Urteil des BGH vom 18.04.2001

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, wiedereinsetzung, stand, antrag, frist, raum, verlust, stpo, verzicht, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 51/01
vom
18. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 18. April 2001 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist
wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 14. September 2000 wird als unzulässig ver-
worfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen.
Gründe:
Die am 22. September 2000 verspätet eingelegte Revision ist unzuläs-
sig, weil der Verteidiger des Angeklagten bereits am 20. September 2000 wirk-
sam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Die hierzu erforderliche Ermächtigung ist
bereits mit der Vollmacht vom 14. Januar 2000 erteilt worden. Die Verzichtser-
klärung ist mit Eingang beim Landgericht wirksam geworden (BGH, Beschluß
vom 26. November 1991 - 4 StR 517/91) und kann als Prozeßhandlung nicht
widerrufen oder angefochten werden (st. Rspr., vgl. Kleinknecht/Meyer-
Goßner,
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StPO, 44. Aufl., § 302 Rdn. 21). Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung ist daher kein
Raum, da der wirksame Verzicht zum Verlust des Rechtsmittels geführt hat.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf