Urteil des BGH vom 01.06.2005

BGH (lebensversicherung, arglist, zpo, streitwert, annahme, ergebnis, anfechtung, versicherungsschutz, aussicht, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 22/05
vom
1. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 23. Dezember 2004 wird zurückgewie-
sen. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage (IV ZR
46/04) ausgesprochen, daß die Berufung des Versicherers
auf die sich aus § 142 BGB ergebende Rückwirkung auch
dann keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der
vor Anfechtung gewährte Versicherungsschutz nicht durch
die Täuschung des arglistigen Versicherungsnehmers beein-
flußt war (entgegen OLG Nürnberg VersR 1998, 217; VersR
2000, 437; VersR 2001, 1368). Die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts erweist sich demnach insoweit als rechtsfeh-
lerfrei. Auch im übrigen hat die Revision keine Aussicht auf
Erfolg. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die tatrich-
terliche Würdigung seines Verhaltens hat der Senat geprüft.
Sie greifen im Ergebnis nicht durch; die Annahme der Arglist
wird durch die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamt-
umstände getragen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
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Streitwert:
57.971,82 €
(Lebensversicherung
65.130 €
abzügl.
20%
und
Beitragsfreiheit
Lebensversicherung
139,71 € x 42 Monate)
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke