Urteil des BGH vom 31.08.2010
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 268/09
vom
31. August 2010
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel
und die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gemäß § 552a
ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1,
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeu-
tung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die
Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es gebe keine Anspruchs-
grundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers, ist nicht zu beanstanden.
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Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Wohnraum
sieht keine Verpflichtung der Beklagten vor, dem Kläger über die Wohnräume
hinaus auch einen (Garagen-)Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls hat
das Berufungsgericht keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen; auch
zeigt die Revision übergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf.
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Die Argumentation der Revision, bei der Zuteilung eines Garagenstell-
platzes handele es sich um eine Zuweisung "im Rahmen des bestehenden
Wohnraummietverhältnisses" geht fehl. Denn ein Wohnraummietvertrag be-
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gründet keine (Neben-)Pflicht des Vermieters, seinem Mieter zusätzlich zu der
Gebrauchsüberlassung der angemieteten Räume auch einen Garagenstellplatz
zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, für einen
Stellplatz zu sorgen. Die Beklagte handelt somit auch nicht willkürlich, wenn sie
in freiem Ermessen selbst bestimmt, mit wem sie einen Mietvertrag über einen
Stellplatz abschließt.
Das Feststellungsbegehren des Klägers läuft damit letztlich auf die Ver-
pflichtung der Beklagten zum Abschluss eines von dem Wohnraummietvertrag
losgelösten neuen Mietvertrages über einen Garagenstellplatz hinaus. Hierfür
gibt es keine Anspruchsgrundlage. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher
den Feststellungsantrag des Klägers schon deshalb als unbegründet angese-
hen, weil er dem das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Ver-
tragsfreiheit zuwiderläuft. Ob und mit wem die Beklagte einen Mietvertrag über
einen Stellplatz abschließt, liegt allein in deren privatautonomer Entscheidung.
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Auch aus § 242 BGB ergibt sich nichts anderes. § 242 BGB und der dort
verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann lediglich bestehende Rechte
modifizieren oder deren Ausübung Grenzen setzen; einen Anspruch auf Be-
gründung eines Schuldverhältnisses lässt sich aus § 242 BGB grundsätzlich
nicht herleiten (BGH, Urteil vom 23. April 1981 - VII ZR 196/80, NJW 1981,
1779 unter 4). Die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte eine Liste von Mie-
tern führt, die sich für Garagenstellplätze interessieren, weil die Nachfrage das
Angebot übersteigt, führt nicht zu einem subjektiven, einklagbaren Recht des
Klägers auf einen Garagenstellplatz. Denn Anhaltspunkte dafür, dass diese Lis-
te mehr als ein der Organisation der Stellplatzvergabe dienendes Verwaltungs-
internum der Beklagten darstellt, insbesondere Rechte der dort aufgeführten
Mieter begründen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.
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Die Klage ist daher von den Tatsacheninstanzen im Feststellungsantrag
rechtsfehlerfrei abgewiesen worden. Gleiches gilt für die daran anknüpfenden
Auskunftsansprüche, da ihr Erfolg die Begründetheit des Feststellungsantrags
voraussetzt.
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2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen
nach Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02.04.2009 - 914 C 634/08 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2009 - 307 S 71/09 -