Urteil des BGH vom 08.08.2013

BGH

5 StR 285/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. August 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Volksverhetzung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 11. Oktober 2012 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Zu Auslegung und Bewertung des Inhalts des Wahlwerbespots wird ergän-
zend auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. August 2011
(OVG 3 S 112.11) verwiesen.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay