Urteil des BGH vom 16.10.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 48/08
vom
16. Oktober 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG § 75
Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite
Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch
dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubi-
ger zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur
Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteige-
rungstermin vorlegt.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 48/08 - LG Köln
AG Köln
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 17. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
177.143,63 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 3 betreibt seit März 1999 die Zwangsversteigerung des
im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Reihenhausgrundstücks der
Schuldner aus den in Abteilung III Nr. 4 und Nr. 5 eingetragenen Grundschul-
den. Das Amtsgericht ließ den Beitritt weiterer Gläubiger zu, unter anderem am
26. Oktober 2007 den Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen der in Abteilung III
Nr. 3a und Nr. 15 eingetragenen Rechte.
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Mit Wertstellung am 11. Dezember 2007 zahlte die Beteiligte zu 3
35.336,37 € an die Gerichtskasse zur Ablösung der Beteiligten zu 2 als vor-
rangiger Gläubigerin. Die Gerichtskasse unterrichtete das Vollstreckungsgericht
von dieser Zahlung und übersandte ihm eine Ablichtung des Einzahlungsbe-
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legs. Das Vollstreckungsgericht wies die Beteiligte zu 2 im Versteigerungster-
min am 18. Dezember 2007 auf die Zahlung hin. Diese widersprach der Ablö-
sung und beantragte, das Verfahren insgesamt einzustellen. Das Vollstre-
ckungsgericht stellte das Verfahren einstweilen ein, soweit es von der Beteilig-
ten zu 2 aus der in Abteilung III Nr. 3a eingetragenen Hypothek betrieben wur-
de. Anschließend führte es die Versteigerung durch und erteilte am 21. Dezem-
ber 2007 den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden den Zuschlag.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist oh-
ne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie
ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.
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II.
Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei den Beteiligten zu 6 zu
Recht erteilt worden. Aufgrund der Ablösung der Beteiligten zu 2 sei diese nicht
mehr bestrangig betreibende Gläubigerin gewesen und habe die Einstellung
des Verfahrens insgesamt nach § 30 ZVG nicht mehr bewilligen können. Das
Verfahren sei in Bezug auf ihre Person nach § 75 ZVG eingestellt worden. So-
weit in § 75 ZVG als Voraussetzung für die Einstellung nur der Zahlungsnach-
weis durch den Schuldner vorgesehen sei, beruhe dies auf einem redaktionel-
len Versehen des Gesetzgebers. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Be-
stimmung ergebe sich kein Anhalt dafür, dass es im Belieben des Schuldners
stehe, ob er der Zahlung eines ablösungsberechtigten Dritten die Wirkung des
§ 75 ZVG zukommen lassen wolle. Der Gesetzgeber habe nur den baren Zah-
lungsverkehr im Versteigerungstermin einschränken, nicht aber die Befugnisse
ablösungsberechtigter Dritter beschneiden wollen.
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Der Ablösungsbetrag sei zutreffend berechnet worden. Die Beteiligte
zu 2 könne nicht den doppelten Ansatz der Rechtsanwaltsgebühren beanspru-
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chen, weil das Verfahren gegen zwei Schuldner geführt worden sei. Die Betei-
ligte zu 3 habe das Recht zur Ablösung der Beteiligten zu 2 nicht verwirkt. Das
Vollstreckungsgericht habe nicht gegen die Gebote des rechtlichen Gehörs und
des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Beteiligte zu 2 nicht davon unter-
richtet habe, dass die Beteiligte zu 3 eine Ablösung nach § 75 ZVG plane.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erteilung des
Zuschlags an die Beteiligten zu 6 ist nicht zu beanstanden, weil diese das
Meistgebot abgegeben haben und Versagungsgründe nicht eingreifen (§§ 100
Abs. 1, 81 Abs. 1, 83 Nr. 6 und 7 ZVG).
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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Zuschlag nicht nach
§ 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Das Vollstreckungsgericht hat vielmehr zu Recht
dem Versteigerungsverfahren entsprechend der auf Antrag der Beteiligten zu 3
ergangenen Vollstreckungsanordnung (§ 15 ZVG) Fortgang gegeben.
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1. Die von mehreren Gläubigern betriebenen Versteigerungsverfahren
stehen selbständig nebeneinander (RGZ 125, 24, 30). Betrifft der Grund für ei-
ne Einstellung nur ein Verfahren, so ist auch nur dieses einzustellen, während
die anderen fortzusetzen sind. Das gilt sowohl für die von einem Gläubiger be-
willigte Einstellung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 30
Rdn. 14; Hintzen, in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG,
13. Aufl., § 30 Rdn. 17; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 30 Rdn. 2.14) als auch für die
Einstellung auf Grund einer zur Ablösung des Rechts des bestrangig betreiben-
den Gläubigers geleisteten Zahlung nach § 75 ZVG (vgl. Böttcher, aaO, § 75
Rdn. 10; Hintzen, aaO, § 75 ZVG Rdn. 42; Stöber, aaO, § 75 Rdn. 2.6). Es ist
dann nur das davon betroffene Verfahren einzustellen, das geringste Gebot neu
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zu berechnen und die Versteigerung auf der Grundlage dieser Bedingungen
durchzuführen. So ist es hier geschehen.
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Ob ein Grund zur Versagung des Zuschlags danach schon deshalb ver-
neint werden muss, weil die Beteiligte zu 2 selbst vor der Versteigerung die Ein-
stellung des Verfahrens bewilligt hat, oder dieser Umstand hier außer Betracht
bleiben muss, weil das Vollstreckungsgericht vor einer auf die Bewilligung der
Beteiligten zu 2 gestützten Einstellung diese darauf hätte hinweisen müssen,
dass entgegen ihrer im Termin erklärten Absicht das Verfahren nicht insgesamt
einzustellen war, kann dahinstehen, weil die von dem Vollstreckungsgericht auf
§ 75 ZVG gestützte Einstellung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
2. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, eine Einstellung nach § 75
in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416) setze voraus, dass der Schuldner im Termin
einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis der Bank vorlege, woran es
hier gefehlt habe. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Beschwerdege-
richts, dass auch nach der Neufassung des § 75 ZVG das Vollstreckungsgericht
das Verfahren von Amts wegen einzustellen hat, wenn im Termin die Zahlung
an die Gerichtskasse durch einen nach §§ 268, 1150, 1192 BGB zur Ablösung
berechtigten Gläubiger nachgewiesen wird.
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a) Richtig ist zwar, dass § 75 ZVG n.F. nur den Zahlungsnachweis des
Schuldners als Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens von Amts we-
gen benennt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich jedoch bereits zahl-
reiche Anhaltspunkte dafür, dass (wie zuvor) auch ein ablösungsberechtigter
Gläubiger die Einstellung des Verfahrens durch Zahlung an die Gerichtskasse
herbeiführen kann und die Erwähnung eines Nachweises der Zahlung (allein)
durch den Schuldner auf einem redaktionellen Versehen beruht. Die Zahlung
durch den ablösungsberechtigten Dritten ist auch in der neuen Fassung des
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§ 75 ZVG Grund für die Einstellung des Verfahrens. Hat der Inhaber einer
Grundschuld zur Ablösung des Rechts, aus dem die Zwangsversteigerung be-
trieben wird, an die Gerichtskasse gezahlt, ist das Verfahren nach § 75 ZVG
nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen einzustellen (Hintzen in: Dassler/
Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 75 Rdn. 2, 16; Bött-
cher, ZfIR 2007, 597, 598; vgl. Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 75 Rdn. 10, 12; Storz, Praxis des Zwangsverstei-
gerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 280, 294, 621; ders., ZIP 1980, 159, 160, 164).
Auch bedarf es nach § 291 ZPO keines Nachweises der Ablösezahlung durch
den dazu berechtigten Dritten, wenn dessen Zahlung durch die Mitteilung der
Gerichtskasse für das Vollsteckungsgericht aktenkundig ist (Stöber, ZVG-
Handbuch, 8. Aufl., Rdn. 332; Böttcher, ZfIR 2007, 597, 598).
Schon diese Umstände sprechen für ein Redaktionsversehen. Es ist
nämlich nicht nachvollziehbar, warum nur der Schuldner (und nicht auch der
Gläubiger, der die Zahlung geleistet hat) im Termin den Nachweis für einen von
dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden Einstel-
lungsgrund soll vorlegen dürfen. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene An-
sicht führte überdies zu der sachlich nicht begründbaren Differenzierung, dass
das Vollstreckungsgericht (auch gegen den Willen des Schuldners) von Amts
wegen das Verfahren zwar dann einstellen müsste, wenn die Ablösezahlung
des Gläubigers an die Gerichtskasse offenkundig ist, die im Termin vom Gläu-
biger dazu vorgelegten Zahlungsnachweise jedoch zurückzuweisen hätte.
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b) Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keinerlei Hinweise für
einen Willen des Gesetzgebers, die Vorschrift dahin zu ändern, dass nur noch
der Schuldner und nicht mehr wie nach § 75 ZVG a.F. auch ein ablösungsbe-
rechtigter Dritter ohne Mitwirkung des Schuldners (und damit ggf. auch gegen
dessen Willen) das Recht des betreibenden Gläubigers durch Zahlung ablösen
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und damit die Einstellung des von diesem betriebenen Verfahrens herbeiführen
kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3038, S. 27, 42) diente
die Neuregelung dem Ziel, die früher allein möglichen Barzahlungen im Termin
wegen der damit verbundenen Gefährdungen abzuschaffen und durch einen
ausschließlich unbaren Zahlungsverkehr zu ersetzen.
c) Auch das Schrifttum (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/
Rellermeyer, ZVG, § 75 Rdn. 5; Böttcher, ZfIR 2007, 597, 598; Hintzen/Alff,
Rpfleger 2007, 233, 239; Storz/Kiderlen, NJW 2007, 1846, 1850) ist wie das
Beschwerdegericht der Ansicht, dass der ablösungsberechtigte Dritte auch
nach der neuen Regelung die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfah-
rens nach § 75 ZVG durch Zahlung an die Gerichtskasse und deren Nachweis
gegenüber dem Vollstreckungsgericht herbeiführen kann.
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d) Der Senat tritt dieser Auslegung bei, nach der auch ein ablösungsbe-
rechtigter Gläubiger die Einstellung durch Vorlage eines Zahlungsnachweises
im Termin herbeiführen kann. Das entspricht sowohl dem materiellen Inhalt der
Ablöserechte nach §§ 268, 1150, 1192 BGB als auch dem Zweck der Vorschrift
in dem Zwangsversteigerungsverfahren.
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Die Ablöserechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen nicht im
Interesse des Schuldners ausgeübt werden, um die Zwangsversteigerung des
Grundstücks insgesamt abzuwenden (BGH, Beschl. v. 1. März 1994, XI ZR
149/93, NJW 1994, 1475). Das Ablöserecht ist ein eigenes Recht desjenigen,
der bei einer Versteigerung Rechte an dem Grundstück verlöre. Das Recht
kann von einem Inhaber eines Rechts an dem Grundstück - auch gegen den
Willen des Schuldners (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 106/95, NJW 1996,
2791, 2792) - gegenüber dem die Zwangsvollstreckung aus einem vorrangigen
Recht betreibenden Gläubiger zu dem Zweck ausgeübt werden, die Zwangs-
versteigerung aus einem nachrangigen Recht weiter zu betreiben (OLG Köln
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Rpfleger 1989, 298, 299; MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rdn. 10).
Das gilt insbesondere dann, wenn das abzulösende vorrangige Recht - wie
hier - wiederholt zur Verhinderung des Zuschlags nach einer Versteigerung ein-
gesetzt worden ist, indem der Inhaber dieses Rechts dem Verfahren beigetre-
ten und nach dem Schluss des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver-
fahrens bewilligt hat (dazu Storz, Rpfleger 1990, 177, 179).
§ 75 ZVG erleichtert die Durchsetzung eines Ablöserechtes in der
Zwangsversteigerung, in dem es keines Nachweises einer Zahlung an den In-
haber des abzulösenden Rechtes bedarf, sondern der zur Ablösung erforderli-
che Betrag an das Gericht (nach der früheren Regelung im Termin, nunmehr
zuvor an die Gerichtskasse) gezahlt werden kann. Die Vorschrift ermöglicht da-
durch die vereinfachte Durchsetzung des Ablösungsrechts gegenüber einem
nicht empfangsbereiten Gläubiger (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobili-
arvollstreckung, 4. Aufl. Rdn. 479 und 480a). Das von diesem betriebene Ver-
fahren ist schon dann einzustellen, wenn die Zahlung des Ablösebetrages an
die Gerichtskasse offenkundig oder durch Vorlage der in § 75 ZVG benannten
Einzahlungs- oder Überweisungsnachweise belegt ist.
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Die Durchsetzung des Ablöserechts wäre demgegenüber entgegen dem
Inhalt des materiellen Rechts und der von § 75 ZVG beabsichtigten Vereinfa-
chung seiner Geltendmachung im Verfahren wesentlich erschwert, wenn die
aus technischen Gründen (Ausschluss der Barzahlungen) vorgenommene Ge-
setzesänderung die Rechtsfolge herbeigeführt hätte, dass die ablösungsbe-
rechtigten Dritten unmittelbar an den betreibenden Gläubiger zahlen müssten,
selbst wenn dieser sich einer Ablösung zu entziehen versucht, indem er die
Höhe seiner Ansprüche nicht mitteilt oder die Empfangnahme der Zahlung ver-
weigert. Sachliche Gründe, die das rechtfertigten, sind nicht erkennbar.
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3. Der Wirksamkeit der Ablösung stünde auch nicht entgegen, wenn die
Höhe des Ablösebetrages die von der Beschwerdeführerin im Versteigerungs-
termin neu errechneten Kosten nicht vollständig gedeckt haben sollte. Es kann
daher dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - die an die Gerichts-
kasse geleistete Zahlung nicht - wie vom Vollstreckungsgericht errechnet - den
zur Befriedigung der Forderungen der Beschwerdeführerin und der Kosten des
Verfahrens erforderlichen Betrag um 390 € überstieg, sondern um rund 420 €
hinter diesem zurückblieb. Dies wird damit begründet, dass hier die Ver-
fahrensgebühr nach VV 3311 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht einmal, sondern
- weil zwei Schuldner vorhanden sind - doppelt in Ansatz zu bringen gewesen
sei.
Die Wirksamkeit der Ablösung scheitert daran nicht, weil die Zahlung der
Beteiligten zu 3 das abzulösende Recht und diejenigen Kosten abgedeckt hat,
die sich aus den Angaben der Beteiligten zu 2 zu ihren Ansprüchen in ihrem
Beitrittsantrag ergaben und die das Vollstreckungsgericht in seinem Beitritts-
beschluss vom 26. Oktober 2007 ausgewiesen hatte. Der sich aus der Anmel-
dung des Gläubigers zu errechnende Betrag bestimmt grundsätzlich auch die
an die Gerichtskasse zu leistende Ablösezahlung (Hintzen in: Dassler/
Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, §
75 Rdn. 3; Stöber, ZVG, §
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Rdn. 2.4).
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Der Senat hat für eine Ablösung nach § 268 BGB entschieden, dass der
Ablösende auf die Auskünfte des Gläubigers zur Höhe der bei ihm entstande-
nen Kosten grundsätzlich vertrauen darf (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006,
V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 168). Dies gilt erst recht für eine Zahlung an
das Gericht nach § 75 ZVG, die nach neuer Rechtslage vor dem Termin an die
Gerichtskasse gezahlt werden muss. Andernfalls hätte es der nicht empfangs-
bereite Gläubiger in der Hand, die gesetzlich zulässige Ablösung schon da-
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durch zu verhindern, dass er - wie hier - im Termin geringfügig höhere Kosten
nachmeldet.
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4. Die Beteiligte zu 3 hatte ihre Befugnis zur Ablösung auch nicht ver-
wirkt, wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar können auch in der Zwangsvoll-
streckung Verfahrensrechte verwirkt werden (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO,
22. Aufl., vor § 1 Rdn. 234; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., vor § 704 Rdn. 32).
Das setzte hier indes voraus, dass die Beteiligte zu 2 sich auf Grund des Ver-
haltens der Beteiligten zu 3 in dem seit 1999 anhängigen Verfahren darauf ein-
richten durfte, dass diese von dem Recht zur Ablösung der ihren Grundschul-
den vorrangigen Hypothek keinen Gebrauch machen werde und die Geltend-
machung des Rechts im Jahre 2007 deshalb als eine mit Treu und Glauben
unvereinbare Härte erscheint. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Beteilig-
te zu 2 musste vielmehr mit einer Ablösung der die Verwertung der Grund-
schulden hindernden vorrangigen Hypothek rechnen, wenn sie vorher die von
der Beteiligten zu 3 angebotenen Ablösungen zurückgewiesen und die Ertei-
lung des Zuschlags nach den von dieser betriebenen Verfahren jeweils durch
Bewilligung der Einstellung des Verfahrens nach dem Schluss der Versteige-
rung verhindert hatte.
5. Ein Grund zur Versagung des Zuschlags ergibt sich auch nicht daraus,
dass - nach Auffassung der Rechtsbeschwerde - das Vollstreckungsgericht das
Gebot verletzt haben soll, das Verfahren fair zu führen und sämtlichen Verfah-
rensbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewähren, weil es die anderen Ver-
fahrensbeteiligten erst im Versteigerungstermin von der ihm bereits zuvor be-
kannten Ablösezahlung der Beteiligten zu 3 unterrichtet hat.
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a) Die Verletzung des Gebots zur fairen Verfahrensführung kann zwar
ein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG sein, wenn bei
Einhaltung dieser Regeln der Verlust des Eigentums des Schuldners durch die
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Erteilung des Zuschlags vermieden worden wäre oder Rechte Dritter an dem
Grundstück fortbestanden hätten. Das wäre denkbar, wenn bei früherer Be-
kanntgabe an die Beteiligten nach § 9 ZVG eine Ablösung der Grundschulden
der Beteiligten zu 3 durch die Schuldner, durch die Beteiligte zu 2 oder einen
anderen Beteiligten in Betracht gekommen wäre (zu einem solchen Fall: Senat,
Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 166). Dafür ist in-
des nichts vorgebracht worden und auch nichts ersichtlich. Der Vortrag der Be-
teiligten zu 2, dass sie nach einem solchen Hinweis noch weitere, ihr entstan-
dene Zwangsvollstreckungskosten - wie in der Begründung ihrer Zuschlagsbe-
schwerde aufgeführt - bis zu dem Termin angemeldet hätte, ist unerheblich.
Den Zuschlag hätte die Anmeldung nicht gehindert. Das Beschwerdegericht hat
zu Recht auf die sich aus § 110 ZVG ergebenden Rechtsfolgen verspäteter
Anmeldung von solchen Ansprüchen hingewiesen. Die Verletzung des sich
daraus ergebenden Gebots zur Sorgfalt bei der Anmeldung der Ansprüche
durch den dem Verfahren beitretenden Gläubiger kann danach kein Grund für
eine Versagung des Zuschlags sein.
b) Im Übrigen hat das Beschwerdegericht eine Verletzung des Gebots zu
einer fairen Verfahrensführung zutreffend verneint. Das Vollstreckungsgericht
war nicht verpflichtet, die Beteiligte zu 2 schon vor dem Termin über die ihm
mitgeteilte Absicht der Beteiligten zu 3 zur Ablösung und über die Mitteilung der
Gerichtskasse über den Eingang der Zahlung zu informieren.
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Nach § 75 ZVG ist jeder zur Ablösung berechtigte Dritte berechtigt, durch
eine zu diesem Zweck bestimmte Zahlung an die Gerichtskasse das vorrangige
Recht abzulösen. Diese Befugnis nach § 75 ZVG dient - wie bereits (oben unter
2 d) ausgeführt - auch dazu, eine einfache Durchsetzung des Ablösungsrechts
im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber einem nicht empfangsbereiten
Gläubiger zu ermöglichen, welcher die sich aus seinem besserrangigen Recht
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ergebende bevorzugte Verfahrensposition nicht zur Realisierung seiner An-
sprüche, sondern - wie hier - zur Verhinderung einer Versteigerung einsetzt
(vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl. Rdn. 479
und 480a; Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). Der Ablösende, der nach § 75 ZVG
a.F. die Ablösezahlung erst im Termin zu leisten hatte, muss seine Zahlung an
die Gerichtskasse dem Gläubiger, dessen Recht abgelöst werden soll, nicht
vorher ankündigen und hat den Zahlungsbeleg erst im Termin vorzulegen. Das
Vollstreckungsgericht hat bei einer solchen Auseinandersetzung zwischen den
am Verfahren beteiligten Gläubigern, die in Bezug auf die Versteigerung entge-
gengesetzte Interessen verfolgen, Neutralität in Bezug auf die Wahrnehmung
der diesen zustehenden Rechte zu wahren. Es musste daher der Beteiligte zu 2
weder die Ankündigung der Ablösung noch den Eingang der Zahlung bei der
Gerichtskasse schon vor dem Versteigerungstermin mitteilen.
Die Rechte der Beteiligten zu 2 in dem Verfahren wurden dadurch nicht
verkürzt. Die Zulässigkeit der Ablösung ist Gegenstand der Erörterung im Ter-
min gewesen. Die zulässigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung und gegen
den Zuschlagsbeschluss wurden der Beteiligten zu 2 dadurch nicht abgeschnit-
ten; sie hat diese auch erhoben.
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IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in
dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der
Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.)
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Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert
des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Der Wert ent-
spricht dem Meistgebot der Beteiligten zu 6 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Krüger
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 21.12.2007 - 92 K 31/99 -
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2008 - 6 T 66/08 -