsetzung vorgetragen und glaubhaft gemacht, ist ein
Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten nicht ausge-
schlossen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zurückzuweisen (BGH, Beschluss vom 4. November 2003 aaO).
Soweit
die
Rechtsbeschwerde beanstandet, es erschließe sich aus
der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht, welche organisatorischen
Maßnahmen insoweit in Betracht kämen, übersieht sie den Hinweis des
Berufungsgerichts darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger,
bevor er die Handakte der Auszubildenden überlassen habe, etwa einen
Wiedervorlagetermin hätte verfügen können, um auf diese Weise zu kon-
trollieren, ob eine Berichtigung der Frist erfolgt ist (hierzu auch BGH,
Beschluss vom 4. November 2003 aaO).
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Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auch auf den Be-
schluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2008
(XII ZB 189/07, NJW 2008, 2589 f.). Dort ist eine nachträgliche Kontrolle,
ob eine mündliche Weisung ausgeführt worden war, ausnahmsweise als
entbehrlich angesehen worden, da eine präzise und klare Anweisung des
Anwalts zur sofortigen Eintragung der Begründungsfrist vorlag, die vor
dem Hintergrund einer allgemeinen Büroanweisung, einen solchen Auf-
trag stets vor allen anderen Aufträgen zu erledigen, erteilt worden war
(aaO Tz. 14 f.).
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Ein solcher Fall ist hier jedoch in dem Wiedereinsetzungsgesuch
nicht schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an einer
entsprechenden allgemeinen Büroanweisung, deren Existenz auch von
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der Rechtsbeschwerde nicht behauptet wird. Für die Annahme einer un-
missverständlichen und klaren Anweisung, den Auftrag vor allen anderen
Aufgaben auszuführen, genügt das glaubhaft gemachte Vorbringen der
Kläger überdies nicht. Mit dem im Wiedereinsetzungsgesuch enthaltenen
Vortrag, der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger habe die
Weisung erteilt, die Fristnotierung sofort zu berichtigen, ist nicht ausrei-
chend dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiterin hiermit
präzise und unmissverständlich angewiesen worden war, den Auftrag vor
allen anderen Aufgaben auszuführen. Insbesondere belegt ihre zur
Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht, dass
ihr überhaupt präzise und klar eine Weisung erteilt worden ist, sofort tä-
tig zu werden. Dort ist nur ausgeführt, dass sie die Weisung erhalten ha-
be, die Eintragung im Fristenbuch und im elektronischen Fristenkalender
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zu ändern, und die Akte dann zur Seite gelegt habe. Dass ihr dort aufge-
tragen worden wäre, alles andere zurückzustellen und als erstes die Kor-
rektur vorzunehmen, wird durch die eidesstattliche Versicherung nicht
belegt.
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Die
Kostenentscheidung
folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 O 4352/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2008 - 8 U 26/08 -